Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 16.06.1994; Aktenzeichen 8 Ca 420/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 5 AZR 332/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil desArbeitsgerichts Magdeburg vom16.06.1994 – 8 Ca 420/93 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreit.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Weiterbeschäftigung des Klägers als Schulleiter.

Der Kläger ist seit August 1971 im Schuldienst der ehemaligen DDR bzw. seit 03.10.1990 im Schuldienst des beklagten Landes tätig. Er war zunächst von August 1971 bis August 1978 Lehrer der … in H. Von September 1978 bis August 1980 übte er die Funktion des stellvertretenden Direktors dieser Schule aus. Im Anschluß daran übernahm er bis Juli 1985 die Funktion eines Kreisschulinspektors. Auf eigenen Wunsch schied er aus dieser Funktion wieder aus und bekleidete seit August 1985 das Amt des Direktors der … Oberschule.

Mit Schreiben vom 30.04.1991 (Bl. 146 d.A.) bestätigte das beklagte Land dem Kläger seine Übernahme in den Schuldienst und forderte ihn gleichzeitig zur Abgabe einer Bewerbung hinsichtlich seiner weiteren Verwendung auf. Der Kläger bewarb sich daraufhin mit Schreiben vom 10.05.1991 (Bl. 9-14 d.A.) als Schulleiter der Sekundärschule (I. – H.). Der Bewerbung beigefügt war ein Lebens lauf, ein Personalbogen, eine Erklärung zur Verfassungstreue sowie ein Fragebogen hinsichtlich der in der ehemaligen DDR ausgeübten politischen Tätigkeiten. In diesen Bewerbungsunterlagen legte der Kläger sowohl seine Tätigkeit als Kreisschulinspektor als auch den Besuch der Kreisparteischule in den Jahren 1980 und 1981 offen. Das Schulaufsichtsamt des Landkreises Haldensleben teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 04.06.1991 (Bl. 142 d.A.) folgendes mit:

„Sie wurden mit Wirkung vom 03.06.1991 als künftiger Schulleiter der Sekundarschule I für das Schuljahr 1991/92 bestätigt.

Diese Information gilt als Zwischenbescheid der Bezirksregierung und bringt eine Vielzahl von Aufgaben mit sich. Aus diesem Grunde bitte ich Sie zu einer kurzen Beratung am 06.06.1991, um 7.30 Uhr in die Schulaufsichtsbehörde.

In der Hoffnung auf gute Zusammenarbeit und gemeinsames Wirken im Sinne der Schüler, Eltern und Lehrer …”

Mit weiterem Schreiben der damaligen Bezirksregierung Magdeburg vom 10.06.1991 (Bl. 15 d.A.) erhielt der Kläger die Bestätigung als Schulleiter der Sekundärschule I. in H. In diesem Schreiben heißt es:

„Ihre Bewerbungsunterlagen für die Stelle eines Schulleiters sind mir von Ihrem Schulrat übergeben worden.

Ich teile Ihnen mit, daß Sie als Schulleiter der Sekundarschule I in H. bestätigt sind. Der Arbeitsvertrag wird mit Ihnen abgeschlossen, sobald ein vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestätigter Musterarbeitsvertrag vorliegt. Mit diesem Schreiben bitte und beauftrage ich Sie, ab sofort in Ihre Tätigkeit die unmittelbare Vorbereitung des neuen Schuljahres einzubeziehen.”

Das beklagte Land teilte dem Kläger weiterhin mit Schreiben vom 29.07.1991 (Bl. 83 d.A.) mit, daß er in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert ist. In einem weiteren, undatierten Schreiben der Bezirksregierung Magdeburg (Bl. 84 d.A.) heißt es:

„Zahlung einer Funktionszulage … Sehr geehrter Herr Roder, … für den Zeitraum der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters erhalten Sie neben der Ihnen zustehenden Vergütung aus dem Arbeitsvertrag als Lehrkraft eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Eingruppierung nach Verg.Gr. III BAT-O und der Verg.Gr. I a BAT-O, zuzüglich einer Amts Zulage in Höhe von … DM.”

Zuvor hatten die Parteien unter dem Datum 26.11.1991 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 16 d.A.) abgeschlossen, in dem es u. a. heißt:

„Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt … vertreten durch die Bezirksregierung Magdeburg (Arbeitgeber) und Herrn … wird – vorbehaltlich des Votums des zuständigen Personalausschusses – folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Herr … wird ab 01.08.1991 als vollbeschäftigter Angestellter … auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. …”

Der Kläger nahm die Tätigkeit als Schulleiter der Sekundarschule I H. tatsächlich auf.

Nach Überprüfung seiner Personalakte durch den Personalausschuß des beklagten Landes äußerte das beklagte Land mit Schreiben vom 16.11.1992 (Bl. 19 d.A.) Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung des Klägers. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 23.11.1992 (B...

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