Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV Soziale Sicherung. Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur „anderweitigen Verwendung” i. S. des TV Soziale Sicherung wird nicht auf den Anhang O zum TVAL II (juris: ALTV 2) abgestellt; zumutbar ist daher jede anderweitige Verwendung i. S. des Kündigungsschutztarifvertrages vom 16.12.1966. Eine Beschränkung auf einen bestimmten räumlichen Einzugsbereich besteht nicht.

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 5 Ca 686/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 6 AZR 13/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 12.03.1996 – 5 Ca 686/95 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe verlangen kann.

Der am 08.03.1950 geborene Kläger war seit dem 01.01.1978 bei den U. in Pirmasens als Sachbearbeiter (Vertragsabwicklung) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den S. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Die Arbeitsvergütung des Klägers belief sich zuletzt auf 5.604,00 DM brutto monatlich.

Mit Schreiben vom 27.06.1994 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beschäftigungsdienststelle das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 31.12.1994 und bot dem Kläger gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1994 hinaus zu ansonsten unveränderten Bedingungen an einem anderen Beschäftigungsort (M.) fortzusetzen. Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – angenommen. In dem darauf folgenden Kündigungsschutzrechtsstreit schlossen die Parteien am 06.07.1995 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9 Sa 148/95) einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene Kündigung zum 31.12.1994 aufgelöst wurde und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 65.000,00 DM erhielt.

Am 08.02.1995 beantragte der Kläger die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den S. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV Soziale Sicherung). Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe Anspruch auf Gewährung von Überbrückungsbeihilfe. Die ihm angebotene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in M. sei nicht zumutbar gewesen, da der vorgesehene Beschäftigungsort nicht innerhalb des in Anhang O zum TVAL II normierten Einzugsbereichs liege. Es habe zudem die Möglichkeit bestanden, ihm eine Stelle innerhalb des Einzugsbereichs anzubieten, da auch dort mehrere Positionen verfügbar gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn rückwirkend ab 01.01.1995 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV Soziale Sicherung vom 31.08.1971 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

daß dem Kläger nach ihrer Auffassung kein Anspruch auf Gewährung von Überbrückungsbeihilfe zustehe, da ihm eine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TVAL II in Befolgung der tariflichen Bestimmungen, die gerade nicht an den Anhang O zum TVAL II anknüpften, angeboten worden sei.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat durch Urteil vom 12.03.1996 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 36 bis 39 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 29.04.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 10.05.1996 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung durch Schriftsatz vom 18.06.1996, beim Landesarbeitsgericht am 19.06.1996 begründet mit dem gleichzeitig gestellten Antrag, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist trägt der Kläger vor, daß die für Sozial- und Arbeitsgerichtssachen ausschließlich zuständige Rechtsanwaltsgehilfin, Frau Walker, entgegen der den Rechtsanwaltsgehilfinnen erteilten und von Zeit zu Zeit überprüften Anweisungen den Vermerk „not” auf dem Schreiben vom 15.05.1996 des Landesarbeitsgerichts (Eingangsbestätigung an BerufungsklägerPB) zwar angebracht, dann jedoch die Berufungsbegründungsfrist nicht entgegen einer entsprechenden Weisung im Fristenkalender notiert habe. Dies sei nur damit zu erklären, daß nach Anbringung des Vermerks „not” sie durch ein eingehendes Telefonat bei diesem Arbeitsvorgang unterbrochen worden sei und sodann im Anschluß an die Beendigung dieses Telefonats im Hinblick auf den bereits vorgenommenen Vermerk auf dem Schreiben vom 15.05.1996 vergessen habe, sodann auch die eigentliche Fristennotie...

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