Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Tätigkeit ist nicht schon deshalb besonders schwierig und bedeutungsvoll im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 1 a oder 1 b BAT/VKA, weil ein Verwaltungsangestellter einer Gemeinde als Abteilungsleiter der Schul- und Sozialverwaltung eingesetzt wird. Damit ist die besondere Schwierigkeit im Tarif sinne nicht belegt.

2. Auch aus dem Umgang mit einer steigenden Anzahl von Sozialhilfeempfängern, Asylbewerbern und Übersiedlern ergibt sich nicht die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Auf äußere Umstände, die die Arbeit schwierig gestalten, kommt es nicht an.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/VKA Verg.Gr. IVa Fallgruppe 1a, Fallgruppe 1b

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen 5 Ca 1839/95 N)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 27.01.1998 – Az.: 5 Ca 1839/95 N wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger (geboren am 09.09.1956) ist nach Beendigung seiner Ausbildung zum Verwaltungsangestellten seit dem 19.06.1974 als Verwaltungsangestellter bei der beklagten Gemeinde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung. Der Kläger erhält seit dem 01.01.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT. Nach mehrfacher erfolgloser schriftlicher Geltendmachung macht er mit der vorliegenden Klage, die am 15.09.1995 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT geltend. Der monatliche Unterschiedsbetrag beträgt 372,53 DM brutto.

Der Kläger wurde seit dem 01.01.1986 als Abteilungsleiter der Abteilungen Schul-, Sozial- und Ordnungsverwaltung beschäftigt. Aufgrund einer Organisationsänderung erfolgte am 01.04.1992 eine Trennung in zwei Abteilungen. Der Kläger ist seitdem Leiter der Abteilung Schul- und Sozialverwaltung.

Nach einer vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 31–32 d.A.) obliegen ihm seit dem 01.04.1992 folgende Aufgaben:

1.

Leitungsaufgaben der Schul- und Sozialverwaltung

Zeitanteil: 65 %

Allgemeine Aufgaben des Schulträgers, Beratung von Lehrkräften und Eltern in schulischen Angelegenheiten, Sportangelegenheiten von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung, Sozialhilfsangelegenheiten von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung, Regelung von Ermessensentscheidungen. Vertragsangelegenheiten, Auswertung von Prüfungsberichten, Haushaltsplanung für den Bereich der Abteilung 3, Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Sozialversicherungsangelegenheiten von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung.

2.

Standesbeamter

Zeitanteil 5 %

Aufgebotsverhandlungen führen. Eheschließungen vornehmen und beurkunden, Familienbücher anlegen, Personenstandsurkunden ausstellen, Beurkundung von Sterbefällen.

3.

Ausbildung des Verwaltungsnachwuchses für den Bereich der Abteilung 3

Zeitanteil 5 %

Praktische und theoretische Ausbildung der Nachwuchskräfte

4.

Weitere Aufgaben nach den Organisationsplänen der Verwaltung

Zeitanteil 25 %

Schulen und Kultur, Volkshochschulen, Seniorenarbeit, Kindergärten, Sportförderung, Sportanlagen.

Nach einer vom Kläger selbst gefertigten Stellenbeschreibung vom 28.10.1992 (Bl. 27 d.A.) ergeben sich die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes:

„Zunächst aus der Aufgabenstellung im Umgang mit Sozialhilfeempfängern, Asylbewerbern und der damit verbundenen Problematik.

Hohes Besucheraufkommen, Konfliktsituationen mit Hilfesuchenden, Geschäftsführung VHS – VBW (überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit).

Personalratsvorsitzender”

Der Kläger ist der Ansicht, er habe angesichts seiner verantwortlichen Tätigkeit als Abteilungsleiter seit dem 18.01.1991 einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Dies bestätige auch die …-Gewerkschaft in einer Musterstellenbewertung, wonach vergleichbare Beamte nach Besoldungsgruppe A 12 zu besolden seien. Nach der Änderung der Abteilungsorganisation zum 01.04.1992 habe er sich vertieft mit den Aufgaben der Schul- und Sozialverwaltung beschäftigt. In dieser Zeit sei erneut und verstärkt eine vermehrte Aufgabenstellung durch Asylbewerber, Übersiedler und vergleichbare Personen erfolgt. Die Anzahl der zu behandelnden Fälle sei stetig gewachsen, ferner sei stetig das Anspruchsdenken der bereits längere Zeit im Gemeindebereich wohnhaften, von auswärts zugezogenen Mitbürger angestiegen. In der Folgezeit sei zu seinem Aufgabenbereich auch der soziale Wohnungsbau hinzu gekommen. Diese Aufgabenstellung werde ausgefüllt von Arbeiten der Eigenheimförderung, Mietwohnungsförderung und Modernisierung, Prüfung der Voraussetzungen für Wohnberechtigungsscheine und deren Ausstellung. Im Rahmen Schule, Kultur und Kindergarten seien aufgrund gesetzlicher Vorgaben in den Kindergärten eine Vielzahl neuer Gruppen einzurichten gewesen; aufgrund steigender Kinderzahlen seien Schulerweiterungsbauten vorg...

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