Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

§§ 15 ff BErzGG sind nicht – auch nicht in analoger Art – anwendbar, wenn der/die sich in Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmer/in ein/e Beamter/in ist. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschriften verbietet dies. In diesen Fällen ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die für die befristeten Verträge bei Vertretungen entwickelt wurden.

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1717/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen 7 AZR 540/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 11.10.1995 – Az.: 2 Ca 1717/95 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 15.000,– festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der erste Arbeitsvertrag vom 20.12.1994 bzw. 09.01.1995, wegen dessen näheren Inhalts auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen wird, eine wirksame Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 05.07.1995 beinhaltet.

Die Klägerin war, was ihr bekannt war, als Vertretungskraft für die Studienrätin vorgesehen, die einen Antrag auf Erziehungsurlaub im Oktober 1994 eingereicht hatte, in dem sie lediglich mitteilte, daß sie Erziehungsurlaub nehmen werde.

Nach Abschluß des Arbeitsvertrages, dies ist unter den Parteien unstreitig, hat Frau … der Beklagten mitgeteilt, daß sie ein Jahr Erziehungsurlaub mindestens nehmen werde, ohne ein genaues Datum anzugeben.

Die Klägerin hat ihre beim Arbeitsgericht am 24.07.1995 eingereichte Klage im wesentlichen damit begründet,

daß eine wirksame Befristung nicht vorliege, weil § 21 Abs. 2 BErzGG verlange, daß die Dauer der Befristung genau angegeben werde. Die gewählte Formulierung: bis längstens 05.07.1995 entspreche diesen Anforderungen nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom 09.01.1995 bezogen auf die Vertretungsregelung der Studienrätin nicht durch Fristablauf zum 05.07.1995 geendet hat und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu den im übrigen unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im wesentlichen ist dieser Antrag damit begründet worden, daß § 21 Abs. 3 BErzGG deshalb nicht anwendbar sei, weil die Klägerin eine Beamtin vertrete. § 21 BErzGG gelte seiner Systematik und dem Wortlauf nach nur für die Vertretung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitnehmer.

Dies ergebe sich auch daraus, daß der Anspruch einer Beamtin auf Erziehungsurlaub in der Urlaubsverordnung des L. geregelt sei und nicht im BErzGG.

Auch für eine analoge Anwendung sei kein Raum.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11.10.1995 stattgegeben und dies im wesentlichen damit begründet,

daß § 21 Abs. 3 BErzGG sehr wohl anwendbar sei, weil auf die Person des Vertretenden und nicht auf die des Vertretenen abzuheben sei.

Denn wenn man der Argumentation der Beklagten folgen wolle, daß § 21 Abs. 3 ausscheide, weil eine Sonderregelung für Beamte existiere, so könne auch der sachliche Grund, trotz der vertraglichen Inbezugnahme, nicht dem § 21 BErzGG entnommen werden. Wenn dies allerdings nicht zulässig sei, so fehle es an einer wirksamen Befristungsabrede. Dies hat das Arbeitsgericht jedoch dahingestellt sein lassen und die Unwirksamkeit der Befristung darauf gestützt, daß es der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.11.1994 (7 AZR 243/94) folge, wo Formulierungen: Für die Dauer des Mutterschutzes und ähnliches sowie längstens bis als unzulässige Befristungsabrede erkannt worden seien.

Das Urteil ist dem beklagten Land am 14.11.1995 zugestellt worden und die hiergegen gerichtete Berufung ging am 08.12.1995 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde mit Schreiben, welches am 08.01.1996 einging, begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im wesentlichen damit an, daß § 21 BErzGG keine Anwendung finden könne, weil diese Regelung nur für die Vertretung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitnehmer getroffen worden sei.

Deshalb müsse, um die Wirksamkeit der Befristung zu beurteilen, auf die Zweckbefristung zurückgegriffen werden, wobei die Klägerin zur Vertretung einer Beamtin, die Erziehungsurlaub beansprucht und erhalten habe, in einem typischen Vertretungsfall beschäftigt worden sei, so daß eine wirksame Zweckbefristung vorliege.

Außerdem habe der Arbeitsvertrag auf die Sonderregelungen für Zeitangangestellte, SR 2 y BAT, verwiesen, was vom Arbeitsgericht übersehen worden sei.

Auch enthalte § 21 Abs. 3 BErzGG keinen allgemeinen für alle Vertretungsfälle im Rahmen des Erziehungsurlaubs gültigen Rechtsgedanken. Zudem sei die Befristung zum 05. Juli 1995, wenn auch als längstens bezeichnet, dem Kalender nach bestimmt, so daß insgesamt vo...

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