Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifgerechte Eingruppierung. Entgeltgruppe E 9 b der Anlage 5 B TVÜ-Länder

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist in einem Arbeitsvertrag Folgendes vereinbart: „Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrags BAT-O Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Es gelten ebenfalls die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für die TDL jeweils geltenden Fassungen sowie sonstige tarifliche Bestimmungen und die übrigen für dieses Arbeitsverhältnis in Frage kommenden betrieblichen Regelungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen.”, so ergibt die Auslegung, dass als eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf den BAT-O und auch auf die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, die nicht von der Tarifgebundenheit der beklagten Arbeitgeberin abhängig ist, gewollt ist.

 

Normenkette

BAT-O § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 07.11.2008; Aktenzeichen 9 Ca 347/08 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen 4 AZR 290/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. November 2008 – 9 Ca 347/08 E – mit der Maßgabe abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 2009 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 9 b TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin einschließlich der Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Länder auf ihr Arbeitsverhältnis ab 1. November 2006.

Die am 00.00.1964 geborene Klägerin ist ausgebildete Kinderkrankenschwester. Sie ist seit 1. September 1983 in anrechenbarer Weise bei der Beklagten beschäftigt.

Die Klägerin trat mit Wirkung vom 00.00.1983 in ein Arbeitsverhältnis mit der Universität H.-W. (im Folgenden: U), Bereich Medizin (Universitätsklinik) ein. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ging ihr Arbeitsverhältnis auf das Land Sachsen-Anhalt über. Das Klinikum der U. wurde auf der Grundlage des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in eine Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt. Seitdem ist die Beklagte die Arbeitgeberin der Klägerin.

Die Klägerin arbeitete vom 1. September 1983 bis 30. April 1985 als Kinderkrankenschwester auf der Station 4 und bis 11. Mai 1995 auf der Intensivstation der Kinderklinik der Universitätsklinik. Ab 12. Mai 1995 war sie als Krankenschwester auf der Intensivstation der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie tätig. Hier wurden ihr vom 23. Dezember 1996 bis zum 24. Januar 2002 die Aufgaben der stellvertretenden Stationsschwester übertragen. Während dieser Zeit war sie außerdem befristet vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 als Stationsschwester tätig. Seit dem 25. Januar 2002 arbeitet die Klägerin als stellvertretende Stationsschwester in der Klinik und Poliklinik für Urologie, Nierentransplantationszentrum, des Universitätsklinikums.

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger war vom 11. Februar bis 14. Mai 1990, vom 31. März 1991 bis 1. August 1992 und vom 10. November 2000 bis 31. August 2001 nach der Geburt der Kinder der Klägerin (Schwangerschafts- und Wochenurlaub, Mutterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub) unterbrochen.

Die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet bis gegenwärtig der am 25. Januar 2002 zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt, endvertreten durch die Verwaltungsdirektorin des Klinikums der Medizinischen Fakultät der U, geschlossene „Abgeänderte Arbeitsvertrag”. Dieser Vertrag lautet auszugsweise:

„3. Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrages BAT-O Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Es gelten ebenfalls die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für die TDL jeweils geltenden Fassungen sowie sonstige tarifliche Bestimmungen und die übrigen für dieses Arbeitsverhältnis in Frage kommenden betrieblichen Regelungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen.

4. Aufgrund der auszuübenden Tätigkeit erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tariflichen Vorschriften (§ 22 Abs. 3 BAT-O) in die Vergütungsgruppe Kr VI Abschnitt A Anlage 1b BAT-O. Für die Eingruppierung findet nur die vom Personaldezernat des Arbeitgebers (Klinikum der Medizinischen Fakultät der Universität) bestätigte Tätigkeitsdarstellung Berücksichtigung. …”

Der letzte zeitlich davor abgeschlossene Änderungsvertrag vom 20. Dezember 1996 enthielt in Ziffer 3 zur Anwendung tariflicher Bestimmungen folgende V...

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