Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers in dampftechnischen Anlagenteilen eines Braunkohlekraftwerks. Abgrenzung der Tarifmerkmale "Veredelungsanlage" und "dampftechnische Anlage"

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem Änderungsvertrag die vertraglich geschuldete Tätigkeit dahingehend geregelt, dass der Arbeitnehmer als Energieanlagenelektroniker in einem Kohlekraftwerk tätig werden soll, bestimmt sich die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nach Maßgabe der von ihm in Vollzug des Änderungsvertrages tatsächlich im Braunkohlekraftwerk W. zu erbringenden Arbeitsleistung.

2. Allein der Begriff "Veredelungsanlage" vermag einen übereinstimmenden Willen der Parteien dergestalt, dass sie unabhängig von den tariflichen Vorgaben die für die Tätigkeit im Kraftwerk W. geschuldete Vergütung konstitutiv mit der Vergütungsgruppe 07 TV-Stelleneinteilung ("Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten Veredelungsanlagen") bemessen wollten, nicht zu begründen; im Hinblick auf den konkret bezeichneten Tätigkeitsort liegt hierin lediglich eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio), die auf die Bestimmung des wirklichen Willens der Vertragsparteien keinen Einfluss hat.

3. Das Tarifmerkmal "dampftechnische Anlagen" der Vergütungsgruppe 08 TV-Stelleneinteilung ("Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen") ist nicht bereits durch einen irgendwie gearteten Einsatz des Arbeitnehmers als Energieanlagenelektroniker in dem Kraftwerk W. gegeben; erforderlich ist vielmehr, dass die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale im Bereich von dampftechnischen Anlagenteilen anfallen.

4. Die höhere Bewertung einer Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker im Bereich von dampftechnischen Anlagen beruht ausschließlich auf einer von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen analytischen Bewertung der jeweiligen Arbeitsplätze, wonach der Arbeitsplatz in einer dampftechnischen Anlage in Bezug auf die dort auftretenden Erschwernisse und Unfallgefahren sich deutlich von einer entsprechenden Tätigkeit in Veredelungsanlagen abhebt.

5. Ein "Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten" ist bereits dann nach der Vergütungsgruppe 08 TV-Stelleneinteilung zu vergüten, wenn er überwiegend (wesentlich) im unmittelbaren Einflussbereich von dampftechnischen Anlagen beschäftigt wird, ohne dass es darauf ankommt, welche besonderen Erschwernisse und Unfallgefahren von der dampftechnischen Anlage konkret ausgehen.

 

Normenkette

TV-EG § 3 Abs. 1; TV-EG Anlage 2 Nr. 76; TV-EG Anlage 3 Nr. 76; TV-Stelleneinteilung § 2 Anlage 1; TV-Stelleneinteilung § 2 Anlage 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Entscheidung vom 21.02.2013; Aktenzeichen 5 Ca 1097/12 NMB)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.09.2017; Aktenzeichen 4 AZR 76/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.02.2013 - 5 Ca 1097/12 NMB - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2011 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 08 des Tarifvertrages Eingruppierung vom 16.11.2010 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers.

Dieser ist seit dem 01.09.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern tätig.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Änderungsvertrag vom 08.08.2000 (Bl. 5 d.A.), dem unter anderem folgender Inhalt zukommt:

...

1. Änderung der Arbeitsaufgabe

Arbeitsaufgabe ist

Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten Veredelungsanlagen

(07038)

2. Änderung des Arbeitsortes

Arbeitsort ist

W

3. Änderung der Vergütung

Die Vergütung erfolgt nach Tarifgruppe 07 des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages (VTV-BG) zuzüglich zutreffender Zuschläge.

...

Weiter ist auf die Rechtsbeziehungen der Parteien der für das Unternehmen der Beklagten seit dem 01.03.2011 geltende Tarifvertrag Eingruppierung (TV-EG - Bl. 333 - 350 d.A.) vom 16.11.2010 anwendbar. Vor dessen Inkrafttreten kam der Tarifvertrag Stelleneinteilung (TV Stelleneinteilung - Bl. 139 - 141 d.A.) vom 15.02.1993, dessen betrieblicher Anwendungsbereich sich auf die Braunkohleindustrie in der Lausitz und in Mitteldeutschland erstreckte, zur Anwendung.

§ 3 TV-EG enthält wiederum für bei Inkrafttreten bereits bestehende Eingruppierungen nach dem TV Stelleneinteilung eine Überleitungsregelung.

Die Beklagte entlohnt den Kläger, der im Braunkohlekraftwerk W als Energieanlagenelektroniker tätig ist und über einen Berufsabschluss als Elektromonteur nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügt, welcher dem nach bundesdeutschem Recht zu erwerbenden Abschluss als Elektroanlageninstallateur entspricht, gemäß der Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 08.08.2000 nach Vergütungsgruppe (VG) 07 des TV-EG bzw. vor dessen Inkrafttreten nach VG 07 TV Stelleneinteilung.

Der Kläger hat diese Eingruppierung zunächst hingenommen, sich jedoch nach dem Inkr...

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