Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Tarifvertrags. Fotografin

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine für eine Tageszeitung tätige Fotografin unterfällt nicht § 1 MTV Redakteure, denn sie wirkt nicht kreativ im Sinn von eigenschöpferisch und auf eigenen Einfällen und Entschlüssen beruhend, an der Erstellung des redaktionellen Teils einer Tageszeitung mit.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 20.06.2001; Aktenzeichen 4 Ca 3471/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 4 AZR 419/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mainz – Az.: 4 Ca 3471/00 – vom20.06.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Manteltarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen bei Tageszeitungen Anwendung findet und ob der Klägerin für den Zeitraum von April 1999 bis März 2000 ein Gehaltsanspruch aus diesem Tarifvertrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahme Verzuges zusteht.

Die Klägerin ist seit mehreren Jahren als Pressefotografin für die Beklagte tätig. Zuletzt war die Klägerin aufgrund eines Kooperationsvertrages über die Firma B. Fotomarketing A. S. für die Beklagte tätig. Als diese Fotoagentur B. in finanzielle Schwierigkeiten kam, forderte die Klägerin eine direkte Beschäftigung und Bezahlung von der Beklagten, die dies ablehnte. Die Klägerin erhob sodann vor dem Arbeitsgericht Mainz Klage gegen die Beklagte auf Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Daraufhin wurde die Klägerin ab dem 30.04.1999 nicht mehr wie bisher mit der Lieferung von Pressefotos für die aktuellen von der Beklagten verlegten Tageszeitungen beauftragt. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Az.: 2 Ca 1632/99 vom 24.11.1999 – wurde festgestellt, dass die Klägerin in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis als Bildjournalistin mit der Beklagten steht mit einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 15 Arbeitstagen pro Monat. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 13.07.2000 – Az.: 11 Sa 119/00 – zurückgewiesen und festgestellt, dass die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Fotografin mit der Beklagten steht mit einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 15 Arbeitstagen pro Monat. Seit April 2000 wurde die Klägerin von der Beklagten im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses beschäftigt.

Nach Abschluss der erstinstanzlichen Feststellungsverfahren forderte die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2000 die tarifliche Vergütung. In einem Vergleichsgespräch, das im März 2000 geführt wurde, lehnte die Beklagte die Zahlung von Vergütungsansprüchen ab. Eine erstmalige schriftliche Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, die Vergütungsnachzahlung von März 1999 bis März 2000 in Höhe von 78.330,52 DM zu erbringen, erfolgte unter dem 31.10.2000.

Mit der am 22.12.2000 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für den Zeitraum März 1999 bis März 2000 aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahme Verzuges Gehalt nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 78.330,52 DM brutto zu zahlen, nebst jeweils 4 % Zinsen aus dem sich aus dem Bruttobetrag von 5.239,50 DM ergebenden Nettobetrag ab 05.04.1999, 05.05.1999, 05.07.1999, 05.08.1999, 05.09.1999, 05.10.1999, 05.11.1999, 05.12.1999, 05.01.2000, 05.02.2000, 05.03.2000 und 05.04.2000.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es wird vorgetragen, die Klägerin sei als Fotografin tätig und demnach sei der Tarifvertrag für Redakteure nicht anwendbar. Die Ansprüche der Klägerin seien nach dem Tarifvertrag für Angestellte von Tageszeitungen verfallen.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.06.2001, Az.: 4 Ca 3471/00, ist die Klage abgewiesen worden. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 4–7 des Urteils (Bl. 234–237 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das am 18.10.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz am 12.11.2001 Berufung eingelegt und diese am 11.01.2002, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.01.2002, begründet.

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf anteilige Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen zu, da sie die persönlichen Voraussetzungen für den Geltungsbereich dieses Vergütungstarifvertrages erfülle. Nach der Systematik der Protokollnotiz zu § 1 des Tarifvertrages fordere der persönliche Geltungsbereich eine regelmäßige kreative Mitwirkung an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen. Die Voraussetzung einer kreativen Mitwirkung an der Erstellung eines redaktionellen Teils einer Zeitung erfülle die Klägerin dadurch, indem sie eigene Bildbeiträge für die Presseberichterstattung liefere. Es entspreche der allgemei...

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