Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen 7 Ca 288/00 KH)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2002; Aktenzeichen 10 AZR 180/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom17.05.2000, Az.: 7 Ca 288/00, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die konkursrechtliche Bewertung einer Abfindung.

Der Kläger war seit dem 22.10.1985 bei der Firma … als Metallarbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.02.1999 kündigte die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.1993 bzw. zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner am 16.03.1993 beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – eingegangenen Klage (Az.: 7 Ca 465/93) hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die Kündigung vom 26.02.1993 nicht aufgelöst worden ist. Im Verlaufe dieses Rechtsstreites ist – jedenfalls vor dem 24.06.1993 – über das Vermögen der Firma … das Konkursverfahren eröffnet worden; das Konkursgericht hat Herrn … – den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreites – zum Konkursverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 12.10.1993 hat der Kläger seine Klage auf die Firma … erstreckt, welche aus seiner Sicht den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen hatte.

Daraufhin hat sich Herr … als Prozessvertreter für die beiden in dem Kündigungsschutzprozess als Arbeitgeber in Anspruch genommenen Parteien bestellt. Der Kläger hat sodann in diesem Verfahren die Parteibezeichnung des Beklagten zu 1) „berichtigt” und seine Klage auf Herrn … als Konkursverwalter umgestellt. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 15.11.1993 haben die Parteien des Kündigungsschutzprozesses folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen:

  1. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter fristgerechter Arbeitgeberkündigung vom 26.02.1993 am 31.03.1993 sein Ende gefunden hat.
  2. Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, an den Kläger für den Verlust seines sozialen Besitzstandes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM (brutto = netto) in analoger Anwendung von §§ 9, 10 KSchG zu zahlen.
  3. ….”

Anschließend hat der Kläger seine Klage gegen die Firma … mit deren Zustimmung zurückgenommen.

Den vom Kläger später erteilten Auftrag, die in dem gerichtlichen Vergleich geregelte Abfindungsforderung gegen den Beklagten zu vollstrecken, hat der Gerichtsvollzieher nicht ausgeführt und zur Begründung darauf verwiesen, es handele sich nicht um eine Masseschuld, sondern um eine Konkursforderung.

Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – erhoben.

Der Kläger hat geltend gemacht,

bei der in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindungszahlung handele es sich um eine Masseforderung im Sinne von § 59 Abs. 1 KO.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger durch die Abfindung gemäß Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 15.11.1993 eine Masseforderung gemäß § 59 Abs. 1 KO zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten,

der Abfindungsanspruch sei lediglich eine Konkursforderung.

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Urteil vom 17.05.2000 (Bl. 28 ff. d.A.) festgestellt, dass es sich bei dem streitigen Abfindungsanspruch um eine Masseforderung gemäß § 59 Abs. 1 KO handelt. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des beiden Parteien zugestellten Urteiles (Bl. 32 ff. d.A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem das Urteil des Arbeitsgerichtes am 27.07.2000 zugestellt worden ist, hat am Montag, den 28.08.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.09.2000 sein Rechtsmittel begründet.

Der Beklagte führt aus,

der in dem gerichtlichen Vergleich vom 15.11.1993 vereinbarte Abfindungsanspruch verkörpere lediglich eine einfache Konkursforderung, zumal der Rechtsgrund für den Abfindungsanspruch bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorgelegen habe. Voraussetzung für die Abfindungszahlung könne nämlich nur sein, dass zunächst ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, welches dann beendet worden sei. Im Übrigen seien die Feststellungen des Arbeitsgerichtes teilweise widersprüchlich. So sei in den Entscheidungsgründen ausgeführt worden, dass die Abfindung nicht für den Verlust des Arbeitsplatzes trotz sozialwidriger Kündigung gezahlt werde. Gleichzeitig habe das Arbeitsgericht aber angenommen, der Konkursverwalter habe durch den Vergleichsabschluss die Entstehung von Entgeltansprüchen vermeiden wollen. Die Entstehung derartiger Ansprüche setze aber gerade die Sozialwidrigkeit der Kündigung voraus.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.09.2000 (Bl. 49 ff. d.A.) und 14.11.2000 (Bl. 63 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des...

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