Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung. Umgruppierung. Mindestabstandsgebot

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Feststellung, ob das Vertragsgehalt eines außertariflichen Angestellten i.S.v. § 1 Nr. 2b des Gehaltsrahmentarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 27.5.1988 und des wortgleichen § 1b Nr 3 des Gehaltstarifvertrags für die Metallindustrie in Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vom 31.5.2002 16% über dem höchsten Tarifgehalt liegt, ist die Arbeitszeit unerheblich

 

Normenkette

Gehaltsrahmentarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein v. 27.05.1988 § 1 Nr. 2b; BetrVG § 99; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 12.12.2001; Aktenzeichen 4 BV 64/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.11.2003; Aktenzeichen 4 ABR 54/02)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 12.12.2001 – 4 BV 64/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In dem vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren zur Umgruppierung eines Angestellten zum AT-Angestellten streiten die Betriebsparteien über die Berechnung des tariflichen Mindestgehaltes eines AT-Angestellten.

Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den bei der Antragstellerin gebildeten Betriebsrat. Die Antragstellerin ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Metallindustrie Hamburg-Schleswig-Holstein e.V., sodass für sie der Manteltarifvertrag der Metallindustrie Hamburg und Schleswig-Holstein (MTV), der Gehaltsrahmentarifvertrag für die Metall- und Elektro-Industrie Hamburg und Schleswig-Holstein vom 27.05.1988 (GRTV) sowie der Gehaltstarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vom 31.05.2002 (GTV) gilt. Vom persönlichen Geltungsbereich des Gehaltsrahmentarifvertrages sowie des Gehaltstarifvertrages sind neben den leitenden Angestellten gemäß

§ 1 Nr. 2 b GRTV (wortgleich mit: § 1 b Nr. 3 GTV) folgende Angestellte ausgenommen:

  1. die ein Aufgabengebiet haben, das höhere Anforderungen stellt, als die höchste Beschäftigungsgruppe verlangt und
  2. die aufgrund eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages als außertarifliche Angestellte gelten und
  3. deren Monatseinkommen – ohne Grundvergütung und Zuschläge für gesondert abgerechnete Mehrarbeitsstunden – das Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 9 (Hauptstufe) um mehr als 16 % übersteigt.

Entfällt eine dieser Bedingungen, unterliegt der Angestellte wieder dem Geltungsbereich des Tarifvertrages.

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäß § 3 Ziff. 1.1 MTV 35 Stunden. Mit Zustimmung der Arbeitnehmer kann die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf wöchentlich 40 Stunden verlängert werden, § 3 Ziff. 1.2 MTV, sofern hiervon nicht mehr als 13 % aller Beschäftigten des Betriebs einschließlich der leitenden Angestellten und AT-Angestellten betroffen sind, § 3 Ziff. 1.2.2 MTV. Das Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 9 H beträgt gemäß § 3 GTV für Angestellte in Schleswig-Holstein seit dem 01.06.2002 EUR 4.001,–. Wenn die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Angestellten von der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit abweicht, errechnet sich dessen Tarifgehalt gemäß § 2 Ziff. 4 GTV nach folgender Formel: (Tarifgehalt gemäß GTV × individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit): tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

Zum 01.03.2000 übertrug die Antragstellerin ihrem Angestellten S… die Leitung des Produktionssegments Vapor, Optik und Sensorik, damit sind an dessen Aufgabengebiet – unstreitig – höhere Anforderungen gestellt, als die höchste Beschäftigungsgruppe (hier: Gehaltsgruppe 9 H) nach § 5 GRTV verlangt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erhält der Angestellte S… derzeit folgendes Bruttomonatsgehalt:

Tarifgehalt 9 H (berechnet auf 40 Std./Wo.)

4.572,57 EUR

außertarifliche Zulage

82,76 EUR

insgesamt:

4.655,33 EUR

Die Antragstellerin beabsichtigt nunmehr, ihren Angestellten S… bei einem Anfangsgehalt von monatlich EUR 4.655,33 brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zum AT-Angestellten zu ernennen. Unter Vorlage des Vertragsentwurfs (Bl. 28-33 d.GA.) sowie der Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 34-37 d.GA.) beantragte sie die Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung des Angestellten S… zum AT-Angestellten. Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Euro-Umstellung und Tariferhöhungen passte die Antragstellerin das im Vertragsentwurf (Bl. 28-33 d.GA.) genannte AT-Gehalt von DM 9.000,– unstreitig auf EUR 4.655,33 brutto an. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung, wobei der Antragsgegner sich ausschließlich darauf beruft, dass die Antragstellerin das Mindestgehalt eines AT-Angestellten gemäß § 1 Nr. 2 b Ziff. 3 GRTV in dem beabsichtigten AT-Vertrag nicht wahren würde. Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Berechnung des Mindestabstandsgebots des AT-Gehalts zur Gehaltsgruppe 9 H und um die Auslegun...

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