Entscheidungsstichwort (Thema)

Gelöschte GmbH. Amtslöschung ohne Liquidation. Parteifähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die von Amts wegen ohne Liquidationsverfahren gelöschte GmbH ist nicht als parteifähig zu behandeln, wenn sie nach Löschung fremde Forderungen in eigenem Namen geltend macht.

 

Normenkette

ZPO § 50; LöschungsG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 23.11.1999; Aktenzeichen 9 Ca 1606/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 9 AZR 752/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 23.11.1999 – AZ: 9 Ca 1606/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens rechtskräftig am 05.01.1998 mangels Masse abgelehnt war, wurde am 01.07.1999 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.

Mit Klage, welche am 07.07.1999 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, fordert die Klägerin, wobei sie angibt, von dem Liquidator P. vertreten zu sein, die Zahlung von DM 60.000,– vom Beklagten, der bis zum November 1997 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war.

Die Klägerin hat ihre Forderung darauf gestützt, dass man dem Beklagten Darlehen in der geforderten Höhe aufgrund der Verträge vom 20.01.1993, 22.12.1994 und 03.03.1995 gewährt habe, die ordnungsgemäß gekündigt und damit zur Rückzahlung fällig seien.

Die Klägerin hat ihre Klage beim Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Darlehensforderung in Prozessstandschaft für Herrn V. geltend gemacht würden, weil die Darlehensforderung zwar zur Sicherung an diesen abgetreten worden seien, die Klägerin jedoch aufgrund einer Zusatzvereinbarung ermächtigt worden sei, den Darlehensbetrag gegen den Beklagten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage deshalb abgewiesen, weil zwar die Klägerin ihre Recht- und Parteifähigkeit trotz der Löschung deshalb nicht verloren habe, weil sie ein Vermögensrecht für sich in Anspruch nehme, jedoch Unterlagen für ihre Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruches nicht beigefügt habe.

Das Urteil ist der Klägerin am 11.02.2000 zugestellt worden, woraufhin unter dem 10.03.2000 Berufung eingelegt wurde, die am 30.03.2000 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass sehr wohl die Darlehen an den Beklagten gegeben worden seien und am 20.10.1997 die Zusatzvereinbarung getroffen worden sei, wonach die Klägerin berechtigt sein soll, den zur Sicherung abgetretenen Darlehensbetrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Klägerin beantragt,

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 23.11.1999 – AZ: 9 Ca 1606/99 – wird aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 60.000,– nebst 6 % Zinsen hieraus seit 01.11.1998 zu zahlen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass zum einen die Klageforderung nicht bestehe und zum anderen der Klägerin die Aktivlegitimation, zumindest die Parteifähigkeit deshalb fehle, weil diese, wobei keine Liquidation stattfinde, kein Vermögensrecht in Anspruch nehme, da sie ein eigenes Recht gerade nicht behaupte. Die Klägerin wolle die Forderung in Prozessstandschaft für Herrn … geltend machen, also kein eigenes Vermögensrecht behaupten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 69–71 d. A.) sowie auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der eingereichten Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht zulässig, weil die Klägerin nicht parteifähig ist. Es ist richtig, dass eine GmbH, die kein Vermögen besitzt und deshalb von Amts wegen gelöscht worden ist, ohne dass eine Liquidation stattfindet, fortbesteht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, nach § 2 Abs. 2 Löschungsgesetz findet die Liquidation nämlich statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden und die Berufungskammer folgt dieser Auffassung (BAG, Urteil vom 07.02.1999 – AZ: 8 AZR 469/88). Dies gilt dann, wenn die gelöschte GmbH als Beklagte in Anspruch genommen wird und der Kläger eine unter Beweisantritt gestellte substantiierte Behauptung aufstellt, dass noch Vermögenswerte vorhanden seien und sei es nur die geltend gemachte Forderung. Gleiches muss auch dann gelten, wenn die gelöschte GmbH in der Klägerrolle substantiiert und unter Beweisantritt behauptet, über Vermögenswerte noch zu verfügen. Von dieser Fallgestaltung ist im vorliegenden Verfahren deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin zwar die Darlehenshingabe an den Beklagten durch die entsprechenden Vertragsunterlagen im Original in der Berufungsins...

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