Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionszulage. Mitbestimmungsrecht. Klage auf Weiterzahlung einer Funktionszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG ist als umfassendes Mitbestimmungsrecht in nahezu allen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung zu verstehen. Auch eine Zulage betrifft Arbeitsentgelt.

2. Die Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf über- bzw. außertarifliche Zulagen unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats, wenn sich die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 03.11.2009; Aktenzeichen 3 Ca 2026/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.2012; Aktenzeichen 1 AZR 94/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2009, Az.: 3 Ca 2026/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Zulage.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 07.02.1989 als Schreibkraft, derzeit im Bundeswehrzentralkrankenhaus in K, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,15 Stunden beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 07.02.1989 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung.

Mit Schreiben vom 14.07.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr rückwirkend ab dem 05.03.2003 für die Bedienung eines Textverarbeitungsautomaten eine jederzeit widerrufliche Funktionszulage in Höhe von 8% der Hälfte der Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe VII gezahlt werde, wobei diesbezüglich allerdings noch eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag getroffen werden müsse. Zur Darstellung des Inhalts des betreffenden Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen.

Die im Schreiben vom 14.07.2003 genannte Nebenabrede wurde am 19.08.2003 schriftlich getroffen. Dort heißt es:

„Frau C. arbeitet seit dem 05.03.2003 an einem textverarbeitenden System. Für diese Tätigkeit wird die Funktionszulage in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII (unter Berücksichtigung des § 34 BAT) gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II NI der Anlage 1a zum BAT gezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

1) Tätigkeit an einem Textverarbeitungs-System …

2) Die Bedienerin des Textverarbeitungs-Systems muss auch die Kapazitäten des Systems voll ausnutzen.

3) Es müssen vollwertige Leistungen am Textverarbeitungs-System erbracht werden.

Die Nebenabrede kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Sie tritt jedoch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, an dem Tag, an dem die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, außer Kraft.”

Mit Schreiben vom 01.12.2005, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 63 d.A. Bezug genommen wird, wurde der Klägerin von ihrer personalführenden Dienststelle mitgeteilt, dass ihr die Funktionszulage als Beschäftigte im Schreibdienst seit dem Inkrafttreten des TVÖD mit Wirkung vom 01.10.2005 außertariflich als Besitzstandszulage, befristet bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung, gewährt werde.

Die der Klägerin ausgezahlte Funktionszulage belief sich bis Dezember 2007 auf 70,90 EUR monatlich.

Nach Maßgabe eines Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 30.04.2008 (Bl. 65 f. d.A) rechnete die Beklagte zunächst sämtliche Entgelterhöhungen, d.h. auch die Tariferhöhung, auf die Funktionszulage an. Aufgrund mehrerer gegen diese Anrechnung gerichteten Eingaben entschied sich die Beklagte nach Maßgabe eines Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 01.08.2008, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 67 f. d.A. Bezug genommen wird, die im Jahr 2008 eingetretenen Tariferhöhungen – rückwirkend zum 01.01.2008 – nur zu einem Drittel auf die betreffende Zulage anzurechnen.

Bereits mit Schreiben vom 25.06.2008 hat die Klägerin der Anrechnung widersprochen und die Auszahlung der ungekürzten Funktionszulage, rückwirkend zum 01.01.2008, geltend gemacht.

Mit ihrer am 01.09.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten und in erster Instanz mehrfach erweiterten Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung der in rechnerischer Hinsicht unstreitigen Differenzbeträge zwischen den ungekürzten Zulage in Höhe von 70,90 EUR und den tatsächlich ausgezahlten Beträgen für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich Juli 2009. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte auch weiterhin zur Zahlung einer monatlichen Funktionszulage in Höhe von 70,90 EUR brutto verpflichtet ist.

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge