Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrkraft an einer pharmazeutisch-technischen Lehranstalt. Urlaubsanspruch. Schulferien. Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Aus Ziffer 1 und 5 der SR 2 II BAT ergibt sich für eine Lehrkraft an einer pharmazeutisch-technischen Lehranstalt kein Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub während der Schulferien.

 

Normenkette

SR 2 1 I BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 1 Ca 117/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen 9 AZR 567/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Trier vom09.04.1997, Az.: 1 Ca 117/97 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Urlaubsregelung.

Die Klägerin ist seit dem 16.04.1994 bei dem beklagten Land auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.02.1994 (Bl. 31 f, d.A.) als Lehrerin an der … (im folgenden: PTA-Lehranstalt) in Vollzeit beschäftigt. Gemäß § 2 des schriftlichen Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (im folgenden: BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarif gemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung.

In der PTA-Lehranstalt werden Schüler für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausgebildet, wobei sie während der ersten zwei Jahre theoretischen Unterricht innerhalb der Schule erhalten und anschließend ein halbjähriges Praktikum in einer Apotheke absolvieren. Die Ausbildung wird nach 2 1/2 Jahren sodann mit einer Prüfung, die wiederum in der PTA-Lehranstalt durchgeführt wird, abgeschlossen. Die Ferienregelung der Schüler entspricht jener, die an den allgemeinbildenden Schulen des Landes Rheinland-Pfalz praktiziert wird. Den an der PTA-Schule eingesetzten Lehrkräften wurde in der Vergangenheit – unabhängig davon, ob es sich um Beamte oder Angestellte handelte – Erholungsurlaub während der Schulferien gewährt, ohne daß es einer besonderen Urlaubsgenehmigung bedurfte.

Nach einer Überprüfung des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Rheinland-Pfalz wies der Schulleiter der PTA-Lehranstalt mit Schreiben vom 02.10.1996 (Bl. 3 f, d.A.) die Lehrkräfte daraufhin, daß sich der Urlaubsanspruch nur noch auf den gesetzlich oder tariflich zugesicherten Urlaub erstrecke. Eine Abgeltung des Erholungsurlaubes durch die Ferien entfalle, die Gewährung von Erholungsurlaub sei schriftlich zu beantragen.

Gegen diese Urlaubsregelung hat sich die Klägerin mit ihrer anschließend beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Klage gewandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteiles vom 09.04.1997 (dort S. 2 ff. = Bl. 67 ff, d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der der Klägerin zustehende Urlaub durch die Ferien, wie sie bei den allgemeinbildenden Schulen üblich sind, abgegolten wird.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Trier hat in seinem Urteil vom 09.04.1997 (Bl. 66 ff, d.A.) festgestellt, daß der der Klägerin zustehende Urlaub durch die Ferien, wie sie bei den allgemeinbildenden Schulen üblich sind, abgegolten wird. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei die Nr. 5 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte aus der Anlage 2 zum BAT (im folgenden: SR 2 1 I) in Verbindung mit den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten anwendbar, so daß die von der Klägerin begehrte Abgeltung erfolge. Nr. 1 Satz 2 der SR 2 1 I BAT stehe einer Anwendung der Sonderregelung nicht entgegen, da es sich bei der PTA-Lehranstalt nicht um eine der Ausbildung dienende Einrichtung handele, welche einer Krankenpflegeschule ähnlich sei. Insoweit sei nicht maßgeblich welche Regelung in § 110 des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz getroffen worden sei, da Nr. 1 der SR 2 1 I BAT auf dieses Schulgesetz keinen Bezug nehme. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Krankenpflegeschule und der PTA-Lehranstalt beruhe darauf, daß die Ausbildung an der Krankenpflegeschule gem. § 12 Krankenpflegegesetz auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages erfolge, welcher unter anderem auch eine Urlaubsregelung enthalte. Demgegenüber würden Schüler an der PTA-Lehranstalt Ferien wie die Schüler an allgemeinbildenden Schulen zugestanden bekommen. Darüberhinaus bestehe keinerlei Bedarf für die Anwesenheit von Lehrkräften während der Ferienzeit an der PTA-Lehranstalt, zumal während dieser Zeiten allenfalls geringfügig Vor-...

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