Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialauswahl und Unternehmensbezogenheit. Sozialauswahl. unternehmensbezogene

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sozialauswahl ist ausnahmsweise unternehmensbezogen durchzuführen, wenn der Arbeitsvertrag mit der Unternehmensführung geschlossen wurde und eine unternehmensweite Versetzbarkeit vorsieht.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen 6 Ca 821/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 6 AZR 199/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom23.11.2004, Az.: 6 Ca 821/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.10.1973 bei der Firma X., die an verschiedenen Standorten in Deutschland Kaufhäuser betreibt, zunächst als Sportabteilungsleiter und seit dem 01.01.1981 als Warenmanager beschäftigt. In der letztgenannten Funktion betreute er zwischen sechs und 13 Verkaufsniederlassungen.

Am 19.12.1980/28.01.1981 schloss er mit der Firma X. einen schriftlichen Anstellungsvertrag, in welchem der Arbeitgeberin unter anderem das Recht eingeräumt wurde, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder einem anderen Haus zuzuweisen und ihn darüber hinaus an einen anderen Dienstort zu versetzen.

Ab dem 01.07.1997 wurde dem Kläger die Verantwortung für die acht Sportabteilungen einer anderen Häusergruppe der Firma X. übertragen.

Im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen wurde der Kläger sodann ab dem 01.01.2004 als stationärer Storemanager/Geschäftsleiter für die Betriebsstätte in A., in der in der Regel 14 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt wurden, eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keine übergreifende Verantwortung mehr. Nach der schriftlichen Stellenbeschreibung für den neuen Arbeitsplatz des Klägers (Bl. 60 ff. d. A.) sollte er als Geschäftsleiter entsprechend vorgegebener Richtlinien Einstellungen, den Abschluss von Arbeitsverträgen und Vertragsänderungen selbst vornehmen und auch für die Aufhebung von Arbeitsverträgen sowie die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zuständig sein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.07.2004 (Bl. 11 ff. d. A.) wurde über das Vermögen der Firma X. das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Noch am gleichen Tag zeigte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht an, dass Masseunzulänglichkeit im Sinne von § 208 Abs. 1 Insolvenzordnung bestehe (Bl. 13 d. A.).

Nach Verhandlungen mit dem bei der Schuldnerin bestehenden Gesamtbetriebsrat schloss die Beklagte den (Teil-) Interessenausgleich vom 01.07.2004 (Bl. 14 ff. d. A.), wonach von den ursprünglich betriebenen 25 Filialen bereits 13 zum 30.06.2004 geschlossen worden waren, sechs weitere – darunter auch die Filiale in A. – zum 31.07.2004 stillgelegt werden sollte und hinsichtlich der restlichen Filialen die Beklagte sich zunächst noch um deren Verkauf bemühen sollte; im Falle der Erfolgslosigkeit dieser Bemühungen sollten auch diese, teilweise zum 31.07.2004 und im Übrigen zum 31.08.2004 geschlossen werden.

Die Beklagte teilte dem für die Filiale in A. zuständigen örtlichen Betriebsrat im Schreiben vom 02.07.2004 (Bl. 17 ff. d. A.) unter anderem mit, dass infolge der beabsichtigten Betriebsschließung auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei, gekündigt werde.

Mit Schreiben vom 19.07.2004 (Bl. 5 ff. d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.10.2004.

Der Kläger hat am 05.08.2004 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – erhoben.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht,

die ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte den Kläger nicht im Rahmen einer Sozialauswahl mit den Geschäftsleitern anderer Filialen, die nicht zum 31.07.2004 geschlossen worden seien, verglichen habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter anderem die Auffassung vertreten,

eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, da diese nur betriebsbezogen zu erfolgen habe, die Filiale A. ein eigenständiger Betrieb und innerhalb dieses Betriebes kein anderer Arbeitnehmer mit dem Kläger vergleichbar sei.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – hat mit Urteil vom 23.11.2004 (Bl. 78 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst worden ist. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 23.11.2004 (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der die E...

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