Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswirkungen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit hinsichtlich der Bezugsdauer der Einkommensschutzzulage gem. § 5 SchutzTV

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit führt nicht dazu, dass sich die Bezugsdauer der Einkommensschutzzulage nach § 5 SchutzTV entsprechend verlängert.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 14.01.2016; Aktenzeichen 5 Ca 417/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 14.01.2016 - 5 Ca 417/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten für weitere zwei Monate die Zahlung einer Einkommensschutzzulage nach dem Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) verlangen kann.

Der 1976 geborene Kläger ist seit 01. September 1992 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - und der SchutzTV Anwendung.

Der Kläger war zunächst in der Beschäftigungsdienststelle M. A. M-Stadt (MAM) in M-Stadt tätig. In dieser Funktion war er in die Gehaltsgruppe C 1/5A mit einer Grundvergütung von zuletzt 3.269,81 EUR brutto eingruppiert. Mit Wirkung zum 01. Mai 2013 wurde er wegen Auflösung seiner Beschäftigungsdienststelle auf einem neuen Arbeitsplatz in G-Stadt entsprechend § 4 SchutzTV untergebracht. Die ihm danach zustehende monatliche Grundvergütung gemäß Lohngruppe A 4/6 unterschreitet seine bisherige Grundvergütung, so dass ihm gemäß § 5 SchutzTV ab dem 01. Mai 2013 ein Anspruch auf Einkommensschutzzulage in Höhe von monatlich 559,68 EUR für die Dauer von 18 Monaten zustand. In der Zeit vom 24. August 2014 bis zum 23. Oktober 2014 befand sich der Kläger für die Dauer von insgesamt zwei Monaten in Elternzeit. Für diesen Zeitraum erhielt der Kläger keine Einkommensschutzzulage von der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Oktober 2014, also 18 Monate nach Beginn der Gewährung der Einkommensschutzzulage ab 01. Mai 2013, wurde dann die Zahlung der Einkommensschutzzulage eingestellt.

§ 5 Schutz-TV lautet wie folgt:

"§ 5

Einkommensschutz

1. Wird der Arbeitnehmer gemäß § 4 auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht oder am bisherigen Arbeitsplatz neu eingruppiert (Veränderung) und unterschreitet die ihm danach zustehende tarifvertragliche Grundvergütung die bisherige Grundvergütung, so hat er Anspruch auf Einkommensschutz (Einkommensschutzzulage).

2.

a) Die Einkommensschutzzulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der neuen tarifvertraglichen Grundvergütung [§ 16 Ziffer 1a außer Pos. (7) TV AL II/TV AL II (Frz)], berechnet nach der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit nach § 9 Ziffer 1 TV AL II/ TV AL II (Frz).

b) Alle Erhöhungen der Grundvergütung [§ 16 Ziffer 1 a außer Pos. (7) TV AL II/TV AL II (Frz)] werden auf die Einkommensschutzzulage angerechnet.

3.

a) Die Einkommensschutzzulage gemäß Ziffern 1 und 2 erhalten Arbeitnehmer nach einer Beschäftigungszeit von

5 Jahren

für die Dauer von

6 Monaten

10 Jahren

für die Dauer von

12 Monaten

20 Jahren

für die Dauer von

18 Monaten

25 Jahren

für die Dauer von

24 Monaten

b) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Veränderung das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 20 Jahren erreicht haben, behalten den Anspruch auf Einkommensschutz bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Bei diesen Arbeitnehmern sind - abweichend von Ziffer 2b - in den ersten 60 Monaten des Anspruchszeitraums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, allgemeine Tariferhöhungen von der Anrechnung ausgenommen.*

4. Lehnt der Arbeitnehmer, der die Einkommensschutzzulage gemäß Ziffern 1 bis 3 erhält, die Übernahme einer Tätigkeit ab, für die ihm eine höhere Grundvergütung als die bisherige (ohne Einkommensschutzzulage) zustände, obwohl er für sie geeignet ist, so erhält er die Einkommensschutzzulage nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ihm die höhere Grundvergütung zugestanden hätte.

5. Die Einkommensschutzzulage ist eine Zulage im Sinne des § 16 Ziffer 1a (4) TV AL II/TV AL II (Frz).

*Gemäß Protokollnotiz zu § 46 Ziffer 1 TV AL II ist die Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 an die Neufassung des § 46 Ziffer 1 TV AL II angepasst worden, d. h. an den Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat."

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 (Bl. 14 d. A.) machte der Kläger gegenüber seiner Beschäftigungsdienststelle die Zahlung der Einkommensschutzzulage in Höhe von monatlich 559,68 EUR für zwei weitere Monate unter Verweis darauf geltend, dass er davon ausg...

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