Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 22.02.1991; Aktenzeichen 4 Ca 1695/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.11.1992; Aktenzeichen 9 AZR 4/92)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 22.2.1991 – Az.: 4 Ca 1695/90 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnungsweise des Urlaubsentgeltes für den Zeitraum vom 2.1.1988 bis 30.6.1990, insbesondere über die Frage, ob die Einsatz- und Punktprämien, die der Kläger erhalten hat, bei der Berechnung mitanzusetzen sind.

Der Kläger war seit 1983 bis 30.6.1990 Fußball-Lizenzspieler bei dem beklagten Verein, wobei jeweils befristete Arbeitsverträge abgeschlossen waren, zuletzt für die Dauer vom 1.7.1987 bis 30.6.1990. Er bezog ein Gehalt, das Grundgehalt und Einsatzprämien umfaßte. Sein Arbeitsvertrag enthielt in § 7 folgende Regelung: „… Die Vergütungsfortzahlung während des Urlaubs bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Spieler in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. In den Berechnungszeitraum fallende Leistungen des Vereins aus der Vereinbarung über eine Gewinnbeteiligungstantieme bleiben bei der Bemessung der Höhe des Urlaubsentgeltes unberücksichtigt.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht.”

Der Urlaub wurde in Anspruch genommen, wobei der Beklagte dem Kläger in dieser Zeit das Grundgehalt weiter zahlte. Die Einbeziehung der Prämien in die Berechnung des Urlaubsentgeltes war während der gesamten Vertragszeit zwischen den Parteien nie Diskussionspunkt. Dies gilt auch für die Prämienverhandlungen, die der Kläger als Mannschaftskapitän für seine Spielerkollegen führte.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien wurden durch eine Auflösungsvereinbarung vom 18.5.1990 beendet, wobei die Parteien unter § 2 folgendes vereinbarten:

„Der 1. FCS und der Spieler Norbert Schlegel sind sich darüber einig, daß der Lizenzspielervertrag bis zu diesem Zeitpunkt (30. Juni 1990) zu den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet wird”.

Unstreitig hat der Kläger wie folgt Urlaub erhalten:

a) während der Saison 87/88

ab 12.12.87

16 Tage

ab 30.05.88

2 Tage,

b) während der Saison 88/89

ab 12.12.88

18 Tage,

c) während der Saison 89/90

ab 18.12.89

18 Tage.

Die zwischen den Parteien getroffene Prämienregelung hatte folgenden Wortlaut:

„1. Punktprämie

Für die Punktspiele wird nach folgender

Tabellenregelung gezahlt:

Spiel 1–4

Prämie je Punkt

DM 750.–

demnach bei Tabellenplatz:

1

DM

1.200.–

(zwölfhundert)

2

DM

1.100.–

(elfhundert)

3

DM

1.000.–

(eintausend)

4

DM

900.–

(neunhundert)

5

DM

800.–

(achthundert)

6

DM

700.–

(siebenhundert)

7

DM

600.–

(sechshundert)

8, 9+10

DM

500.–

(fünfhundert)

Ersatz-Feldspieler, die vor der Halbzeit eingewechselt werden, erhalten 100% der Punktprämie.

Ersatz-Feldspieler, die nach der Halbzeit eingewechselt werden, erhalten 75% der Punktprämie.

Feldspieler, die auf dem Spielberichtsbogen vermerkt sind, jedoch nicht eingesetzt werden, erhalten 40% der Punktprämie.

2. Gelbe Karten

Erhält ein Spieler die 4. oder 7. gelbe Karte und muß infolge dessen im nächsten Punktspiel aussetzen, so wird die Einsatzprämie weitergezahlt. Vorausgesetzt er erhält die 4. oder 7. gelbe Karte nicht durch Meckern, Ball wegschlagen oder ähnlichem.

Diese Regelung gilt auch für Pokalspiele, wobei in der Pokalrunde die 2. gelbe Karte entscheidend ist.

Voraussetzung ist, daß der Spieler als Stammspieler gilt, (d. h. er muß in den 3 vorhergehenden Pflichtspielen eingesetzt worden sein, wobei er in mindestens 2 dieser Spiele von Anfang an gespielt haben muß).

3. Aufstiegs- und Relegationsprämie

Erreicht die Mannschaft den direkten Aufstieg in die 1. Bundesliga, (d. h. 1. oder 2. Tabellenplatz), so erhält die Mannschaft eine Pauschalprämie von

DM 130.000.– (einhundertdreißigtausend) brutto.

Erreicht die Mannschaft den 3. Tabellenplatz und somit die Relegation zur 1. Bundesliga, so werden die Einnahmen aus Eintrittsgeldern des Relegationsspiels abzüglich aller Kosten (DFB, Arbeitgeberanteile, Einsatzprämie, Kartendruck, Werbung, Schiedsrichter, Platzmiete, Trainingslager, Fahrtkosten, usw.) hälftig zwischen Mannschaft und Verein geteilt.

Erreicht die Mannschaft über die Relegation den Aufstieg in die 1. Bundesliga, so erhält sie zusätzlich zur Relegationsprämie

DM 100.000.– (Einhunderttausend) brutto.

4. Pokalprämie

Im ersten Spiel zahlt der Verein vorab die Einsatzprämie. Die Einsatzprämie ist auch im Falle einer geringen Einnahme in jedem Pokalspiel garantiert. Für das Erreichen der jeweils nächsten Runde bis zum Endspiel erhält die Mannschaft folgende Prämie:

Die dem 1. FC Saarbrücken aus Eintrittskarten zugeflossene Pokal – Nettoeinnahme der jeweils nächsten Runde oder des Endspiels wird nach Abzug der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spiel entstandenen Kosten (DFB, Arbeitgeberanteile, Einsatzprämie, Kartendruck, Werbung, Schiedsrichter, Platzmiete, Trainingslager, Fahrtkosten, usw.) im Verhältn...

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