Entscheidungsstichwort (Thema)

Klau. Vertragsstrafe. Vertragsstrafe – Klauselkontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Eine wegen unangemessener Höhe der Vertragsstrafe unwirksame Regelung in einem formularmäßig verwendeten Arbeitsvertrag kann nicht im Wege geltungserhaltender Reduktion mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden. Wird ohne Unterscheidung für eine Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist und für die nachfolgende Vertragslaufzeit eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt für den Fall einer vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist die Klausel insgesamt unwirksam.

Auf den Zeitpunkt des Vertragsbruchs, (hier: nach Ablauf der vereinbarten Probezeit), kommt es nicht an.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 19.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1305/06)

ArbG Trier (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1305/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2006 – 1 Ca 1305/06 – teilweise abgeändert.

Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer gegenüber dem Beklagten, einem früheren Arbeitnehmer der Klägerin, geltend gemachten Vertragsstrafe. Der Beklagte war gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 ab diesem Tag bei der Klägerin als Fleischer mit einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten eingestellt worden. Nach § 9 Ziff. 2 des Arbeitsverhältnisses konnte während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Für die Zeit nach Ablauf der Probezeit haben die Parteien eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende vereinbart. In § 11 des Arbeitsvertrages findet sich wörtlich:

Vertragsbruch

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit, der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Veranlassung des Arbeitgebers durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Zuletzt vereinbart war eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden bei einem Stundenlohn 10,23 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher von der Beklagten formularmäßig verwandter Arbeitsvertrag.

Mit Schreiben vom 07.07.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis und gab zur Begründung an, er habe ab Montag einen anderen Arbeitsplatz, bei dem er sich finanzielle verbessere. Dies habe er vorher nicht wissen können, weil man ihm erst am Tag vorher Bescheid gegeben habe.

Die Klägerin hielt trotz erteilter Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2006 die ausgewiesenen Löhne des Klägers ein und verfolgte mit ihrer Rechtsansicht, der Beklagte habe eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.820,00 EUR verwirkt, diesen Vertragsstrafenanspruch.

Mit ihrer am 31.08.2006 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung ist,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, das ist seit 31.08.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Vertragsstrafe sei unwirksam. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, verstoße gegen das Transparenzgebot. Angesichts der während der Probezeit bestehenden Kündigungsmöglichkeiten von 14 Tagen sei die vereinbarte Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt unangemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.11.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in dem Urteil der Klageforderung auf Zahlung eines Bruttomonatsgehaltes aus Vertragsstrafe entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, es komme bei der vom Bundesarbeitsgericht geforderten typisierenden Betrachtungsweise nicht allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sondern letztlich auf den Zeitpunkt des Vertragbruches. Am 07.07.2006 habe sich der Beklagte nicht mehr mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen können. Die Verurteilung der Klägerin auf Zahlung der abgerechneten Monatsvergütung nach Widerklage ist rechtmäßig.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 27.12.2006 zugestellt. Hiergegen hat er am 22.01.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 22.02.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte wiederholt seine erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung bezüglich der Rechtsunwirksamkeit der in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe, weil diese nicht zwischen der Probezeit und dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit differenziere.

Der Beklagte bean...

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