Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 18.09.1997; Aktenzeichen 5c Ca 97/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen 6 AZR 130/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Saarbrücken vom18.9.1997 – 5c Ca 97/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte lediglich 4 % Zinsen aus 11.542,72 DM seit dem 1.10.1996 zu zahlen hat.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Krankenbezügen.

Der am 3.7.1939 geborene Beklagte, der mit Wirkung vom 3.11.1994 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist, war vom 1.7.1980 bis zum 31.8.1995 als Programmierer in den Universitätskliniken des klagenden Landes beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete gemäß § 59 BAT mit dem 31.8.1975 nachdem dem Beklagten auf seinen Rentenantrag vom 27.5.1993 durch Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 4.8.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden war, wobei der Beginn der Rente auf den 31.3.1994 festgelegt worden ist.

Seit dem 26.4.1993 war der Beklagte ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt und hatte in der Zeit vom 23.2.1994 bis zum 31.3.1994 an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen.

Das klagende Land zahlte an den Kläger gemäß § 37 Abs. 2 BAT in der bis zum 1.7.1994 geltenden Fassung Krankenbezüge für die Dauer von 26 Wochen, d. h. vom 26.4.1993 bis zum 24.10.1993. Ab dem 25.10.1993 erhielt der Beklagte Krankengeld von seiner Krankenkasse, der DAK.

Mit Schreiben vom 28.2.1996 (Bl. 12 d. A.) teilte die BfA den Universitätskliniken mit, daß der Beklagte rückwirkend ab dem 1.5.1993 Anspruch auf Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI habe.

Die BfA erstattete den Universitätskliniken auf deren Antrag vom 18.3.1996 das dem Beklagten für die Zeit vom 7.6.1993, also nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs, bis zum 24.10.1993 zustehende Übergangsgeld in Höhe von 14.472,06 DM (vgl. das Schreiben der BfA vom 1.8.1996: Bl. 13 d. A.).

Das dem Beklagten für die Zeit vom 25.10.1993 bis 22.2.1994 zustehende Übergangsgeld in Höhe von 12.374,66 DM erstattete die BfA der DAK in Mainz (vgl. den Bescheid der BfA vom 1.8.1996: Bl. 36 d. A.).

Mit Schreiben vom 2.7.1996 (Bl. 44 d. A.) teilten die Universitätskliniken dem Beklagten unter Hinweis auf § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchstabe b BAT mit, daß die dem Beklagten für die Zeit vom 7.6.1993 bis zum 24.10.1993 gezahlten Krankenbezüge in Höhe von 29.522,03 DM nach Verrechnung der für diesen Zeitraum erstatteten Rentenversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.512,25 DM also in Höhe eines Betrages von 26.009,78 DM von dem Beklagten zurückgefordert würden, soweit nicht durch den Erstattungsanspruch hinsichtlich des dem Beklagten zustehenden Übergangsgeldes die Rückforderung ausgeglichen werde. Zugleich wurde dem Beklagten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wegen der Erstattung der zuviel gezahlten Lohn- und Kirchensteuer übersandt (Bl. 46 d. A.).

Mit Mahnbescheid vom 16.4.1997 nimmt das klagende Land den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Rückforderungsbetrag von 26.009,78 DM und dem erstatteten Übergangsgeld in Höhe von 14.472,06 DM in rechnerisch unstreitiger Höhe von 11.537,72 DM neben einer vorgerichtlichen Kostenpauschale von 5,– DM in Anspruch.

Der Anspruch war mit Schreiben vom 12.9.1996 (Bl. 14 d. A.) unter Fristsetzung bis zum 30.9.1996 bzw. mit Schreiben vom 2.7.1996 (Bl. 44 d. A.) geltend gemacht worden.

Das klagende Land hat im ersten Rechtszug vorgetragen, nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchstabe b BAT würden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, zu denen auch das rentenersetzende Übergangsgeld nach § 116 Abs. 1 S. 2 SGB VI gehöre. Überzahlte Krankenbezüge würden als Vorschüsse auf die dem Angestellten zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 gelten und insoweit auf den Arbeitgeber übergehen, so daß der Angestellte zur Rückzahlung verpflichtet sei. Diese tarifliche Regelung sei im Hinblick darauf erfolgt, daß die Rentenbewilligung und die Zahlung der Rente meist rückwirkend erfolge, der Arbeitnehmer aber nicht neben dem Rentenanspruch den Anspruch auf die Krankenbezüge behalte. Im Streitfall seien die Grenzen des § 53 SGB I, insbesondere die Beschränkung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I, eingehalten, da nur die für den Zeitraum vom 7.6.1993 bis zum 24.10.1993 fällig gewordenen Ansprüche auf das klagende Land übergegangen seien. Durch die Stellung des Rentenantrages habe der Beklagte selbst die Rechtsfolgen des § 71 BAT...

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