Verfahrensgang

ArbG Stendal (Beschluss vom 10.01.1997; Aktenzeichen 3 Ca 309/96)

 

Tenor

Dem Beklagten wird Rechtsanwalt Kaiser in Stendal gemäß § 11a ArbGG für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab dem 20. Dezember 1996 beigeordnet, ohne daß von dem Beklagten Ratenzahlungen zu leisten sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I. Der Beklagte, der vom Kläger auf Zahlung rückständiger Vergütung in Anspruch genommen wurde, hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1996, der am 20. Dezember 1996 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten beantragt. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 10. Januar 1997 wegen der mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde des Beklagten ist überwiegend begründet.

Dem Beklagten war sein Prozeßbevollmächtigter gemäß § 11a ArbGG beizuordnen, ohne daß von ihm Ratenzahlungen zu leisten sind.

Im übrigen ist seine Beschwerde unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht vorlagen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO hatte. Das gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in dem Schriftsatz vom 18. Februar 1997. Die Einwendungen des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachten Lohnforderungen des Klägers greifen nicht durch. Etwaige Gegenansprüche des Beklagten dürften nicht rechtzeitig innerhalb der tariflichen Verfallfristen geltend gemacht worden sein. Im einzelnen wird auf den Inhalt der ausführlichen Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 10. Januar und 20. März 1997 Bezug genommen.

Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten durfte sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten nicht insgesamt zurückgewiesen werden. Da der Beklagte zumindest auch die Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich beantragt hatte, war zu prüfen, ob diesem Antrag gemäß § 11a ArbGG stattzugeben war.

Denn in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht enthält ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als wesensgleiches Minus einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG (LAG Bremen, Beschluß vom 26. Februar 1986; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 29. Oktober 1986 = LAGE Nr. 3 u. 4 zu 11a ArbGG 1979; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung, 6. Aufl. § 88 IX 3, S. 630; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 11a Rd-Ziff. 5; Bader, GK-ArbGG, § 11a Rd-Ziff. 179; Ascheid, Urteils- u. Beschlußverfahren im Arbeitsrecht. Rd-Ziff. 337; Dänzer-Vanotti, NZA 1985, S. 620; a. A. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 2. Aufl., § 11a Rd-Ziff. 3: Beiordnung nach § 11a ArbGG nur auf ausdrücklichen Antrag; Hauck, ArbGG § 11a Rd-Ziff. 2: Partei muß durch Antrag klarstellen, ob Beiordnung nach § 11a ArbGG begehrt wird; Wieser, Arbeitsgerichtsverfahren, Rd-Ziff. 138 a. E., S. 92: Frage der Auslegung; Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Teil D Abschnitt 3 Kapitel 2 Rd-Ziff. 105, S. 230: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe enthält unter Umständen Antrag auf Beiordnung nach § 11a ArbGG).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG ist an andere Voraussetzungen als im Prozeßkostenhilferecht geknüpft und bewirkt eine weniger weitgehende Befreiung der Partei von den Prozeßkosten. Während die Bewilligung eines Rechtsanwalts nach den §§ 114, 121 ZPO voraussetzt, daß die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, kann eine Beiordnung nach § 11a Abs. 2 ArbGG nur dann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich mutwillig ist. Während eine Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG nur dann erfolgen kann, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, kommt eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO auch dann in Betracht, wenn eine Vertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Demgegenüber befreit die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eine Partei auch von den Gerichtskosten, während ihr im Fall der Beiordnung nach § 11a ArbGG lediglich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten abgenommen werden.

Aufgrund dieser weniger weitreichenden Rechtsfolgen des 11a ArbGG bedarf es weder einer Klarstellung noch eines ausdrücklichen Antrags der Partei, damit ihr ein Rechtsanwalt nach § 11a ArbGG beigeordnet werden kann. Scheitert ihr Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, der auf eine umfassende Befreiung von Prozeßkosten gerichtet ist, an den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO, hat das Arbeitsgericht daher von Amts wegen zu prüfen, ob sie im Wege der B...

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