Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 20.03.1998; Aktenzeichen 8 Ca 3631/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.05.2001; Aktenzeichen 9 AZR 179/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.03.1998 – 8 Ca 3631/97 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob dem Kläger Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT-O zu gewähren ist.

Der am 21. August 1945 geborene Kläger steht gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 19. März 1992 (Bl. 9 – 10 d. A.) „als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit” im Dienst des beklagten Landes. Gemäß § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2L I BAT-O) Anwendung. Nach § 4 des vorgenannten Arbeitsvertrages ist der Kläger in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert.

Am 07. Juli 1996 wurde der Kläger im Rahmen einer Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Sangerhausen gewählt. Unmittelbar im Anschluß daran wandte sich der Kläger an den für ihn zuständigen Schulrat Miltenberger sowie an seine Schulleiterin und verständigte diese darüber, daß die Annahme der Wahl zum Oberbürgermeister ihn daran hindern würde, seinen arbeitsvertraglichen Unterrichtsverpflichtungen während der Wahlperiode nachzukommen.

Am 01. August 1996 wurde der Kläger für die Dauer von 7 Jahren zum Wahlbeamten der Stadt Sangerhausen auf Zeit ernannt.

Mit dem an das Regierungspräsidium Halle gerichteten Schreiben des Klägers als Oberbürgermeister der Stadt Sangerhausen vom 20.08.1996 (Bl. 168 d. A.) hat der Kläger die Beurlaubung aus dem Schuldienst für die Wahlperiode, in der er als Oberbürgermeister der Stadt Sangerhausen tätig sei, beantragt. Mit Schreiben vom 08. Oktober 1996 (Bl. 11 d. A.) teilte das Regierungspräsidium Halle dem Kläger mit, daß seinem Antrag auf Beurlaubung für die Wahlperiode nicht stattgegeben werden könne. Dem Kläger sei mit Annahme der Ernennungsurkunde bekannt gewesen, daß er eine hauptberufliche Tätigkeit übernehme, die ihn auch für die Zeit nach der Wahlperiode versorgungsrechtlich absichere. Statt dessen wurde dem Kläger der Abschluß eines rückwirkenden Auflösungsvertrages mit Wirkung vom 01. August 1996 angeboten. Mit Schreiben vom 20. November 1996 (Bl. 12 – 13 d. A.) hat der Kläger als Oberbürgermeister der Stadt Sangerhausen u. a. folgendes geltend gemacht:

„Das Land Sachsen-Anhalt erwägt ohnehin Personalabbau bzw. Stundenreduzierungen im Bereich des Berufsstandes der Lehrer, insoweit löse ich für 7 Jahre ein Personalreduzierungsoroblem zu Ihren Gunsten, da Sie von einer Ultimaratioregelung im Sinne eines Personalabbaus nicht Gebrauch machen müssen.

Dies ist Ihnen gegenüber sicherlich auch nicht unbillig, da für die Zeit des Sonderurlaubes von Ihnen keinerlei Vergütung und sonstige Zahlungen zu tätigen sind und diese 7 Jahre auch nicht als Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT anrechenbar ist.

Des weiteren bin ich der Auffassung, daß Ihre Entscheidung auch gegen andere kommunalrechtliche Regelungen verstößt. Gemäß § 36 Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO-LSA) bin ich in meiner Funktion als Oberbürgermeister Mitglied des Gemeinderates. Im Sinne von § 42 GO-LSA darf mir durch die Inanspruchnahme dieses Ehrenamtes keine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden, und auch sonstige berufliche Benachteiligung schließt der Gesetzgeber aufgrund der Inanspruchnahme dieses Ehrenamtes aus. Der Gesetzgeber wollte hier nichts anderes, als politische Mandatsträger vor beruflichen Nachteilen schützen und die Arbeitgeber bzw. die Dienstherren zur Freistellung für die Zeit der Mandats Wahrnehmung verpflichten.”

Mit Antwortschreiben vom 04. Dezember 1996 (Bl. 14 – 16 d. A.) teilte das Regierungspräsidium Halle dem Kläger mit, daß es der Gewährung eines mindestens 7-jährigen Sonderurlaubs auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entsprechen vermöge. In diesem Schreiben heißt es u. a.:

„Zum einen handelt es sich bei der Tätigkeit als Oberbürgermeister um eine von der Tätigkeit als Lehrer völlig anders gelagerte Beschäftigung, die auch inhaltlich nicht im Entferntesten Parallelen erlaubt.

Zum anderen birgt die beantragte Beurlaubung lediglich die Option für Sie, nach Ablauf der Wahlperiode wieder sicher in den Schuldienst zurückkehren zu können.

Dabei ist zudem nicht absehbar, ob diese Rückkehr tatsächlich stattfinden wird, denn bei einer eventuellen Wiederwahl würde e...

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