Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisberichtigung. Wortwahl. Zeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Macht jemand einen Berichtigungsanspruch seines Arbeitszeugnisses geltend mit dem Ziel der Aufnahme einer Passage …”Er war auch mit der Anleitung von wissenschaftlichen und technischen Angestellten betraut”…, so muss er näher darlegen, worin die Anleitung bestanden haben soll und welchen zeitlichen Umfang die Anleitungstätigkeiten eingenommen haben.

2. Die Worte in einem Arbeiszeugnis „seine Position mit großem Durchsetzungswillen nachhaltig verfolgt” drücken keine Starrköpfigkeit aus und sind nicht abwertend, wenn dem Arbeitnehmer an anderer Stelle ein argumentatives Verhandlungsgeschick und die Wertschätzung als wertvoller Teammitarbeiter bei Kollegen und Vorgesetzten bescheinigt wird. Hier hat der Arbeitgeber Formulierungsfreiheit.

3. Bei der Gesamtbeurteilung in einem Arbeitszeugnis darf nicht eingegrenzt werden „fachlich entsprach …”, weil damit unterstellt werden kann, dass mit dem Arbeitnehmer in anderen Bereichen schwer auszukommen sei.

4. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitszeugnis durch einen ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben ist, wenn der Leiter des Verwaltungsreferats alle Arbeitsverträge widerspruchslos abschließt und auch befugt ist, Arbeitsverzeugnisse zu unterzeichnen.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2268/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.10.2005; Aktenzeichen 9 AZR 507/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2003 – AZ: 1 Ca 2268/02 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.12.2001 dahin abzuändern, dass auf Seite 1 im zweiten Absatz in Zeile 4 des siebten Spiegelstriches der am Seitenanfang stehende Artikel: die ersatzlos gestrichen wird.

Auf Seite 3 im zweiten Absatz lautet der Satzanfang: Herr Dr. A. entsprach ….

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, welcher aufgrund von befristen Verträgen zuletzt vom 01.07.1998 bis 31.12.2001 bei der Beklagten in deren Einrichtung in K. als wissenschaftlicher Angestellter in der Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert war, hat mit der Klage vom 08.07.2002 die Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 31.12.2001 in verschiedenen Passagen inhaltlich gerügt und mit der Klageerweiterung vom 15.05.2003 eine Unterzeichnung des Zeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzen gefordert.

Er hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er einen Anspruch darauf habe, dass der Teil seiner Tätigkeit, in dem er Mitarbeiter geführt und angeleitet habe, Zeugnisinhalt werde. Mit der Aufnahme dieses Satzes komme zum Ausdruck, dass der Kläger auch Führungsaufgaben übernommen habe, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ein besonderes Qualifizierungsmerkmal sei.

Auch im letzten Absatz der Seite 2 müsse die gewählte Formulierung der Beklagten gegen seine deshalb ausgetauscht werden, weil die von der Beklagten gewählte Form darauf schließen lasse, dass er seine Positionen nicht durch Argumente untermauert, sondern starrköpfig an der von ihm gefundenen Position festgehalten habe.

Auf Seite 3 müsse der zweite Absatz berichtigt werden, weil die Beurteilung der Beklagten: fachlich entsprach Herr Dr. A., allein auf die fachliche Seite abhebe und keine Gesamtbeurteilung darstelle. Ein interner Hinweis zur Zeugniserstellung mache auch keinen Unterschied zwischen fachlichen und außerfachlichen Leistungen, weswegen die Aufnahme des Wortes fachlich eine Einschränkung darstelle, die nicht gerechtfertigt sei.

Zudem habe sich in Seite 1 im viertletzten Absatz ein Schreibfehler dahin eingeschlichen, dass der Artikel: „die” zuviel eingesetzt sei und deshalb entfernt werden müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Zeugnis vom 31.12.2001 dahin zu berichtigen bzw. zu ergänzen, dass er im Zusammenwirken mit seinem direkten Vorgesetzten auch mit der Anleitung von wissenschaftlichen technischen Angestellten betraut war,

er durch sein argumentatives Verhandlungsgeschick seine Vertragspartner beeindruckte,

er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen hat (Anm.: und nicht nur fachlich),

der Artikel „die” im viertletzten Absatz von Seite 1 entfällt,

durch einen ranghöheren Vorgesetzten unterschreiben zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies damit begründet, dass der Kläger bezüglich der Anleitung von wissenschaftlichen und technischen Angestellten eine Aussage zu einer Tätigkeit fordere, die er bei der Beklagten nicht ausgeführt habe. Der Kläger habe auch keinerlei Tatsachen für seine Aussage angeführt und auch keinen einzigen Mitarbeiter benannt, den er angeblich angeleitet habe. Der vom Kläger erwähnte Zeugnisentwurf stamme von ihm und sei für die Beklagt...

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