Entscheidungsstichwort (Thema)

FORDERUNG

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen 7 Ca 416/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2000; Aktenzeichen 9 AZR 203/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 29.01.1997 – 7 Ca 416/96 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Dezember 1995 entsprechend VGr. IV a BAT (West bzw. Ost) zusteht.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1991 als Pflegedienstleiterin angestellt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 1991 erhält sie „monatlich nachträglich ein Gehalt von DM BAT-Bund, TdL 4 b”.

Am 18. Mai 1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgemäß. Diese Kündigung ist zwischenzeitlich rechtskräftig als unwirksam erkannt worden (vgl. LAG S.-A., Urteil v. 12.05.1995 – 2 Sa 1478/94 –), ebenso wie eine weitere Kündigung der Beklagten vom 14. November 1994 (Urteil v. 05.06.1996 – 5 Sa 732/95 –), eine weitere Kündigung vom 19. Dezember 1995 (Urteil vom 26.02.1997 – 5 (9) Sa 633/96) sowie eine Kündigung vom 15. November 1996 (Urteil vom 12.08.1998 – 5 Sa 1009/97 – Revision nicht zugelassen.).

Für die Zeit vom 1. Januar bis 18. Dezember 1995 verlangt die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Zahlung von 63.265,17 DM brutto, berechnet nach VGr. IV a BAT (West) sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.922,70 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 71.187,87 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 29. Januar 1997 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 54.486,20 DM brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 1/3 der Klägerin, zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe sich in dem streitbefangenen Zeitraum in Annahmeverzug befunden. Sie schulde deshalb das vereinbarte Entgelt gemäß VGr. IV a BAT (West). Die Klägerin brauche sich auch keine hypothetischen Einkünfte i. S. v. § 11 Ziff. 2 KSchG, § 615 S. 2 BGB anrechnen zu lassen. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, sich Ende 1994 oder Anfang 1995 beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet zu haben, doch sei dies nicht entscheidungserheblich, da allein die Nichtmeldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend nicht das Tatbestandsmerkmal des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs erfülle.

Dagegen sei der Entgeltanspruch der Klägerin durch Aufrechnung in Höhe von 8.778,97 DM brutto erloschen; auch der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 7.922,70 DM brutto sei erloschen.

Des näheren wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 14. Februar 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar 1997 Berufung eingelegt und diese am 14. März 1997 begründet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe es böswillig unterlassen (i. S. v. § 615 S. 2 BGB, § 11 S. 2 KSchG), anderweitigen Erwerb zu erzielen. Sie habe sich nämlich nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Aufgrund der Arbeitsmarktlage auf dem Pflegesektor hätte die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit vermittelt werden können und hätte einen entsprechenden Arbeitsverdienst erzielt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Dessau – 7 Ca 416/96 – vom 29.01.1997 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, allein die Nichtmeldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend reiche nicht aus, um eine Böswilligkeit i. S. d. genannten Vorschriften zu begründen.

Sie behauptet des weiteren, aufgrund ihres Alters und ihrer Schwerbehinderung hätte sie auch dann nicht vermittelt werden können, wenn sie sich arbeitssuchend gemeldet hätte.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Vergütungsanspruch von 54.486,20 DM brutto. Die Klägerin muß sich nämlich einen (hypothetischen) anderweitigen Verdienst in gleicher Höhe anrechnen lassen, so dass per Saldo ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte nicht besteht.

1. Nach § 11 Ziff. 2 KSchG i. V. m. § 615 S. 1, S. 2 BGB muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihn der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

2. Ein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer insoweit mit Schädigungsabsicht gegenüber dem Arbeitgeber gehandelt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer in de...

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