Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit für Zahlungsklage eines ursprünglich als Assistent des Technischen Direktors eines Theaters eingestellten Betriebstechnikers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Arbeitnehmer nach seinem ursprünglichen Dienstvertrag als “Assistent des Technischen Direktors„ des Theaters eingestellt worden und wurde in einem späteren Änderungsvertrag diese Funktionsbezeichnung ohne Vereinbarung einer weiterhin überwiegend künstlerischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NV-Bühne) nicht mehr aufrechterhalten, kann der Arbeitnehmer seit Abschluss des Änderungsvertrages nicht mehr allein aufgrund der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien als Bühnenkünstler im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG (Schiedsgerichtsklausel) und § 1 NV-Bühne bezeichnet werden.

2. Haben die Parteien eines Änderungsvertrages keine in § 1 NV-Bühne und damit dem Geltungsbereich des NV-Bühne unterstehende Tätigkeit des Arbeitnehmers vereinbart, führt eine vertragliche Schiedsgerichtsklausel nicht (mehr) zu einem wirksamen Ausschluss der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit.

 

Normenkette

TVG § 1; ArbGG § 101 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), § 4; TVG § 4 Abs. 3; TVöD BT-V § 55 Nr. 4 Abs. 5; ArbGG § 101 Abs. 2 S. 3; NV-Bühne § 1 Abs. 3 Sätze 1-2, § 53

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 05.02.2014; Aktenzeichen 5 Ca 1127/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2017; Aktenzeichen 6 AZR 474/16)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.02.2014 - 5 Ca 1127/13 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.269,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.05.2013 aus 1.051,84 € und ab 30.05.2013 aus weiteren 217,19 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Theaterbetriebszulage (im Folgenden: TBZ) für den Zeitraum von November 2011 bis April 2013.

Der am ...... geborene Kläger befindet sich seit dem 1.5.2013 in Altersrente. Unter dem 7.4.1998 schloss der Kläger mit dem Theater der ....... (im Folgenden: Theater) zunächst einen befristeten Dienstvertrag "im Sinne des Bühnentechniker-Tarifvertrages (BTT)" für die Zeit vom 15.4.1998 bis zum 31.7.2000 (Bl. 14 ff. der Akte). In § 1 dieses Dienstvertrages wurde vereinbart, dass der Kläger "als Mitglied des Theaters ..... in der Technik für die Kunstgattung/Kunstgattungen*) als Assistent des Technischen Direktors" eingestellt wird. Das Dienstverhältnis wurde für die Spielzeiten 1997/98, 1998/99, 1999/2000 begründet (§ 2 des Dienstvertrages). In § 4 des Dienstvertrages wurde ein festes monatliches Gehalt vereinbart. Der Dienstvertrag enthält darüber hinaus - auszugsweise - folgende weitere Regelungen:

"§ 5

Neben dem festen monatlichen Gehalt erhält das Mitglied eine Theaterbetriebszulage in Höhe von monatlich *290,00 DM ............, 8 % v.H. des nach § 6 Abs. 1 BTT zulässigen Höchstbetrages.

§ 6*)

1. Leitung der Betriebs- und Haustechnik

2. Hochbauunterhaltung und Planung (schrittweise Einarbeitung durch Herrn Hanke)

Es wird vereinbart, daß sich .... im Vertragszeitraum zum Bühnen- und Beleuchtungsmeister qualifiziert.

Die mögliche Verlängerung des Vertrages wird davon abhängig gemacht.

Änderungen der Wohnanschrift sind dem Arbeitgeber umgehend zu melden.

*) Hier können aufgenommen werden Einzelheiten über Art und Umfang der Dienstleistungen bzw. zu § 10 Unterabs. 1 Buchst. b BTT sowie etwaige sonstige - dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo nicht widersprechende - Vereinbarungen.

..........

§ 8

Im übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1961 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den nach den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger für die nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträge.

Außerdem gilt für das Theater der ....... die ab 01.01.1971 tarifvertraglich vereinbarte Hausordnung (Betriebsordnung).

........

§ 11

Über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entscheiden unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte.

§ 12

Ergänzungen und Änderungen dieses Dienstvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

....................."

Ohne dass der Kläger eine Ausbildung zum Bühnen- und Beleuchtungs...

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