Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit während der Altersteilzeit. Altersteilzeit. Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Lehrers. Konstitutive Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrags zum Zweck der Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Bestimmung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 TV ATZ) willentlich die bisherige wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkraft zugrunde gelegt hat, mit der diese in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit durchschnittlich entsprechend dem Bedarf gem. § 2 Abs. 2 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA beschäftigt wurde, ist die wöchentliche Arbeitszeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Änderungsvertrag konstitutiv geregelt.

 

Normenkette

TV ATZ (BAT-O) § 3 Abs. 1 S. 1; TV ATZ (BAT-O) § 4; TV ATZ (BAT-O) § 5; AltTZG 1996 § 6 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stendal (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen 6 Ca 342/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen 9 AZR 1114/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 8. September 2005 – 6 Ca 342/05 – abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien am 22. Dezember 2003 ein Änderungsvertrag zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 2005 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 11,5 Unterrichtsstunden zustande gekommen ist.

3. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger ab dem 1. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2007 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Unterrichtsstunden zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Der am … 1949 geborene Kläger ist auf unbestimmte Zeit bei dem beklagten Land als vollbeschäftigte Lehrkraft angestellt. Er unterrichtet als Lehrer an der Sekundarschule in G. im Landkreis S.. Seit Beginn des Schuljahres 2004/2005 ist der Kläger als Vorsitzender des Lehrerbezirkspersonalrats M. von der Arbeit freigestellt. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert und erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.980,00 EUR brutto.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 16.01. 1992 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O), den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung und den für das beklagte Land jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen.

Die Arbeitszeit der an den allgemein bildenden Schulen des beklagten Landes vollbeschäftigten Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, wird seit dem 1. August 1997 nach dem Tarifvertrag in Ausfüllung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemein bildenden Schulen S. (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA) bestimmt. Der – letzte – am 1. März 2003 abgeschlossene ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. trat am 1. August 2003 in Kraft.

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. setzte das Kultusministerium des beklagten Landes für die an den Sekundarschulen im Landkreis S. vollbeschäftigten Lehrkräfte die bedarfsbedingte Arbeitszeit für das Schuljahr 2002/2003 auf 21,75 Wochenstunden, für das Schuljahr 2003/ 2004 auf 23,5 Wochenstunden und für das Schuljahr 2004/2005 auf 22,0 Wochenstunden fest.

Am 22. Dezember 2003 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der geltenden Fassung einen Änderungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

㤠1

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.02. 2005 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

Das Arbeitsverhältnis endet am 31.01.2010.

§ 2

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 11,5 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ).

Die Altersteilzeitarbeit wird im Blockmodell wie folgt geleistet:

Arbeitsphase vom

01.02.2005 bis 31.07.2007 und

Freistellungsphase voraussichtlich vom

01.08.2007 bis 31.01.2010.”

Im November 2004 teilte das beklagte Land dem Kläger schriftlich mit, dass von ihm im Zeitraum der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 22 Wochenstunden zu leisten sind. Der vom Kläger gegen die Neufestlegung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit Schreiben vom 12.11.2004 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Am 23. Februar 2005 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Sten...

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