Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung. Sonderzuwendung. Kürzung von tariflicher Sonderzuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 18 Abs. 6 Bundesrahmentarifvertrag-Apotheken vorgesehene Kürzungsmöglichkeit bezüglich Sonderzahlungen, „sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt” bedeutet nicht, dass allein auf die subjektive Einschätzung des Apothekeninhabers abzustellen ist.

2. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Gratifikation aus betrieblicher Übung wird Arbeitsvertragsinhalt und kann folglich auf individualrechtlichem Wege nach allgemeinen Regeln des Vertragsrechts ohne die Mitwirkung dieses Arbeitnehmers nicht mehr untergehen.

 

Normenkette

BundesrahmenTV-Apotheken § 18 Abs. 6; TVG § 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 4 Ca 561/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 10 AZR 126/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2006, Az.: 561/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Sonderzuwendung.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten, der eine Apotheke betreibt, seit dem 01.12.2004 als Pharmazeutisch-Kaufmännische Assistentin gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von zuletzt 1.473,91 EUR brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 21.10.2004 (Bl. 5 ff.) zu Grunde. Dieser Arbeitsvertrag enthält keine Regelung über eine Sonderzuwendung und unter Ziffer 14. die Vereinbarung, dass im Übrigen die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten.

Für das Kalenderjahr 2005 zahlte der Beklagte – unter Berufung auf die im Bundesrahmentarifvertrag vom 02.11.2004, geschlossen vom Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken und der Apothekergewerkschaft X. (im Folgenden: BRTV) vorgesehene Kürzungsmöglichkeit – an die Klägerin eine Sonderzuwendung in Höhe der Hälfte eines tariflichen Monatsverdienstes. Nachdem die Klägerin, zusammen mit weiteren Arbeitskolleginnen um schriftliche Darlegung der wirtschaftlichen Gründe, welche die Kürzung notwendig machen, gebeten hatte, erwiderte der Beklagte in einem Schreiben ohne Datum (Bl. 20 f d. A.), dem als Anlage ein Schreiben seines Steuerberaters vom 04.11.2005 (Bl. 15 f d. A.) und eine grafische Darstellung beigefügt waren.

Anschließend hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Leistung einer restlichen Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 2005 in Höhe eines halben tariflichen Monatsverdienstes beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Tatbestandes und hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2006 (dort S. 2 – 5 = Bl. 64 – 67 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage mit Urteil vom 06.07.2006 (Bl. 63 ff. d. A.) stattgegeben; wegen der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (Bl. 67 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 21.07.2006 zugestellt worden ist, am 08.08.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.10.2006 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2006 verlängert worden war.

Der Beklagte macht geltend,

die Sonderzuwendung für das Jahr 2005 sei von ihm zu Recht um 50% gekürzt worden, da die tariflichen Voraussetzungen aus § 18 Ziffer 6 BRTV erfüllt seien. Hiernach sei dem Apothekeninhaber die Möglichkeit eingeräumt worden, die Sonderzahlung zu reduzieren, wenn es ihm aus wirtschaftlichen Gründen notwendig erscheine. Im Gegenzug erhalte der Arbeitnehmer einen halbjährigen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen. Hierbei handele es sich um ein ausgewogenes tarifliches Gesamtpaket, bei dem die Kürzungsmöglichkeit bewusst in das weitgehend freie Ermessen des Apothekeninhabers gestellt worden sei und der Arbeitnehmer als Ausgleich eine halbjährige Arbeitsplatzgarantie erhalte. Dem Wortlaut der Tarifregelung sei zu entnehmen, dass man bewusst in Kauf genommen habe, dass die Einschätzung der wirtschaftlichen Gegebenheiten einzig und allein dem Apothekeninhaber, ohne Rechtfertigungsgründe nach außen (gegenüber Arbeitnehmern oder Arbeitsgerichten), zukommen solle.

Über diese geringen tariflichen Anforderungen hinausgehend habe der Beklagte im gegebenen Fall einen Umsatzeinbruch nebst Vergleich der Zahlen seit Januar 2004 mit einem Erläuterungsschreiben seines Steuerberaters vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04.10.2006 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2006, Az.: 4 Ca 561/06 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung ...

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