Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer durchgehend arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Urlaubsanspruch eines durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers verfällt gem. § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG mit Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten, so dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach oder zum Ende des Übertragungszeitraums für die Abgeltung des Urlaubsanspruchs kein Raum ist.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 16.03.2016; Aktenzeichen 6 Ca 2005/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2016 - 6 Ca 2005/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013.

Die 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2011 (Bl. 5 - 12 d. A.) beschäftigt, der in § 11 zum Urlaub u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 11

Urlaub

1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub gemäß nachfolgender Staffelung pro Kalenderjahr:

bis zum 25. Lebensjahr

25 Tage

bis zum 35. Lebensjahr

27 Tage

bis zum 45. Lebensjahr

29 Tage

ab 46. Lebensjahr

30 Tage

Für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im laufenden Urlaubsjahr vollendet wird.

Hierbei wird eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so werden die effektiven Tage der Freistellung von der Arbeitspflicht verhältnismäßig gekürzt. Umgekehrt erhält derjenige Arbeitnehmer, der regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche arbeitet, einen entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch.

2. Bei der Urlaubsplanung ist auf die betrieblichen Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Die Urlaubsplanung ist mit den Vorgesetzten abzustimmen, mit der Maßgabe, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung gewährleistet sein muss.

3. Im Jahr des Beginns und der Beendigung dieses Vertrages besteht der Urlaubsanspruch zeitanteilig.

4. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und verfällt zum 31.12. eines Jahres, falls vorher nicht schriftlich eine Übertragung des Urlaubs in das folgende Jahr vereinbart wird.

Ist der Urlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen worden, ist er bis zum 31.03. in diesem Jahr zu nehmen und verfällt ansonsten, es sei denn, dass vorher schriftlich eine Übertragung des Resturlaubs aus dem vergangenen Jahr über den 31.03. des laufenden Jahres vereinbart worden ist.

(...)"

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung der Klägerin zum 31. März 2015. Zuvor war die Klägerin seit Mai 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013 in Höhe von 2.111,10 EUR brutto verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. März 2016 - 6 Ca 2005/15 - verwiesen.

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2013 mit Ablauf des 31. März 2015 um 24:00 Uhr mit der gleichzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen sei, so dass kein Anspruch auf dessen Abgeltung bestehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 17. Mai 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06. Juli 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Sie trägt vor, der EuGH habe in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 abgestellt, woraus sich ergebe, dass der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben worden sei, zu gewähren und zu nehmen sei. Vor diesem Hintergrund habe der EuGH den Übertragungszeitraum von 15 Monaten für zulässig erachtet, obwohl der EuGH in derselben Entscheidung ausgeführt habe, dass der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten müsse. Aus der Argumentation des EuGH ergebe sich, dass es nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sei, wenn bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu demselben Zeitpunkt, zu dem Urlaubsansprüche für ein 15 Monate zurückliegendes Urlaubsjahr grundsätzlich verfallen würden, ein Verfall eintrete. Die vom Ar...

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