Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. außerordentliche Änderungskündigung. Ausschlußfrist. Dauertatbestand. Betriebsverfassung. Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat sich ein Arbeitgeber vertraglich gegenüber einem Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dessen Arbeitsplatz auf Dauer oder für bestimmte Zeit unverändert aufrechtzuerhalten, so beschränkt er insoweit seine unternehmerische Freiheit. Aus einer solchen vertraglichen Bindung kann er sich nicht unter Berufung auf die Unternehmerfreiheit lösen. Der Grundsatz der unternehmerischen Freiheit schränkt die gerichtliche Überprüfung unternehmerischer Maßnahme zwar weitgehend ein. Dies gilt jedoch nicht für die Prüfung, ob sich eine unternehmerische Maßnahme mit vertraglich eingegangenen Bindungen vereinbaren läßt.

2. Auch für die außerordentliche Änderungskündigung gilt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. II BGB. Hält der Arbeitgeber aufgrund von ihm selbst herbeigeführter betrieblicher Umstände eine außerordentliche Änderungskündigung für erforderlich, beginnt die Zweiwochenfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem für den Arbeitgeber feststeht, daß er den Stelleninhaber nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Versucht der Arbeitgeber in einem solchen Fall zunächst, in Ausübung seines Direktionsrechts dem Stelleninhaber eine andere Tätigkeit zuzuweisen, wirkt sich dies auf den Lauf der für die außerordentliche Änderungskündigung geltenden Zweiwochenfrist nicht aus. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist ist die außerordentliche Änderungskündigung ausgeschlossen, wenn die früheren Versuche zur Umsetzung des Arbeitnehmers aus Rechtsgründen gescheitert sind.

3. Hat der Arbeitgeber durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsplatz in Wegfall gebracht, kann die betriebliche Notwendigkeit zur Kündigung des Stelleninhabers nicht als Dauertatbestand gewertet werden, bei dem es für die Einhaltung der Zweiwochenfrist ausreicht, daß er in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die betriebliche Notwendigkeit zur Umsetzung des Stelleninhabers entstand. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine neuerlichen Umstände hinzutreten, die fortlaufend Störungen in das Arbeitsverhältnis hineintragen. Der Umstand, daß der Arbeitnehmer sich erfolgreich gegen die Versuche des Arbeitgebers gewehrt hat, ihn umzusetzen, kann nicht zu einer Verlängerung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. II ZPO führen. Andernfalls läge es in der Hand des Arbeitgebers, durch vertragswidrige und rechtswidrige Maßnahmen sich die. Entscheidungsfrist des § 626 Abs. II BGB zu verlängern.

 

Normenkette

KSchG § 2; BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 17.02.1997; Aktenzeichen 3 Ca 2729/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – vom 17.02.97 Az.: 3 Ca 2729/96 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 25.09.1996 fristlos, hilfsweise mit einer sozialen Auslauffrist von 7 Monaten ausgesprochenen, außerordentlichen Änderungskündigung.

Der Kläger ist seit 01.08.1995 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gegen ein Jahresgehalt von zuletzt 180.000,00 DM als Bankdirektor beschäftigt. Er war hauptamtlicher Vorstand der …. Diese fusionierte 1992 mit der Beklagten. Im Verschmelzungsvertrag wurde die Übernahme des Klägers dahin geregelt, daß er als Prokurist der Beklagten unter Beibehaltung der bisherigen Dienst- und Arbeitsbedingungen als Leiter der Bankstelle weiter beschäftigt werden sollte.

In einem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 01.04.1992 wurde ihm die eigenverantwortliche Leitung des Bereiches „Standardgeschäft” für die Zweigniederlassungen der … übertragen. Er erhielt Prokura und die Berechtigung den Titel „Bankdirektor” zu führen. 1995 versuchte die Beklagte durch innerbetriebliche Anweisung und hilfsweise eine Änderungskündigung dem Kläger in dem Bereich „Kundenberatung in allen Sparten des Standardgeschäftes” umzusetzen. Durch Urteil vom 23.02.1996 (3 Sa 1128/95) stellt das erkennende Gericht in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung die Unwirksamkeit dieser Maßnahme fest.

Durch weitere innerbetriebliche Anweisung vom 27.09.1995 übertrug die Beklagte dem Kläger die Position eines „Leiters Vertrieb/Vermögende Privatkunden/Finanzberatung”. Der Kläger griff auch diese Maßnahme erfolgreich gerichtlich an (Urteil des erkennenden Gerichts vom 06.12.1996 – 3 Sa 615/96 –). Mit der streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 25.09.1996 bot die Beklagte dem Kläger wiederum die Position eines Leiters Vertrieb – vermögende Privatkunden – Finanzberatung an. Der Kläger hat dieses Angebot am 27.09.1995 unter Vorbehalt angenommen.

Nach der im Zusammenhang mit der Änderungskündigung dem Kläger übermittelten Stellenbeschreibung sollten dem Kläger in der ihm angetragenen Position unter anderem Marktforschung und Marktbeobachtung, Vertriebsplanung und Vertriebskontrolle sowie Vertriebsrealisierung obli...

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