Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungsaufstieg. Eingruppierung. Höhergruppierung. Lehrer. TdL-Richtlinien. Eingruppierung von Lehrern

 

Leitsatz (redaktionell)

Die arbeitsvertraglich vereinbarte Verweisung auf die Lehrerrichtlinien der TdL führt dazu, dass dem Arbeitnehmer auch eine höhere als die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung zustehen soll, sofern die in den Eingruppierungsrichtlinien genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 305 Abs. 1; TV-L § 12; TVÜ-Länder § 17 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 5 Ca 515/10)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 25. November 2010, Az.: 5 Ca 515/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 1977 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger. Er wurde am 03.09.2007 zunächst befristet als pädagogische Fachkraft an einer Förderschule in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Zum 01.04.2008 erfolgte seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

Im letzten Formulararbeitsvertrag vom 13.03.2008 (Bl. 24-26 d.A.) haben die Parteien – soweit vorliegend von Interesse – folgendes geregelt:

㤠1

Herr B. wird ab dem Tag der Dienstaufnahme, frühestens ab 01.04.2008, auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft mit wöchentlich 38,50 Pflichtstunden eingestellt. …

Etwaig bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Land Rheinland-Pfalz (Vertretungsverträge) enden mit Beginn dieses Vertrages.

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten

der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L)

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist.

§ 4

Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrerrichtlinien der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. Die pädagogische Fachkraft ist danach in die Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert.

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder).

Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder).”

Die Lehrerrichtlinien der TdL lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Die Mitgliederversammlung beschließt, die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt, durch Arbeitsvertrag wie folgt zu regeln:

B.

Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen

III. Lehrkräfte an Sonderschulen

Vergütungsgruppe

7. Erzieher …

mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung

als pädagogische Unterrichtshilfen

V c

nach mehrjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und

in dieser Vergütungsgruppe

V b”

Mit Schreiben vom 03.03.2010 machte der Kläger für die Zeit ab 01.04.2010 nach zweijähriger Bewährung erfolglos einen Anspruch auf Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV-L geltend. Mit seiner am 30.06.2010 zugestellten Klage verfolgt er den Anspruch weiter. Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen E 8 und E 9 TV-L beträgt ca. EUR 150,00 brutto.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 25.11.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 59-61 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.04.2010 in die Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags der Länder höherzugruppieren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat der Klage mit Urteil vom 25.11.2010 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Höhergruppierung. Durch die Verweisung auf die Lehrerrichtlinien der TdL in § 4 des Arbeitsvertrages sei auch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs vereinbart worden. Die Verweisung auf die TdL-Richtlinien sei im Einklang...

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