Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt. Krankengeldzuschuss. Berechnung. Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Abzüge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff Barleistung in § 37 Abs. 8 BAT-O dient der Abgrenzung zu den im Sozialversicherungsrecht weiter bestehenden Sachleistungen und kann daher nicht als der Betrag verstanden werden, der dem Arbeitnehmer tatsächlich unter Abzug der von der gesetzlichen Krankenkasse zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge ausgezahlt wird.

2. § 172 Abs. 2 SGB gewährt keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuschuss zu seiner privaten Rentenversicherung.

3. Der Begriff „gesetzliche Abzüge” in § 37 Abs. 8 S. 2 BAT-O umfasst auch die von dem Angestellten im Rahmen einer privaten Rentenversicherung zu leistenden (anteiligen) Versicherungsbeiträge.

 

Normenkette

SGB VI § 172 Abs. 2; BAT-O § 37 Abs. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 8 Ca 225/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 5 AZR 682/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 20.03.2002 – 8 Ca 225/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Krankengeldzuschusses gemäß § 37 Abs. 3 BAT-O.

Die Klägerin war vom 17.10.1994 bis 30.06.2000 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien fand der BAT-O Anwendung. Die Klägerin ist privat rentenversichert. Das beklagte Land gewährte ihr mit Bescheid vom 31.03.1995 einen monatlichen Zuschuss zu ihrer privaten Rentenversicherung entsprechend § 172 Abs. 2 SGB VI. Wegen des weiteren Inhalts dieses Bescheides wird auf Bl. 35 d.A. verwiesen.

Im Zeitraum 28.01.2000 bis 30.06.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Das beklagte Land zahlte der Klägerin für den Zeitraum 10.03. bis 30.06.2000 einen Krankengeldzuschuss in Höhe von DM 432,42 für den Monat März sowie in Höhe von jeweils DM 405,31 für die Monate April bis Juni 2000.

Bei der Ermittlung des monatlich zu zahlenden Krankengeldzuschusses ließ das beklagte Land den der Klägerin gewährten Zuschuss zur privaten Rentenversicherung außer Ansatz. Darüber hinaus berücksichtigte das beklagte Land bei der Ermittlung des Nettourlaubsentgeltes im Sinne des § 37 Abs. 8 BAT-O auch die von der Klägerin zu zahlenden monatlichen Beiträge für ihre private Rentenversicherung zur Hälfte. Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem beklagten Land vorgenommenen Berechnung wird auf den Bescheid des beklagten Landes vom 13.07.2001 nebst Anlagen (Bl. 38–47 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe zu Unrecht den ihr gemäß Bescheid vom 31.03.1995 zu gewährenden Zuschuss zur privaten Rentenversicherung bei der Berechnung außer Ansatz gelassen und darüber hinaus zu Unrecht bei der Ermittlung des Nettourlaubsentgeltes die von ihr an die private Rentenversicherung zu leistenden Beiträge anteilig in Ansatz gebracht. Der Zuschuss zur privaten Rentenversicherung sei als Teil der Urlaubsvergütung zu bewerten, die wiederum die Grundlage für die Ermittlung des Krankengeldzuschusses bilde. Weiter sei eine Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung der privaten Rentenversicherungsbeiträge bei der Ermittlung des Nettourlaubsentgeltes nicht zu erkennen. Die tarifvertragliche Regelung sehe ausdrücklich nur eine Verminderung um die „gesetzlichen Abzüge” vor. Selbst wenn die Nichtberücksichtigung dieses Beitrages zu einer Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern des beklagten Landes führen würde, sei dies im Hinblick auf den klaren Wortlaut der tariflichen Bestimmung nicht erheblich.

Auf Grundlage der vorstehend vertretenen Rechtsauffassung ermittelt die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Differenzbetrag in unstreitiger Höhe von 1.222,87 EUR (= 2.391,72 DM). Wegen der weiteren Einzelheiten des von der Klägerin vorgenommenen Rechenwerkes wird auf die Klagschrift (Bl. 2, 3 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.222,87 nebst 4 % Zinsen p.a. ab 15. Juli 2000 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat an seinem bereits vorprozessual vertretenen Rechtsstandpunkt festgehalten und darüber hinaus die Auffassung vertreten, die von ihm vorgenommene Berechnungsweise sei bereits aus Gleichbehandlungsgründen im Hinblick auf eine sonst eintretende Schlechterstellung von gesetzlich rentenversicherten Angestellten zwingend erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.03.2002 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die von dem beklagten Land vorgenommene Berechnungsweise stehe mit den tariflichen Bestimmungen im Einklang. Dies ergebe sich insbesondere aus einer am Artikel 3 Abs. 1 GG orientierten verfassungskonformen Auslegung des § 37 Abs. 8 BAT-O. Wegen der weiteren Einzelh...

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