Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründe, zwingende Erfordernis. Kündigung, außerordentliche. Kündigung, betriebsbedingte. Unkündbarkeit, ordentliche. Außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dringende betriebliche Gründe, zu denen der Fortfall des Arbeitsplatzes aufgrund z. B. einer Betriebsstilllegung gehört, rechtfertigen grundsätzlich nur eine ordentliche Kündigung. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 KSchG, dem ultima-ratio-Prinzip sowie dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

2. Der ordentlich unkündbare Arbeitnehmer muss, anders als bei der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, nicht darlegen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt. Er muss auch keinen konkreten freien Arbeitsplatz benennen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit darzulegen, da dieses zum wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB gehört.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 09.03.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1680/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.11.2012; Aktenzeichen 2 AZR 673/11)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2010 – 2 Ca 1680/08 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1) 4/5, der Kläger 1/5 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zu 1) zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 17.05.1958 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.10.1999 bei der Beklagten zu 1., die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, am Standort C. als Disponent zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.500,00 EUR beschäftigt. Seine Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu 2. seit dem 01.08.1974 wird angerechnet. Der Arbeitsvertrag des Klägers beinhaltet keine Versetzungsklausel. Der Kläger war zuletzt in Vergütungsgruppe 5 eingruppiert.

Am 12.11.2008 schloss die Beklagte zu 1. mit dem Konzernbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der „Restrukturierung des Bereichs Technical Operations” (Betriebsänderung „Magellan”).

Aufgrund der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit ist der Kläger tariflich ordentlich unkündbar. Mit Schreiben vom 09.12.2008, das dem Kläger am gleichen Tag zugegangen ist, hat die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich mit „sozialer” Auslauffrist zum 31.07.2009 gekündigt. Dagegen hat der Kläger am 22.12.2008 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schreiben vom 14.04.2009 bot die Beklagte zu 1. dem Kläger eine Stelle als Disponent in H. an, die der Kläger ablehnte.

Die Schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2., den C Gesellschaften und der Gewerkschaft ver.di vom 08.04.2005 sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Arbeitnehmer zur Beklagten zu 2. zurückkehren können, wenn ihr Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird. Am 23.12.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Rückkehr zur Beklagten zu 2., den diese mit Schreiben vom gleichen Tag ablehnte.

Der Kläger hat vorgetragen,

er könne im Bereich Planung weiterbeschäftigt werden, wo er auch früher bereits tätig gewesen sei. Zwischen den Bereichen Planung und Disposition habe es früher einen Personalaustausch gegeben. Im Herbst 2000 seien die Bereiche neu geordnet worden. Den Arbeitnehmern sei dabei die Wahl gelassen worden, in welchem Bereich sie arbeiten wollten. Er habe sich für den Bereich Disposition entschieden. Zu den Aufgaben der Disposition habe es gehört, die Erstplanung zu kontrollieren und Fehler zu beheben. Daher könne er ohne Einarbeitungszeit die Tätigkeit eines Planers übernehmen. Auch andere Arbeitnehmer seien von der Disposition oder aus dem Außendienst in die Planung gewechselt. Da die Beklagte zu 1. die im Bereich Planung tätigen Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe, sei diese fehlerhaft. Er sei auch im Bereich Back-Office-Disposition tätig gewesen und habe in Planungsprojekten mitgearbeitet. Als Disponent habe er die Bauherrenfunktion wahrgenommen. Er verfüge über sehr gute Kenntnisse im Vertragsrecht und im Telekommunikationsgesetz sowie über betriebswirtschaftliche Kenntnisse, ferner über Erfahrungen im Außendienst. Auch die Systeme SAP, NDS und Delphi würden in der Disposition angewandt. Die Planer der Netzebene (NE) 4 seien noch bis zum Februar 2009 in der Disposition tätig gewesen.

Auch als Serviceteam-Manager sei er ohne Weiteres einsetzbar. Die Anforderungsprofile seien weitgehend identisch. Die Arbeitnehmer, die die Beklagte zu 1 als Serviceteam-Manager weiterbeschäftige, nämlich die Zeugen D. und H., hätten keine Höhergruppierung erfahren. Sie verfügten auch nicht über die von der Beklagten zu 1. angeblich geforderte Qualifikation. Auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu verbesse...

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