Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchauszug. Provisionsanspruch. Versicherung, eidesstattliche. Abrechnung. Buchauszug und eidesstattliche Versicherung bei Provisionsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist bereits ein Buchauszug erteilt worden, besteht ein Anspruch auf einen neuen Buchauszug nur bei schweren, den erteilten Buchauszug unbrauchbar machenden Mängeln. Für das Vorliegen solcher Mängel ist derjenige, der den Erteilungsanspruch geltend macht, darlegungs- und im Streitfall beweisbelastet.

 

Normenkette

HGB §§ 59, 65, 87, 87c

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 292/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 10.04.2008, Az.: 5 Ca 292/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Provisionsanspruch um die Erteilung eines erneuten Buchauszuges, die Versicherung der Richtigkeit einer Abrechnung sowie des erneuten Buchauszuges an Eides statt, die Gewährung von Einsicht in die Geschäftsbücher und um die Zahlung von restlicher Provision.

Von einer wiederholenden Darstellung der Prozessgeschichte, des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 10.04.2008 (dort S. 2 bis 12 = Bl. 134 bis 144 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 84.388,16 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2006 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, über die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.10.2006 verdienten Provisionen des Klägers Auskunft zu erteilen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, über die in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.10.2006 verdienten Provisionen einen Buchauszug zu erteilen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Abrechnung und des Buchauszuges an Eides Statt zu versichern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Schlussurteil vom 10.04.2008 (Bl. 133 ff. d.A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der vom Kläger gestellte Klageantrag, auf Erteilung eines Buchauszuges über die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.02.2006 verdienten Provisionen sei bereits unzulässig, da dem Kläger insoweit bereits ein Vollstreckungstitel aus dem gerichtlichen Zwischenvergleich vom 06.09.2007 zur Verfügung stehe und es daher einer zusätzlichen Verurteilung nicht bedürfe.

Abgesehen hiervon sei der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges auch mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.09.2007 erfüllt worden. Einen erneuten Buchauszug könne der Kläger nicht verlangen, da dies zur Voraussetzung habe, dass der bisher erteilte Buchauszug unbrauchbar machende Mängel aufweise. Wenn der Kläger ausführe, der erteilte Buchauszug sei unvollständig, trage er hierzu im Einzelnen nicht hinreichend vor. So berücksichtige sein Hinweis, er habe zusätzliche weitere Projekte außerhalb seines Vertriebsgebietes abgewickelt, nicht die arbeitsvertragliche Regelung, wonach eine Provisionsleistung nur für Umsatzziele betreffend Maschinen und Zubehör der Produktgruppe „Stationäre Kompressoren” im Bezirk „Region Süd” vereinbart sei. Für außerhalb dieser Provisionsvereinbarung vermittelte Geschäfte, sei eine Anspruchsgrundlage für Provisionsforderungen des Klägers nicht ersichtlich. Im Übrigen enthalte der erteilte Buchauszug alle wesentlichen Daten, die zur Berechnung der Provision erforderlich seien, so dass nicht davon die Rede sein könne, er sei gänzlich unbrauchbar.

Der des Weiteren vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 87 c Abs. 3 AGB sei unbegründet, da der darlegungsbelastete Kläger die Umstände, über die er Auskunft begehre, nicht näher bezeichnet habe. Bei dem Auskunftsanspruch handele es sich lediglich um eine Ergänzung der Ansprüche auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 1 und 2 HGB. Wenn trotz der Erteilung einer Abrechnung und eines schriftlichen Buchauszuges noch Fragen hinsichtlich der Entstehung der Fälligkeit und der Berechnung des Provisionsanspruches offen bleiben würden, greife der Auskunftsanspruch subsidiär ein. Welche Informationen der Kläger über jene hinaus, die in dem erteilten Buchauzug bereits enthalten seien, begehre, sei nicht nachvollziehbar.

Der vom Kläger erhobene Anspruch auf eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit des erteilten Buchauszuges bestehe schon deshalb nicht, weil dieser Anspruch dem gesetzlichen Anspruch auf Bucheinsicht nachgeordnet sei und vorliegend vom Kläger bislang eine Bucheinsicht nicht verlangt worden sei.

Soweit der Kläger schließlich eine Forderung auf Zahlung von Provision über 84.388,16 EUR brutto zuzüglich Zinsen g...

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