Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsübertragung nach dem Bundesurlaubsgesetz. Verlängerter Urlaubsübertragungszeitraum nach Unionsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übertragung des gesetzlichen Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist in § 7 Abs. 3 BUrlG geregelt. Erforderlich sind dazu betriebliche oder persönliche Gründe und - nach der Übertragung - eine tatsächliche Urlaubnahme in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres.

2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt ein übertragener Urlaub erst nach Ablauf von fünfzehn Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; KSchG § 12 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 3; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 26.01.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1412/15 HBS)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2019; Aktenzeichen 9 AZR 98/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.01.2016 (Az.: 1 Ca 1412/15 HBS) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Kalenderjahre 2011 - 2013 in der Gesamthöhe von 8.928,80 € brutto.

Der Beklagte ist einer von ca. 70 Bürgersendern in Deutschland. Er wird u. a. unterstützt von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Das Programm des Beklagten wird nicht von bezahlten Redakteuren gemacht, sondern von den Bürgerinnen und Bürgern selbst.

Der am ... geborene Kläger war bei dem Beklagten seit 2005 beschäftigt. Unter dem 01.01.2012 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012. Der Kläger wurde als Geschäftsführer/Leiter der Geschäftsstelle eingesetzt. Als Arbeitsvergütung wurden monatlich 2.568,80 € brutto vereinbart. Nach § 6 des Arbeitsvertrages betrug der Urlaubsanspruch des Klägers 34 Arbeitstage im Kalenderjahr (Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 01.01.2012 wird auf Blatt 11, 12 der Akte Bezug genommen).

Der Kläger hat gegen die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aufgrund Zeitablaufs erfolgreich Entfristungsklage erhoben. Die hiergegen von dem Beklagten eingereichte Berufung blieb erfolglos (LAG Sachsen-Anhalt vom 03.02.2015 - 6 Sa 480/13 -).

Während des Rechtsstreites betreffend der Wirksamkeit der Befristung vom 01.01.2012 bot der Beklagte dem Kläger ein Prozessrechtsarbeitsverhältnis an. Mit Schreiben vom 01.10.2013 erklärte der Kläger die Annahme des Angebots zum Abschluss dieses Prozessrechtsarbeitsverhältnisses. Zugleich hat sich der Kläger jedoch auf ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung berufen.

Zu einer Arbeitsaufnahme des Klägers nach dem 01.10.2013 für den Beklagten kam es nicht. Der Kläger ist seit dem 01.01.2014 in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig.

Mit seiner 07.05.2013 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage und mit mehreren Klageerweiterungen begehrte der Kläger Annahmeverzugslohn für das 2013 unter Anrechnung des dem Kläger für dieses Jahr gezahlten Arbeitslosengeldes sowie Zahlung einer Urlaubsabgeltung für einen Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2011 sowie für den gesamten Jahresurlaub in den Jahren 2012 und 2013, wobei die klageweise Geltendmachung der Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2013 mit Klageerweiterung vom 27.05.2015 erfolgte.

Der Kläger hat hinsichtlich der Urlaubsabgeltung die Ansicht vertreten, er sei aufgrund des Abschlusses eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 01.01.2014 gehindert gewesen, die ihm bis einschließlich 2013 noch zustehenden Urlaubsansprüche in natura zu nehmen. Daher stünde ihm nun eine Abgeltung dieser nicht genommenen Urlaubsansprüche zu.

Der Kläger hat beantragt:

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.825,60 € abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von insgesamt 12.951,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag in Höhe von 1559,00 € seit dem 1.2.2013, auf weitere 1529,00 € seit dem 1.3.2013, auf weitere 1358,84 € seit dem 1.4.2013, auf weitere 1540,58 € seit dem 1.5.2013, auf weitere 1503,63 € seit dem 1.6.2013, auf weitere 1568,01 € seit dem 1.7.2013, auch weitere 1444,10 € seit dem 1.8.2013, auf weitere 1519,08 € seit dem 1.9.2013, auf weitere 1499,00 € seit dem 1.10.2013, auf weitere 1444,10 € seit dem 1.11.2013, auf weitere 1444,10 € seit den 1.12.2013 und auf weitere 1514,30 € seit dem 1.1.2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4779,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, weitere 4149,60 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger ist des Weiteren der Meinung, nach Aufgabe der Surogatstheorie durch das Bundesarbeitsgericht dürfte der mit dieser Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch weiterhin Bestand haben.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich:

1. D...

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