Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 07.08.2000; Aktenzeichen 6d Ca 40/00)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 07.08.2000 – Aktenzeichen 6d Ca 40/00 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.002,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18.03.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

3. Der Streitwert wird auf 3.602,30 DM festgesetzt.

2. Von den Kosten der Berufung tragen die Berufungsklägerin und Beklagte 4/5, die Berufungsbeklagte und Klägerin 1/5.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich vorliegend über das Bestehen eines Anspruches der Berufungsbeklagten und Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 1999.

Die am – 1934 geborene Klägerin war in der Zeit vom 29.05.1979 bis 30.09.1999 als Sekretärin bei der Berufungsklägerin beschäftigt. Sie schied aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze aus. Ihr monatlicher Bruttoverdienst lag zuletzt bei 6.004,00 DM. Sie hatte einen tariflichen Urlaubsanspruch von 34 Tagen pro Jahr. Zwischen den Parteien ist die Anwendbarkeit des Haustarifvertrages, nämlich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des – gültig ab dem 01.01.1999 maßgeblich gewesen. Dort ist unter anderem in § 13 Abs. 10 folgendes geregelt:

Satz 1

Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit und anschließender Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht mehr genommen oder gewährt werden, so ist er abzugelten.

Satz 2

Gleiches gilt im Falle des Erreichens der Altersgrenze und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte.

Die Klägerin wandte sich an Anstalt – mit Schreiben vom 29.06.1999 (Bl. 4 d.A.):

„Nach unserem Telefonat und in Absprache mit Herrn Koch bezüglich meines gesamten Urlaubs habe ich mich entschieden, meinen Urlaub für 1999 insgesamt vor meinem Ausscheiden am 30. September in Anspruch zu nehmen. Die Neubesetzung des Sekretariats des Programmchefs kann somit ab 16. August erfolgen……”

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf Abgeltung von 13 nicht genommenen Urlaubstagen aus dem Jahr 1999 zustehe. Hierbei gehe sie von folgender Formel aus: 6.004,– DM × 3 Monate: 13 Wochen: 5 Arbeitstage = 277,10 DM pro Tag × 13 Urlaubstage = 3.602,30 DM brutto.

Ihr Anspruch setze sich wie folgt zusammen:

Jahresurlaubsanspruch 34 Urlaubstage

Montag 16.08.1999 minus 1 Urlaubstag

Mittwoch 25.08.99 bis Dienstag 14.09.99 minus 15 Urlaubstage

Donnerstag 30.09.1999 minus 1 Urlaubstag

= Rest 17 Urlaubstage

Abrechnung für Dezember 99 (Bl. 16 d.A.) minus 4 Urlaubstage Abgeltung

= Rest 13 Urlaubstage

Die Klägerin gibt an, dass sie in der Zeit vom 17. bis 24.08.1999 entsprechend einem Schreiben der Krankenkasse vom 07.03.2000 (Bl. 9 d.A.) wie auch einem Attest von Dr. vom 26.12.1999 (Bl. 7 d.A.) an sechs Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Ferner sei sie ausweislich der gleichen Unterlagen dann auch einmal in der Zeit vom 15. bis einschließlich 29.09. an 11 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Mit Schreiben vom 18.12.1999 (Bl. 19 d.A.) habe die Klägerin angefragt, wie sich die vier Urlaubstage zusammensetzten, die ihr jetzt abgegolten worden seien, da aus ihrer Sicht mehr Urlaubstage offen stünden.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.602,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.2000 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass ein durchsetzbarer Urlaubsabgeltungsanspruch von der Klägerin nicht mehr gegeben sei. So sei vom Grundsatz her für das Jahr 1999 festzuhalten, dass die Klägerin einen Urlaubsanspruch von 34 Urlaubstagen erworben habe. In der Zeit vom 16.08. bis 30.09.1999 habe man ihr auf ihren Antrag hin den Urlaub auch bewilligt, so dass sie 34 Urlaubstage auch erhalten habe. Diese Situation habe sich dadurch verändert, dass sie innerhalb des Urlaubes krank gewesen sei, so dass sie tatsächlich nur 16 von den 34 Urlaubstagen habe nehmen können und ein Rest von 18 Urlaubstagen bliebe. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung sei allerdings die Regelung des Manteltarifvertrages – zu beachten. Die dortigen Bestimmungen des § 13 Abs. 10 in seinen Sätzen 1 und 2 seien hier nicht einschlägig, so dass allgemeine Regeln des BUrlG zum Tragen kommen müssten. Ein Resturlaub nach Beginn der Altersgrenze sei in keinem der beiden Sätze jedoch geregelt.

Wende man nun das BUrlG an, so müsse man über § 3 BUrlG dazu kommen, dass bei 24 Werktagen pro Jahr der Klägerin bei 5-Tage-Woche ein Anspruch von 20 Urlaubstagen zustehe, was einem Urlaubsanspruch von 4 Wo...

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