Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschlag, versicherungsmathematischer. Altersversorgung, betriebliche. Gleichbehandlungsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungsordnung neben der zeitratierlichen Kürzung eine weitere Kürzung in Form eines sog. versicherungsmathematischen Abschlags vorsieht. Bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme i.S.v. § 6 BetrAVG liegt eine zweifache Äquivalenzstörung vor, auf die die Versorgungsordnung angemessen reagieren kann, so dass neben einer zeitratierlichen Kürzung auch ein sog. versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen werden kann, wobei die Kürzung insgesamt verhältnismäßig sein muss. Hierbei ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Abschlags ein Kürzungssatz von 0,5 % nicht unangemessen.

2. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung scheidet nicht allein wegen der in § 2 Abs. 2 S. 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz aus. Vielmehr findet das AGG auch für die betriebliche Altersversorgung insoweit Anwendung, als das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält.

 

Normenkette

AGG §§ 3, 7; BetrAVG §§ 1-2, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1315/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008, Az.: 2 Ca 1315/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 18.10.1942 geborene Kläger war bei der Beklagten zuletzt in der Funktion als Bilanzbuchhalter und Abteilungsleiter im Rechnungs- und Personalwesen in der Zeit vom 01.07.1966 bis zum 30.06.2006 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag der Parteien. Ab dem 11.07.2005 bis zu seinem Ausscheiden war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten vom 12.06.2006 (Bl. 10 ff. d. A.) wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 ab dem Kalenderjahr 2005 anerkannt. Mit Antrag vom 05.05.2006 (Bl. 167 ff. d.A.) beantragte der Kläger eine vorgezogene Altersrente. Mit Bescheid vom 06.09.2006 der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuerkannt.

Ab dem 01.07.2006 erhält der Kläger ferner auf der Grundlage der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsordnung (zuletzt in der Fassung vom 01.01.2002, Bl. 21 ff. d. A.) eine vorgezogene Altersrente.

Die genannte Versorgungsordnung sieht – auszugsweise – Folgendes vor:

„1.2.3. Fälligkeit der Leistungen

Die Altersrente wird gezahlt vom 1. des Monats an, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Nimmt ein Arbeitnehmer die flexible Altersgrenze bzw. das vorgezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, dann erhält er vom gleichen Zeitpunkt an eine Altersrente aus der betrieblichen Versorgung.

Die Altersrente wird bis zum Tode des Arbeitnehmers gezahlt.

Die Invalidenrente wird gezahlt während mindestens 50 %iger dauernder Berufsunfähigkeit – im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Z – und nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers bis zum Tode des Arbeitnehmers, längstens bis zum Beginn der Altersrentenzahlung.

1.2.4 Höhe der Leistungen

Die Höhe der Leistungen ist von der anrechenbaren Dienstzeit und den vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt geltenden anrechenbaren Bezügen des Arbeitnehmers (1.4) abhängig.

Die Alters- und Invalidenrente beträgt für jedes erreichbare anrechenbare Dienstjahr

0,5 % der anrechenbaren Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung

zuzüglich

1,25 % der anrechenbaren Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.

Bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt eine versicherungsmathematische Kürzung des zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Anspruchs auf Altersrente.

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Scheidet ein Arbeitnehmer aus anderen Gründen als Berufsunfähigkeit oder Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes vorzeitig aus den Diensten des Arbeitgebers aus, ohne dass er eine mindestens 5jährige Dienstzeit vollendet hat, dann erlöschen seine Ansprüche.

Anrechnungsfähig sind nur solche Dienstjahre, die beim Arbeitgeber ab dem Alter 25 ununterbrochen zurückgelegt wurden.

Erfolgt das Ausscheiden nach Vollendung von 5 anrechnungsfähigen Dienstjahren, dann erhält der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare Anwartschaft, wenn er das 30. Lebensjahr bei Ausscheiden bereits vollendet hat. Unverfallbar ist dabei gem. § 2...

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