Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag, befristeter. Dienst, öffentlicher. Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwarten können, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Dabei stehen wiederholte Befristungen wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Vielmehr kann der Arbeitgeber auch bei mehrfacher Vertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Für eine prognostizierbare Rückkehr einer Stammkraft spricht auch die Regelung des § 50 BAT, wonach die Gewährung von Sonderurlaub von einem entsprechenden Antrag abhängig ist.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen 1 Ca 2101/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.10.2005 – 1 Ca 2101/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages und um einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.

Die 1959 geborene Klägerin war seit 01.08.1999 bei der Beklagten als Apothekenhelferin beschäftigt. Die Beschäftigung sollte jeweils befristet erfolgen. Der erste Arbeitsvertrag sah eine Befristung für die Zeit vom 01.08.1999 bis 09.07.2000 und der zweite Vertrag für die Zeit vom 10.07.2000 bis 09.07.2002 vor. In dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 11.04.2002, der durch Vertrag vom 09.08.2002 nochmals modifiziert wurde, war eine erneute Befristung für die Zeit vom 09.07.2002 bis 09.07.2005 vorgesehen. Als Grund für diese Befristungen wurde jeweils der Sonderurlaub (Erziehungsurlaub) der Angestellten Frau H. genannt. Vor der letzten Befristung war Frau H. dieser mit Bescheid der Standortverwaltung K. vom 18.12.2001 bis zum 09.07.2005 gewährt worden. In § 1 des mit der Klägerin am 11.04.2002 geschlossenen Vertrages heißt es dementsprechend:

Frau A. wird über den 09.07.2002 hinaus nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG als vollbeschäftigte Aushilfsangestellte für die Dauer des erneuten Sonderurlaubs der Angestellten S. H. bis zum Ablauf des 09.07.2005 weiterbeschäftigt.

In § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.04.2002 war des Weiteren die Anwendbarkeit des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung vereinbart worden.

Aufgrund des Änderungsvertrages vom 09.08.2002 haben die Klägerin und die Standortverwaltung K. die Vollzeitbeschäftigung der Klägerin in eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 19 Stunden und 15 Minuten umgewandelt. Nach § 2 dieses Änderungsvertrages sollten alle anderen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags vom 11.04.2002 unverändert bestehen bleiben.

Für die hierdurch freigewordene halbe Stelle wurde die Mitarbeiterin B. befristet eingestellt. Mit ihr schloss die Beklagte nach dem 09.07.2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren wegen des erneuten Sonderurlaubs der Angestellten Frau H. ab.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Das Arbeitsverhältnis bestehe entgegen dem im Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 und 09.08.2002 genannten Beendigungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit fort. Bei wiederholter Befristung seien an den Grund der Befristung strengere Anforderungen zu stellen. Die Prognose des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs sei mit erhöhter Sorgfalt zu erstellen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages davon ausgehen müssen, dass die Angestellte Frau H. tatsächlich nicht mehr zum Arbeitsplatz zurückkehren werde und deshalb habe der Wegfall des Vertretungsbedarfs nicht bejaht werden könne. Die Beklagte habe auf Grund sozialer Gesichtspunkte wie der Beschäftigungsdauer die Stelle zur Vertretung von Frau H. nicht an die Mitarbeiterin Frau B., sondern an sie vergeben müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede vom 09.08.2005 mit Ablauf des 09.07.2003 seine Beendigung gefunden hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die Befristung sei sachlich begründet und wirksam. Sie habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten können, dass die Mitarbeiterin Frau H. nach dem Ablauf ihres Sonderurlaubs ihren Dienst wieder aufnehmen werde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Mit Urteil vom 05.10.2005 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das Urteil (Blatt 26 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 29.12.2005, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02.01.2006, hat die Klägerin gegen das ihr am 02...

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