Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 20.06.1986; Aktenzeichen 1 Ca 3/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.1989; Aktenzeichen 6 AZR 448/87)

 

Tenor

1) Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Saarbrücken vom20. Juni 1986 (1 Ca 3/86) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte weiterhin verpflichtet ist, ihm eine Beihilfe für die Durchführung heilpädagogischer Massnahmen an seiner 1971 geborenen körperbehinderten Tochter zu zahlen. Er ist mit seiner Familie freiwillig krankenversichert; seine Krankenversicherung erbringt für die heilpädagogischen Massnahmen keine Leistungen.

Der Kläger ist Angestellter des Beklagten, des … Rundfunks (Anstalt des öffentlichen Rechts). Nach § 2 Abs. 1 des Einzelarbeitsvertrages zwischen den Parteien sind der für den Saarländischen Rundfunk geltende Manteltarifvertrag, die Vergütungsordnung und die Dienstvereinbarungen Bestandteil des Arbeitsvertrages. Gemäss § 2 Abs. 3 des Vertrages werden Neuregelungen, Änderungen und Ergänzungen bestehender Regelungen in betriebsüblicher Weise bekanntgegeben. § 28 des Manteltarifvertrages bestimmt, dass der Saarländische Rundfunk „gemäss einer Dienstvereinbarung Beihilfen gewährt”.

Der Kläger erhielt vom Beklagten für die Unterbringung und Schulausbildung seiner Tochter in der „Staatlichen Schule für Körperbehinderte und Sprachtherapeutisches Zentrum”, Homburg, in die diese aufgrund einer Verfügung des Schulamtes Saarbrücken ab 3.8.1981 eingewiesen war, gemäss der zwischen dem Beklagten und seinem Personalrat vereinbarten und bis zum 31.12.1983 gültigen Dienstvereinbarung Nr. 4 über die Gewährung von Beihilfen bis zu diesem Zeitpunkt eine Beihilfe. Der jährliche Beihilfebetrag für die Tochter des Klägers belief sich auf ca. 10.000,– DM (s. Bl. 95 d.A.). Etwa gleichhohe Leistungen zahlte der Beklagte, der durchschnittlich im Kalenderjahr bis einschliesslich 1984 Beihilfeleistungen in Höhe von ca. 85.000,– DM aufbrachte, noch in 2 Fällen, bei denen heilpädagogische Massnahmen an Kindern von Arbeitnehmern zu fördern waren.

Ab 1.1.1984 trat eine neue Dienstvereinbarung über Beihilfen in Kraft. Diese trifft nicht, wie die frühere Dienstvereinbarung, eine Reihe von Einzelregelungen für die Beihilfegewährung entsprechend dem Beihilferecht für den öffentlichen Dienst im Saarland (s. Bl. 11–31 d.A.), sondern nimmt hinsichtlich der Beihilfeansprüche generell Bezug auf das einschlägige Beihilferecht des öffentlichen Dienstes. So heisst es in § 1:

„Geltungsbereich

Der … Rundfunk gewährt ab dem 1.1.1984 Beihilfen entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes des Saarlandes einschliesslich der einschlägigen Kommentierungen und Ausführungsbestimmungen des Bundes und des Saarlandes in der jeweils gültigen Fassung dem bisher beihilfeberechtigten Personenkreis …”.

§ 4 dieser Dienstvereinbarung (DV 84) bestimmte:

„Leistungsausschluss

Die Beihilfeleistungen durch den … Rundfunk dürfen nicht zu einer Entlastung eines öffentlichen Haushalts beantragt und gewährt werden. Insoweit ist ein Anspruch ausgeschlossen (z. B. heilpädagogische Massnahmen)”.

In der Sitzung des Personalrates vom 28.5.1986 billigte dieser eine rückwirkende klarstellende Neufassung des § 4 S. 2 DV 84 zum 1.1.1984, § 4 lautet nunmehr (Bl. 101 d.A.):

„Ausschluß der Beihilfefähigkeit

Aufwendungen aus Anlass der Durchführung von heilpädagogischen Massnahmen sind nicht beihilfefähig.

Vorstehende Regelung gilt ab 01.01.1984. Zum selben Zeitpunkt werden die Bestimmungen des bisherigen § 4 hiermit aufgehoben”

Ab dem Inkrafttreten der Dienstvereinbarung vom 1.1.1984 verweigerte der Beklagte dem Kläger die Gewährung einer Beihilfe. Das Saarland, vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung, als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 24.6.1981 Eingliederungshilfe für die Kosten der Unterbringung und Schulausbildung seiner Tochter, wobei der Kläger sich verpflichten musste, die ihm von seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, zu zahlende Beihilfe an das Land abzuführen. Ab Geltung der neuen Dienstvereinbarung zahlt das Land Eingliederungshilfe nur noch in Höhe der verbleibenden Restkosten, die sich nach Abzug der vom Beklagten nach Auffassung des Landes weiter zu leistenden Beihilfe ergeben. Dem Kläger gab es auf, die Verweigerung der Beihilfeleistungen durch den Beklagten auf dem Rechtsweg anzugreifen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der früheren Beihilfebewilligungen und der langjährigen Übung sei der Beihilfeanspruch zum Inhalt seines Individualarbeitsvertrages geworden und könne nicht durch eine Dienstvereinbarung beseitigt werden.

Zudem hält er § 4 DV 84 für nicht mit § 2 BSHG vereinbar.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 1, 2, 47 d.A.),

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm über den 31.12.1983 hinaus weiter Beihilfe für das minderjährige Kind Anja Beck, geb. am 30.04.71, wegen der Kosten der Unterbringung un...

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