Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 12 Ca 4029/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 11.12.1996 – 12 Ca 4029/96 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Beschäftigung als Leiterin der Sonderschule mit Ausgleichsklassen in W. und hilfsweise die Beschäftigung mit Aufgaben, die nach ihrer Wertigkeit der Vergütungsgruppe I b BAT-O entsprechen.

Die am 12. April 1950 geborene Klägerin, welche eine Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie eine Lehrbefähigung in 2 Fächer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule besitzt und Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist, war zunächst seit dem 01. März 1972 sowohl als Erzieherin als auch als Lehrerin in dem Soezialkinderheim für schwererziehbare Kinder „…” L. bzw. der dieser Einrichtung angeschlossenen Schule tätig und ab 1987 Leiterin der gesamten Einrichtung. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 28. Februar 1990 zwischen dem Rat des Bezirkes Magdeburg, Abteilung Volksbildung, und der Klägerin begann diese ab 01. März 1990 im vorgenannten Sozialkinderheim „…” eine Tätigkeit als Heimleiterin (vgl. Bl. 192–192 R d. A.).

Ab der Wende wurden die Trägerschaften des Heimes einerseits und der Schule andererseits getrennt. Träger des Heimes war zunächst das Landesministerium für Arbeit und Soziales. Träger der Schule war seitdem der Landkreis, wobei die personellen Befugnisse jedenfalls später beim beklagten Land lagen. Das Heim wurde zu einem späteren Zeitpunkt vom Caritas-Verband übernommen.

Bis August 1991 war die Klägerin als Heimleiterin tätig. Dies umfaßte zum einen die Leitung des Heimes und zum anderen die Leitung der Schule. Ab dem 01. August 1991 war die Klägerin ausschließlich in der Schule beschäftigt. Ihre Zuständigkeit für das Heim erlosch spätestens zu diesem Zeitpunkt (vgl. Bl. 164 d. A.).

Mit Einleitung der Schulreform im Land Sachsen-Anhalt wurde 1991 das Heim vom Caritasverband und die zuvor abgetrennte Schule mit den Klassen 1 bis 4 von dem staatlichen Schulträger (zunächst Landkreis W.) übernommen. Die Ernennung und Entpflichtung von Direktoren als Leiter von Schulen war zunächst in §§ 13 ff. der Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen vom 30.05.1990 geregelt, dessen § 15 Abs. 1 lautet: „Die Schulämter der Kreise schreiben offene Direktorenstellen aus …” Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde diese Verordnung durch das Schulreformgesetz des Landes Sachsen Anhalt vom 11.07.1991 (GVBl. LSA Nr. 17/1991) abgelöst, in welchem es unter § 31 heißt:

(1) Das Land besetzt die Stellen des Schulleiters …

(2) Vor der Besetzung der Stellen beteiligt die Schulbehörde den Schulträger und die Schulkonferenz …

Die Klägerin erhielt unter anderem nach vorausgegangenen Gesprächen mit dem neuen Heimleiter und einem Mitarbeiter des damals zuständigen Referates im Ministerium für Arbeit und Soziales über noch bestehende Unklarheiten hinsichtlich der Form der Weiterführung der Sonderschule mit Datum vom 22.08.1991 ein Schreiben der Bezirksregierung Magdeburg (Bl. 11 d. A.) mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau …, hiermit beauftrage ich Sie mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Schulleiters der Sonderschule für verhaltensgestörte Kinder mit Wirkung vom 01.08.1991.”

Seit dieser Zeit bezieht die Klägerin neben einem Gehalt nach der Vergütungsgruppe (= VG) IV b Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (= BAT-O) eine Funktionszulage bis zur Höhe der VG. I b BAT-O. Hierzu erhielt sie anschließend eine Mitteilung des beklagten Landes, daß die Funktionszulage für die Zeit der kommissarischen Beauftragung gewährt wird.

Unter dem Datum 12.12.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab (Bl. 12 ff. d. A.), nach welchem die Klägerin unter Zugrundelegung des BAT-O und der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer als vollbeschäftigte Angestellte des Landes Sachsen-Anhalt tätig wird.

Am 22.05.1992 erging ein Erlaß des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in Bezug auf die Eignung und Befähigung der kommissarisch beauftragten Schulleiter an den öffentlichen Schulen Sachsen-Anhalt, unter anderem als Grundlage dienstlicher Beurteilungen durch die untere Schulbehörde. Am 11.10.1992 erfolgte ein Runderlaß über die Besetzung der Schulleiterstellen an den öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt (MBl LSA Nr. 2/1993, Bl. 15 f. d. A.), in welchem Ausschreibungsverfahren, Bewerbungsverfahren, Beurteilungsverfahren, Auswahlverfahren und Beteiligungsverfahren geregelt wurden. Mit Gesetz vom 29.04.1993 wurde unter anderem § 31 des Schulgesetzes Sachsen-Anhalt neu gefaßt. Danach erfolgt die Besetzung der Stelle des Schulleiters durch Bestellung seitens des beklagten Landes nach vorausgegangenem Anhörungsverfahren.

Bereits am 27.04.1993 erfolgte eine Besichtigung des Unterrichts...

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