Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung. Eingruppierung. Lehrkraft. Stellvertreter des Leiters des Studienkollegs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eingruppierung einer Lehrkraft in die VergGr. Ia oder Ib BAT-O als Stellvertreter des Leiters des Studienkollegs der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg kommt solange nicht in Betracht, als eine wirksame Bestellung zum Stellvertreter des Leiters des Studienkollegs nach § 5 der Satzung des Studienkollegs nicht vorliegt. Die schlichte Ausübung der Stellvertretertätigkeit auch in Abstimmung mit dem Leiter genügt nicht.

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 24.06.2005; Aktenzeichen 6 Ca 1376/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. Juni 2005 – 6 (9) Ca 1376/04 E – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhergruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe (im Folgenden: VergGr.) I a BAT-O, hilfsweise in die VergGr. I b BAT-O und die daraus folgende Vergütungsnachzahlung für die Zeit ab 1. September 2002.

Der am … geborene Kläger beendete ein Hochschulstudium als Diplom-Lehrer für Physik und Mathematik. Zusätzlich erwarb er die Lehrbefähigung für Deutsch als Fremdsprache.

Seit dem 1. Juli 1992 ist der Kläger als Lehrkraft für besondere Aufgaben am

S. für ausländische Studienbewerber (vormals Institut für F.) der M. Universität H. W. (im Folgenden: M.) des beklagten Landes tätig. Der Kläger erteilt Unterricht in den Fächern Physik, Mathematik und Informatik.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich gemäß § 2 ihres – letzten – Arbeitsvertrages vom 12. Mai 1993 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für das beklagte Land jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen.

Der Kläger wird seit dem 1. Juli 1992 nach der VergGr. II a BAT-O vergütet.

Eine frühere Klage des Klägers auf Höhergruppierung wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17.01.2000 (Az: 10 Ca 5797/98 E) abgewiesen und die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12.09.2000 (Az: 6 (3) Sa 115/00 E) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 25.10.2002 teilte der Rektor der M. dem Kläger mit, dass das Rektorat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2002 seine Stellvertreterfunktion im S. gemäß § 5 der Satzung des S. bestätigt hat. Auf den Antrag der Leiterin des S. vom 23.10.2002 genehmigte das Rektorat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2002 auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 Ziff. 2 der Studienkollegverordnung (StudKVO), beschränkt auf das Wintersemester 2002/2003, für den Kläger eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtungen um vier SWS.

Mit Schreiben vom 10.12.2002 und 05.05.2003 bat der Kläger die Leiterin des S., aufgrund seiner Tätigkeit als ihr ständiger Stellvertreter rückwirkend zum 1. September 2002 seine Eingruppierung in die VergGr. I BAT-O zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 20.05.2003 teilte der Kanzler der M. dem Kläger Folgendes:

„Ihr an Frau W. gerichtetes Schreiben vom 05.05.2003 wurde an mich weitergeleitet.

Aus den Personalunterlagen geht hervor, dass Sie von Frau W. als Stellvertreter benannt wurden. Ein Schreiben mit entsprechendem Inhalt ist am 18.09.2002 in der Personalabteilung eingegangen und wurde Ihrer Personalakte beigefügt.

Ein Vergütungsanspruch ergibt sich für Sie aus dieser Stellvertreterfunktion nicht. Ein ständiger Vertreter i. S. der einschlägigen Tätigkeitsmerkmale ist nur der Angestellte, der vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist. Die ständige Vertretung darf weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt sein und muss auch Aufgaben des Vertretenden – neben diesem – während dessen Anwesenheit umfassen. Liegt eine ausdrückliche Bestellung zum ständigen Vertreter vor, wird diese Aufgabe während der gesamten Arbeit ausgeübt.

Eine „ausdrückliche Anordnung zur Unterstellung” kann an der U. nur durch den Kanzler ausdrücklich schriftlich erklärt werden, was in Ihrem Fall weder gegenwärtig noch künftig beabsichtigt ist.

Bei der von Ihnen auszuübenden Vertretungstätigkeit handelt es sich ausschließlich um Abwesenheitsvertretung, d. h. Vertretung wegen Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Abwesenheit. Allein die Bezeichnung „stellvertretender Leiter des S.” bedeutet keine Bestellung als ständiger Vertreter i. S. der Eingruppierungsvorschriften, sondern entspricht dem natürlichen Sprachgebrauch einer Abwesenheitsvertretung. …”

Mit Schreiben vom 08.12.2003 bat die Leiterin des S. den Kanzler der M. bezüglich der Eingruppierung ihres Stellvertreters (Kläger) um zeitnahe Bearbeitung und um die Weiterleitung der ihrem Schreiben beigefügten Tätigkeitsbeschreibung an die Abteilung A5 mit der Bitte um korrekte Eingruppierung des Kläg...

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