Entscheidungsstichwort (Thema)

EINGRUPPIERUNG

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 2 Ca 585/96 E)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil desArbeitsgerichts Dessau vom12.03.1997 – 2 Ca 585/96 E – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin tragt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und zwar darüber, ob die Klägerin ab 1. März 1996 nach Vergütungsgruppe II a BAT-O oder Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten ist.

Die am 1. August 1943 geborene Klägerin ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Sie ist bei dem beklagten Land als Lehrerin, zuletzt seit dem Schuljahr 1991/1992 am … Gymnasium … tätig. Sie erteilt dort Unterricht in der Sekundarstufe I und II der Klassen 5 bis 10 in den Fächern Geographie, Astronomie und Sozialkunde.

Die Klägerin besuchte die Polytechnische Oberschule und schloß diese mit der 10. Klasse ab. Vom 1. September 1960 bis 20. Juli 1963 studierte sie am Institut für Lehrerbildung in Köthen und Putbus/Rügen. Sie schloß diese Ausbildung mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule ab. Vom 1. August 1962 bis 15. April 1964 war die Klägerin beim Rat des Kreises … in der Abteilung Volksbildung an der Oberschule III als Unterstufenlehrerin/Klassenleiterin tätig. Vom 21. Mai 1964 bis 31. August 1967 war die Klägerin beim Rat des Kreises … Abteilung Volksbildung, an der Teiloberschule … als Unterstufenlehrerin in Mehrstufenunterricht der Klassen 1 bis 3 tätig. Vom 1. September 1967 bis 31. Juli 1975 war sie beim Rat des Kreises … Abteilung Volksbildung, an der Marktschule in … als Unterstufenlehrerin und Einsatz in den Klassen 5 bis 8 im Fach Deutsch tätig. Vom 1. August 1975 bis 31. Juli 1991 war sie beim Rat des Kreises … Abteilung Volksbildung, an der POS … als Lehrerin in den Klassen 5 bis 10 im Fach Deutsch, Geographie und Astronomie tätig.

Vom 1. September 1975 bis zum 13. November 1978 absolvierte sie ein Fachlehrerfernstudium an der Pädagogischen Hochschule „Karl Liebknecht” in Potsdam im Hauptfach Geographie. Unter dem Datum vom 13. November 1978 wurde der Klägerin der akademische Grad „Diplom-Lehrer” verliehen. In den Zeugnis über den Hochschulabschluß (Bl. 9 d. A.) wurde der Klägerin bescheinigt, daß sie im Fachlehrerfernstudium das Fach Geographie studiert und den Hochschulabschluß erworben habe sowie daß sie damit die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Geographie der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschulen der DDR erteilt bekomme und berechtigt sei, die Berufsbezeichnung „Diplom-Lehrer für Geographie” zu führen. Vom 1. September 1984 bis 10. Februar 1986 nahm die Klägerin an der Pädagogischen Hochschule „Karl Liebknecht” in Potsdam an einer externen Ausbildung im Fach Astronomie teil. Unter dem Datum vom 14. März 1986 (Bl. 10 d. A.) wurde der Klägerin eine Beilage zur Diplom-Urkunde bzw. zur Urkunde über den Abschluß des Staatsexamens als Fachlehrer für Geographie erteilt. Ihr wurde die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie an der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule erteilt.

Unter dem Datum vom 15. November 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. In diesem ist unter anderem vereinbart:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.

§ 3

Die Eingruppierung und die Vergütung richtet sich nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung.

Die Angestellte ist danach eingruppiert in Vergütungsgruppe III BAT-O (§ 22 Abs. 3 BAT-O).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird auf Bl. 7 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 15. März 1996 (Bl. 12/13 d. A.) machte die Klägerin ihre Ansprüche auf die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II b BAT-O geltend. Mit Schreiben vom 29. März 1996 wies das Regierungspräsidium … den Anspruch der Klägerin zurück (Bl. 13 d. A.). Mit der am 9. September 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren weiter.

Sie ist der Auffassung, daß sie ab 1. März 1996 in die Vergütungsgruppe II b BAT-O eingruppiert sei. Diese Vergütungsgruppe entspreche gemäß § 11 BAT-O der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage zu § 2 S. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG). Sie sei in die Vergütungsgruppe II b BAT-O eingruppiert, da sie im Falle einer Verbeamtung entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 zu vergüten sei. Als in einer Sekundarschule oder einem Gymnasium verwendete Lehrerin erfülle sie die Voraussetzungen der ersten Untergruppe dieser Besoldungsgruppe. Soweit das beklagte Land ihre ergänzende Ausbildung im Fach Astronomie nicht als vo...

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