Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Altersteilzeit, Abschluss der. Überforderungsklausel. Vertrauensschutz. Kündigungsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach Erreichen der Überforderungsgrenzen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ATZG

 

Leitsatz (redaktionell)

Betrieblicher Grund, den der Arbeitgeber bei einer den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ablehnenden Entscheidung geltend machen kann, kann auch die Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG 1996 sein.

 

Normenkette

ATzG § 3 Abs. 1A; TVAZT § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 17.06.2005; Aktenzeichen 9 Ca 1296/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen 9 AZR 111/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 17.06.2005 (Az.: 9 Ca 1296/04), wird zurückgewiesen.

Die Klageerweiterungen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens samt Klageerweiterungen zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Die am 16.11.1949 (insoweit liegt ein Schreibfehler des erstinstanzlichen Urteils vor) geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die durchschnittlich 990 Arbeitnehmer ausschließlich der Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Sinne des SGB IX sowie der Auszubildenden beschäftigt, seit dem 01.01.1979 als Verwaltungsangestellte nach Vergr. BAT VII tätig. Sie arbeitet zuletzt mit der Hälfte der tariflich vorgesehenen Arbeitszeit.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit sind in dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im Folgenden TV ATZ) geregelt. In dessen § 2 heißt es:

„(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben;
  2. eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

    die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuch sein.

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muß vor dem 1. Januar 2010 beginnen.”

Bei der Beklagten ist ergänzend ein Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Beschäftigten und zur Weiterentwicklung des Standortes A-Stadt beim C. (Tarifvertrag zur sozialen Sicherung) vom 29.05.2001 vereinbart, der in § 12 zur Altersteilzeit folgende Regelung enthält:

„Sofern Beschäftigte die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 beantragen, erklärt sich das P.-klinikum bereit, diesen Anträgen bei allen Beschäftigten, die die persönlichen Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz und dem TV ATZ erfüllen, zu entsprechen, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.”

Am 15.12.2003 führte die Klägerin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau M., ein Informationsgespräch über einen Antrag auf Altersteilzeit. Frau M formulierte noch am gleichen Tag einen Antrag für die Klägerin, den diese indes erst am 02.08.2004 bei der Beklagten einreichte.

Im Juni 2004 beschloss die Beklagte, die ab dem 01.07.2004 eingehenden Anträge auf Genehmigung von Altersteilzeit abzulehnen. Für die bereits genehmigten Altersteilzeitverträge hat sie ein Budgetvolumen von ca. 6 Millionen EUR zurückgestellt. Mit Schreiben vom 06.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass schon mehr als 5 % der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz finde auf den TV ATZ und den Tarifvertrag zur sozialen Sicherung bereits deswegen keine Anwendung, da die Tarifvertragsparteien diese Grenz...

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