Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Naumburg (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 7 Ca 171/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 11.08.1999 – 7 Ca 171/99 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.02.1997 Arbeitsvergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen und die sich hiernach ergebenden Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe III BAT-O einschließlich Sonderzuwendungen mit 4 % v.H. ab dem 25.11.1999 zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach Vergütungsgruppe III oder Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten ist.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin angestellt. Sie wird an der „Goethe-Sekundarschule” in M. im Realschulbildungsgang eingesetzt. Sie hat die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen erworben, indem sie 1972 die zweite Staatsprüfung für das „Lehramt an Realschulen vor dem Landesprüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bestanden hat.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O – vom 10.12.1990 einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung.

Des Weiteren vereinbarten die Parteien arbeitsvertraglich hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin die Geltung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 24.06.1991 in der jeweils geltenden Fassung.

Das beklagte Land vergütet die Klägerin nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

Die Klägerin ist der Auffassung, in Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert zu sein.

Die Klägerin hat beantragt.

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin in die Vergütungsgruppe II a BAT-Ost einzugruppieren und ab dem 01.02.1997 Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei richtig in Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.

Mit Urteil vom 11.08.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Das Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Naumburg vom 11.08.1999 zum Aktenzeichen 7 Ca 171/99 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.02.1997 Arbeitsvergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen und die sich hiernach ergebenden Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe III BAT-O einschließlich der Sonderzuwendungen mit 4 v.H. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die beklagte Land beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Des Näheren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsgericht hat nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer die Klage zu Unrecht abgewiesen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert ist und das beklagte Land die Klägerin entsprechend zu vergüten hat.

Dies ergibt sich aus folgenden, gemäß § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefassten Erwägungen der Berufungskammer:

I. Die Parteien streiten auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens allein um die Rechtsfrage, ob die Klägerin mit ihrer im Wege der zweiten Staatsprüfung erworbenen Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen nach Maßgabe ihres dienstlichen Einsatzes in die Vergütungsgruppe III BAT-O, wie das beklagte Land meint, oder in die Vergütungsgruppe-II a BAT-O, wie die Klägerin meint, eingruppiert ist.

II. Nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 08.05.1991 ist die Anlage I a BAT-O nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Diese sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 S. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

1. Die Klägerin ist Lehrkraft i. S. des Tarifvertrages, weil sie an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes vermittelt. Sie kann beanspruchen, nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O vergütet zu werden, weil sie, wäre sie Beamtin, in die Besoldungsgruppe A 13 der Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung; im Folgenden: BBesO) einzustufen wäre.

2. In der BBesO ist in der Besoldungsgruppe A 13 folgendes Amt ausgebracht, das – auch nach übereinstimmender Ansicht der Parteien – allein in Betracht kommt, den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu begründen:

Lehrer

- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwend...

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