Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche eines abgewiesenen Bewerbers wegen Verstoßes gegen das AGG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Nachteil eines Bewerbers im Rahmen einer Auswahlentscheidung i.S. von § 15 Abs. 2 AGG liegt auch dann vor, wenn der Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab in einem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wird.

2. Bei der Ausschreibung einer Stelle durch einen kirchlichen Träger ist es zulässig, einen Bewerber nicht zu berücksichtigen, der der Kirche nicht angehört.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 7; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; AGG § 15 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Entscheidung vom 12.03.2013; Aktenzeichen 6 Ca 275/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2018; Aktenzeichen 8 AZR 562/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12. März 2013 - 6 Ca 275/12 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Entschädigung des Klägers, der bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle nicht berücksichtigt wurde.

Der am ...... geborene Kläger absolvierte 1999 die erste und 2001 die zweite juristische Staatsprüfung. Seit August 2002 ist er überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Diese Tätigkeit hat er 2008 unterbrochen und in (ZA) erfolgreich einen Studiengang mit dem Abschluss eines "Masters of Laws" absolviert. In der Zeit vom 23. Februar 2009 bis 9. April 2009 nahm der Kläger im Institut........... GmbH an einem anwaltsspezifischen Kurs "Arbeitsrecht" teil. Unter dem Datum des 24. Februar 2011 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München dem Kläger die Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen.

Der Beklagte ist der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der........... Er ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Im Bereich der Wohlfahrtspflege nimmt der Beklagte die Aufgaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege wahr und vertritt mehr als 2.700 Einrichtungen mit über 25.000 Beschäftigten in Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Im Juli 2011 schrieb der Beklagte über das Onlinestellenportal der Bundesagentur für Arbeit, das Onlinestellenportal des....... Kirchen in Deutschland, das Onlinestellenportal DtepStone und auf seiner eigenen Homepage die Stelle einer/eines "Referentin/Referenten Arbeitsrecht (Jurist/in - allgemeine Rechtswissenschaften) aus. Bezüglich der Anforderungen an den/die Bewerber/in heißt es in der Stellenausschreibung:

Anforderungen an den Bewerber

Schulbildung

Geforderter Bildungsabschluss: Wissenschaftliche Hochschule / Universität

Schulart: Universität / Hochschule

Berufsausbildung/Studium

Jurist/in - allgemeine Rechtswissenschaften, Hochschulabschluss: Staatsexamen

Berufserfahrung

Mit Berufserfahrung

Wirtschaft, Verwaltung

Zwingend erforderlich

Arbeitsrecht, Steuerrecht

Erweiterte Kenntnisse

Rechtsvertretung, Verwaltungsrecht

IT, DV, Computer

Erweiterte Kenntnisse

E-Mail-Programm Outlook (MS Office), Präsentationsprogramm Power Point (MS Office), Tabellenkalkulation Exel (MS Office), Textverarbeitung Word (MS Office)

Wissenschaft, Forschung, Entwicklung

Erweiterte Kenntnisse

Rechtswissenschaften

Medien, Kunst, Gestaltung

Erweiterte Kenntnisse

Recherche, Informationsbeschaffung

Persönliche Stärken

Entscheidungsfähigkeit, Selbständiges Arbeiten, Analyse- und Problemlösefähigkeit, Sorgfalt/Genauigkeit, Belastbarke

Reise-/Montagebereitschaft

Zeitweise

Führerscheine

Zwingend erforderlich Fahrerlaubnis B PKW/Kleinbusse (alt: FS 3)

Im Überblick über das Stellenangebot heißt es u. a.:

"Wir erwarten von Ihnen:

- Die Befähigung zum Richteramt (1. und 2. juristisches Staatsexamen mit möglichst mindestens befriedigenden Examensnoten)

- betriebswirtschaftliche Kenntnisse

- vertiefte Kenntnisse im Arbeitsrecht und Steuerrecht

- Kenntnisse der AVR und vergleichbarer Tarife

- Erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert

- Kenntnis von Verbandsstrukturen und Institutionen der Freien Wohlfahrtspflege

- Die Fähigkeit, konzeptionell und kreativ zu denken und Umsetzungsstrategien zu entwickeln

- Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen, Dienstleistungsverständnis sowie Kommunikations- und Beratungskompetenz

- Einen sicheren und versierten Umgang mit dem PC, insbesondere MS Office

- Reisebereitschaft und Fahrerlaubnis der Klasse B (3 Alt)

- Die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche oder einer Kirche der ACK"

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 31. Juli 2011 (Bl. 21, 22 d. A.) und erhielt mit Schreiben des Beklagten vom 1. September 2011 eine Absage (Bl. 23 d. A.). Da die Bewerber den Beklagten nicht von ihrer Geeignetheit überzeugen konnten, entschied er, das Bewerbungsverfahren abzuschließen und die Stelle erneut auszuschreiben. Die Ausnahme war eine Bewerberin gewesen, die beim ........... Thüringen gearbeitet hatte, welche allerdings ihre Bewerbung n...

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