Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsbeihilfe. Tarifauslegung. Gleichbehandlung. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, zusätzlich zur tariflichen Überbrückungsbeihilfe Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

 

Normenkette

TV zur sozialen Sicherung der AN bei den Stationierungsstreitkräften

 

Verfahrensgang

ArbG Pirmasens (Urteil vom 05.12.2001; Aktenzeichen 4 Ca 773/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen 6 AZR 344/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Kaiserslautern – Ausw. Kammern Pirmasens– vom 05.12.2001 – 4 Ca 773/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.842,64 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zur tariflichen Überbrückungsbeihilfe Rentenversicherungsbeiträge zu Gunsten des Klägers auf das LVA-Rentenkonto des Klägers einzuzahlen.

Der am 24.01.1943 geborene Kläger war von Juni 1968 bis zum 31.10.1995 als technischer Angestellter bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Seit dem 01.11.1995 ist der Kläger anhaltend arbeitslos. Er erhält seitdem Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (im folgenden: TV SozSich; vom Kläger „TASS” genannt).

Der TV SozSich lautet u.a. wie folgt:

„§ 3 – Eingliederung –

  1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden.
  2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden

§ 4 – Überbrückungsbeihilfe –

1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

  1. Zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
  2. zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, …),

2. a) (1) Die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit … wird in den Fällen des … nach dem ungekürzten Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld berechnet; entsprechendes gilt für die Arbeitslosenhilfe.

3. a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung … ist die tarifvertragliche Grundvergütung …, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand …

b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit … ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge …

4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit …, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken.

7 – Antrags Stellung und Zahlung

…”

Im Jahre 2000 erhielt der Kläger DM 17.672,25 Arbeitslosenhilfe (vgl. dazu die Bescheinigung zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger vom 19.06.2001, Bl. 7 d.A.). Ausweislich der Abrechnung der Überbrückungsbeihilfe für Juli 2001 (Bl. 8 d.A.) erhielt der Kläger eine monatliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von DM 1.418,74 = 725,39 Euro.

Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen:

Durch die – auf Seite 3 der Klageschrift (= Bl. 3 d.A.) erwähnte – Änderung der Höhe der Beitragsleistung der Bundesanstalt für Arbeit an die Rentenversicherungsträger trete eine Benachteiligung des Klägers ein; er müsse nun durch Leistung eigener freiwilliger Beiträge für seine Lebensstandardsicherung im Alter zu Lasten der Sicherung seines derzeitigen Lebensstandards aufkommen, – und zwar in Höhe des Differenzbetrages zwischen der von der Bundesanstalt für Arbeit an die LVA S. abgeführten Beitragsleistung und dem einer der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich entsprechenden Beitrag zur Rentenversicherung. Der Kläger macht – nach näherer Maßgabe seiner Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift (= Bl. 4 d.A.) – geltend, dass ihm – für das Jahr 2000 – zur Lebensstandardsicherung im Alter noch ein Betrag von DM 7.515,55 fehle.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 ZPO a. F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Kaiserslautern

- Ausw. Kammern Pirmasens– vom 05.12.2001 – 4 Ca 773/01 – (dort Seite 3 ff = Bl. 46 ff d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil vom 05.12.2001 – 4 Ca 773/01 – ist dem Kläger am 10.01.2002 zugestellt worden. Der Kläger hat am 07.02.2002 Berufung eingelegt und diese am 07.03.2002 mit dem Schriftsatz vom 07.03.2002 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.03.2002 (Bl. 60 ff d.A...

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