Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 08.04.1998; Aktenzeichen 5 Ca 6411/97 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen 8 AZR 281/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.1998 – 5 Ca 6411/97 E – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Zulage für den Zeitraum vom 01.08.1995 bis Ende Juli 1997. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.1998 auf den Seiten 2 bis 4 (Bl. 40 – 42 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das vorgenannte Urteil abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe dieses Urteils wird auf dessen Seiten 4 – 8 (Bl. 42 – 46 d. A.) verwiesen.

Die vollständige Ausfertigung dieses Urteils ist dem Kläger am 30. April 1998 zugestellt worden. Dessen Berufungsschrift ist nebst Begründung am 26. Mai 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 26. Mai 1998 (Bl. 53 – 60 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg, Geschäftszeichen: 5 Ca 6411/97 E, vom 08.04.1998, dem Berufungskläger und Kläger am 30.04.1998 zugegangen, aufzuheben,
  2. nach den Schlußanträgen I. Instanz zu erkennen,
  3. hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.1998 zu verurteilen, an den Berufungskläger und Kläger einen Betrag von 19.066,84 DM brutto zu zahlen und
  4. hilfsweise festzustellen, daß der Kläger unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.04.1998 gegen das beklagte Land einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Beklagten nach Unterabschnitt IV, A, Nr. 3 Eingruppierungsrichtlinien hat.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens des beklagten Landes wird auf dessen Berufungserwiderung vom 10. August 1998 (Bl. 77 – 82 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 und 3 ZPO) des Klägers ist ohne weiteres zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08. April 1998 – 5 Ca 6411/97 E – ist jedoch unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen.

1. Die Berufungskammer folgt den Gründen der vorgenannten angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08. April 1998 auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch (zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen (§ 543 (1) ZPO).

2. Im übrigen gilt folgendes:

Soweit in der Berufungsbegründung der Kläger die Auffassung vertritt, daß der § 24 BAT-O neben den Vorschriften des Änderungstarifvertrages Nr. 1, dem Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA sowie den Lehrereingruppierungsrichtlinien anwendbar ist, stimmt dem die Kammer nicht zu. Dieses ergibt sich aus den Sonderregelungen, die über Nr. 3 a der SR 2 I l BAT-O Anwendung finden. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich mit der Verweisung auf die Vorschriften für die Eingruppierung von Beamten erkennbar abweichende Eingruppierungsregelungen getroffen.

Soweit der Kläger hilfsweise vorträgt, daß zwischen einer kommissarischen und einer ausdrücklichen Anordnung kein tiefgreifender Unterschied bestehe, der eine Versagung der Zulage entgegenstehen könne, wird auch diesem nicht zugestimmt. Die Verwendung des Begriffs „ausdrückliche Anordnung” ist – wie dem Kläger zuzugeben ist – ein unbestimmter Rechtsbegriff. Trotzdem beinhaltet dieser Begriff, daß seitens des beklagten Arbeitgebers eine ausdrückliche Anordnung erforderlich ist. Diese ist – unstreitig – nicht erfolgt. Eine lediglich kommissarische Bestellung kann dem nicht gleichgestellt werden.

Schließlich vermag der Kläger die Zahlung der begehrten Zulage auch nicht in entsprechender Anwendung des § 242 BGB zu begehren. Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich. Das Tarifwerk beinhaltet nämlich abschließende Regelungen, so daß eine entsprechende Anwendung nicht in Frage kommt.

Nachdem dem Hauptantrag des Klägers in Höhe von 25.422,25 DM brutto nicht stattzugeben war, hat der hilfsweise Zahlungsantrag in Höhe von 19.066,84 DM brutto ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Schließlich hat auch der weitere hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auf fehlerfreie Ermessensausübung keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens aufgrund der Lehrereingruppierungsrichtlinien ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ...

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