Entscheidungsstichwort (Thema)

Gedingeabrechnung. Übergangsrecht. Weitergeltung der Gedingerichtlinien. Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gedingerichtlinien stellen – soweit es im Rahmen der Gedingeabrechnung um den Berechnungsfaktor geht – ausdrücklich auf einen verminderten Monatstabellenlohn ab.

 

Normenkette

TV § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.03.2008; Aktenzeichen 6 Ca 167/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen 6 AZR 838/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2008 am 18.03.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – Az: 6 Ca 167/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 189,32 EUR festgesetzt.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Standortverwaltung G. (System-Instandsetzungs-Zentrum) beschäftigt. Bis zum 30.09.2005 richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Der MTArb wurde nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) durch den TVöD ersetzt. Die Parteien streiten darüber, wie der Kläger nach dem Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR-2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedinge-Richtlinien vom 01.04.1964; folgend: GedingeRL) zu entlohnen ist. Dabei ist dem Grunde nach außer Streit, dass sich die Abrechnung und Vergütung folgender Stunden nach den GedingeRL bestimmt:

Dezember 2005

36,66 Std.

Januar 2006

40,6 Std.

Februar 2006

32,27 Std.

März 2006

29,3 Std.

April 2006

26,1 Std.

Mai 2006

23,18 Std.

Juni 2006

2,95 Std.

Juli 2006

42,28 Std.

August 2006

37,12 Std.

Die Beklagte hat die genannten Stunden mit dem Faktor 14,00 EUR abgerechnet und vergütet. Sie bezieht sich auf die Verfügung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 29.12.2005 (– PD 6 – Az 67-15-00; Bl. 58 ff. d.A.).

Den Faktor von 14,00 EUR „verminderter Stundenlohn”) hat die Beklagte dabei wie folgt ermittelt:

Monatstabellenlohn gemäß Monatslohntarifvertrag (Nr. 5 zum MTArb vom 31.01.2003) für LohnGrp. 8a Stufe 8 = 2481,25 EUR abzüglich 107,44 EUR gemäß § 4 Abs. 2 Monatslohntarifvertrag = 2373,81 EUR geteilt durch 169,572 = 13,998 EUR = 14,00 EUR.

Der Teiler von 169,572 ermittelt sich wie folgt: 4,348 Wochen pro Monat × 39 Stunden/Woche.

Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, dass die streitgegenständlichen (270,46) Stunden mit dem Faktor von 14,70 EUR je Stunde zu multiplizieren sind. Diesen Betrag entnimmt der Kläger der (– von ihm so bezeichneten –) neuen „Entgeltordnung nach TVöD” (dort Entgeltgruppe 8, Stufe 6). Der Kläger verweist auf die Anlage 2 A zum Rundschreiben des BMI vom 08.12.2005 (Tabelle Stundenentgelte TVöD-Bund Tarifgebiet West = Anlage K 5 zur Klageschrift = Bl. 30 d.A.; s. dazu auch die Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 12.08.2008, Bl. 174 d.A.).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 05.02./18.03.2008 (dort S. 2 f. = Bl. 124 f. d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Gegen das dem Kläger am 01.04.2008 zugestellte Urteil vom 05.02./18.03.2008 hat der Kläger am 24.04.2008 Berufung eingelegt und diese am 25.06.2008 – innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 20.05.2008, Bl. 147 d.A.) – mit dem Schriftsatz vom 25.06.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2008 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger widerspricht dort insbesondere der Ansicht des Arbeitsgerichts, § 17 TVÜ-Bund verdränge § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund. Der Kläger führt dazu aus, dass die beiden Vorschriften nebeneinander gelten würden. Welche Zahlbeträge den jeweiligen Entgeltgruppen zugeordnet würden, ist nach Ansicht des Klägers in § 15 TVöD-Bund mit seinen Anlagen geregelt. Auch interpretiere das Arbeitsgericht § 2 TVÜ-Bund falsch. Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund hält es der Kläger für nicht möglich, aus der Zusammenschau verschiedener Paragraphen des TVÜ auf eine Weitergeltung von Vorschriften zu schließen, die in der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund) Teil B als ersetzt genannt seien. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Weitergeltung nur für die Vorschriften vorgesehen, die sie ausdrücklich genannt hätten. Dazu gehöre keine einzige Regelung des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 vom 31.01.2003. In § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund – so argumentiert der Kläger weiter – hätten die Tarifvertragsparteien eindeutig festgelegt, dass aufgehobene Vorschriften auch nicht mittelbar über eine Verweisungskette weiter gelten sollten. Festgelegt sei, dass statt dessen die neue...

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