Entscheidungsstichwort (Thema)

Firmenparkplatz. Parkplatz. Vergabekriterien. Zuteilungskriterium „Frauen vor Männer”

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium „Frauen vor Männer” berücksichtigen.

 

Normenkette

AGG § 20; BGB §§ 315, 611; GG Art. 3; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen 1 Ca 184/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. April 2011, Az.: 1 Ca 184/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergabe eines Mitarbeiterparkplatzes in Kliniknähe.

Der Kläger (geb. am 08.11.1957) ist seit dem 01.11.1988 bei der Beklagten als Krankenpfleger angestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2008 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Sein Antrag auf Feststellung eines höheren GdB und weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wurde mit Bescheid vom 10.07.2009 abgelehnt. Auf seinen Gleichstellungsantrag wurde er mit Bescheid vom 06.09.2011 mit Wirkung ab 01.06.2011 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Beklagte beschäftigt in D.-Stadt ca. 2.500 Arbeitnehmer. Für diese stehen ca. 600 Parkplätze im X. Parkhaus und ca. 85 Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße (Ebene 1) zur Verfügung. Die Beklagte vermietet dem Kläger seit dem 01.09.2000 im X. Parkhaus einen Stellplatz. Von dort ist eine Wegstrecke von ca. 500 Metern bis zur Klinik zu Fuß zurückzulegen. Der Kläger begehrt einen Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße, das unmittelbar am Klinikgelände liegt. Von dort müsste er nur 20 bis 50 Meter zu seinem Arbeitsplatz gehen.

Die Vergabekriterien der Beklagten, die mit dem Betriebsrat abgestimmt sind, sehen vor, dass frei werdende Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße (Ebene 1) an Personen vermietet werden, die im X. Parkhaus einen Parkplatz haben, wobei die Vergabe bei mehreren Bewerbern in der Rangfolge der folgenden Kriterien erfolgt:

„Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr

Frauen vor Männer

Beschäftigungsdauer

Alter”

Die bisherigen Anträge des Klägers, ihm einen frei werdenden Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße zu vermieten, blieben unter Verweis auf diese Vergabekriterien erfolglos. Daraufhin erhob er am 31.01.2011 Klage. Er ist der Ansicht, das Vergabekriterium „Frauen vor Männer” verstoße gegen Art. 3 GG. Die Beklagte bevorzuge Frauen bei der Parkplatzvergabe gegenüber Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für Männer getroffen werden. Bei ihm liege wegen seiner schweren Gehbehinderung ein Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.04.2011 (dort Seite 2-5 = Bl. 71-74 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im W.-Klinikum” insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer” vorsieht,

festzustellen, dass die von der Beklagten aufgestellte „grundsätzliche Regelung der Parkplatzvergabe im W.-Klinikum” insoweit unwirksam ist, als sie das Kriterium „Frauen vor Männer” ohne Ausnahmemöglichkeit und ohne Härtefallregelung vorsieht,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 03.05.2010 auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) sowie über seine weiteren diesbezügliche Anträge unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer” neu zu entscheiden,

äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bei der Herstellung ihrer „Rankingliste” betreffend die Vergabe der Parkplätze in der Z.-Straße (Untergeschoss Geländeparkhaus) in Bezug auf ihn das Kriterium „Frauen vor Männer” nicht zu berücksichtigen und diese „Rankingliste” entsprechend zu korrigieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.04.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Hauptanträge zu 1) und 2) seien unzulässig. Das Feststellungsbegehren des Klägers laufe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Die Hilfsanträge seien unbegründet. Die Beklagte sei weder verpflichtet, Anträge des Klägers auf Zuteilung eines Parkplatzes in der Z.-Straße unter Nichtberücksichtigung des Vergabekriteriums „Frauen vor Männer” (neu) zu bescheiden, noch ihre „Rankingliste” entsprechend zu korrigieren. Die Parkplatzvergabepraxis der Beklagten stelle keine sachfremde Diskriminierung von Männern dar, sondern knüpfe sachgerecht daran an, dass Frauen typischerweise häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Die Beklagte sei weder nach Art. 3 Abs. 2 GG noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflicht...

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