Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 01.12.1995; Aktenzeichen 6 Ca 3451/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 6 AZR 647/96)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Halle vom1. Dezember 1995 – 6 Ca 3451/95 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.821,49 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. August 1995 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger ist am … 1931 geboren und war bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger an der landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität … vom 1. September 1986 bis zum 30. Juni 1995 beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 7.099,00 DM.

Am 25. Februar 1994 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen. Wegen dessen Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 25. April 1994 (TV soziale Absicherung) Anwendung. Unter dem 16. Juni 1995 wurde von Seiten des Beklagten die Zahlung einer Abfindung mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger bereits das 63. Lebensjahr vollendet habe.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 16. August 1995 beim Arbeitsgericht Halle eingegangenen Klage gewandt und beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 40.821,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 1995 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung sei ausgeschlossen, da aufgrund seines Alters und der erreichten Beschäftigungszeit ein Rentenanspruch entstanden sei. Es sei auch keine eigenständige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Abfindung in dem Aufhebungsvertrag oder durch eine Zusicherung des Personaldezernenten der Universität begründet worden. Im übrigen wird auf den Inhalt des Urteil (Bl. 30–40 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 9. Januar 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 1996 eingelegte und am 6. März 1996 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf Zahlung der Abfindung sei durch den Rentenanspruch nicht ausgeschlossen, da dieser bereits am 17. Januar 1994 vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sei.

Da er über den Ausschluß seines Abfindungsanspruchs nicht aufgeklärt worden sei, fechte er den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung hilfsweise an. Für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Januar 1996 sei der Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet. Weiter hilfsweise sei ihm der für diesen Zeitraum entgangene Verdienst als Schadensersatz zu leisten. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 6. März 1996 (Bl. 50–65 d. A.) und 8. Mai 1996 (Bl. 97–100 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt.

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 1. Dezember 1995 – 6 Ca 3451/95 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 40.821,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 1995 zu zahlen,

hilfsweise,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den Aufhebungsvertrag vom 25. Februar 1994 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30. Juni 1995 hinaus fortbesteht,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 54.792,55 DM brutto abzüglich eines Betrags von 16.768,30 DM netto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, nicht die Universität, sondern die Bezügestelle beim Regierungspräsidium sei die zutreffende endvertretende Dienststelle in diesem Rechtsstreit. Durch sie sei letztlich auch die Entscheidung über die Zahlung der Abfindung an den Kläger getroffen worden. Die Abfindung diene nach der Intention des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung der ausscheidenden Arbeitnehmer. Dieser Absicherung bedürfe der Kläger aufgrund seines Rentenanspruchs nicht. Der Kläger könne den Aufhebungsvertrag nicht anfechten und er könne auch keinen Schadensersatz beanspruchen, da der Beklagte seinen Aufklärungspflichten nachgekommen sei. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 12. April 1996 (Bl. 78–92 d. A.) und 14. Juni 1996 (Bl. 101 d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere hat er auch im Berufungsverfahren die Martin-Luther-Universität … zutreffend als endvertretende Dienststelle des Beklagten angegeben. Sie ist die für dieses Verfahren zuständige Personaldienststelle, ...

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