Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsklage. Arbeitsentgelt. wörtliches Angebot. Annahmeverzug des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Annahmeverzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber ein Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ablehnt (§ 293 BGB).

2. Der Arbeitnehmer muss insoweit die Arbeitsleistung persönlich tatsächlich so anbieten, wie sie zu bewältigen ist (§§ 294, 613 Satz 1 BGB), d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise. Der Arbeitnehmer muss sich also zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten.

 

Normenkette

BGB § § 293 ff., § § 615 ff., §§ 293, 613, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 02.11.2011; Aktenzeichen 4 Ca 1289/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2011 Az.: 4 Ca 1289/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin Entgeltzahlung aus Annahmeverzug von dem Beklagten verlangen kann.

Die Parteien haben am 14.04.2011 einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet, der eine Tätigkeit der Klägerin als Friseurmeisterin "ab 25.04.2011 als handwerkliche Betriebsleiterin in A-Stadt" vorsieht. Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte wegen noch nicht abgeschlossener Renovierungsarbeiten der 03.05.2011 sein.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe am 02.05.2011 bei dem Beklagten angerufen. Dieser habe jedoch mitgeteilt, dass er sie dann zurückrufe, wenn und sobald die Renovierungsarbeiten abgeschlossen seien. Sie habe in der Zeit danach mindestens einmal pro Woche bei dem Beklagten angerufen, ihre Arbeitskraft angeboten; sie sei jedoch von dem Beklagten jeweils vertröstet worden. Zu einem telefonisch vereinbarten Treffen sei sie sodann am 08.07.2011 pünktlich um 19.00 Uhr wie abgesprochen in das A-Stadter Geschäftslokal gekommen; dieses sei jedoch bereits geschlossen gewesen und sie habe den Beklagte auch telefonisch nicht erreicht.

Deshalb stünden ihr für die Monate Mai bis zu der auf Grund einer zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung des Beklagten erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14.10.2011 monatlich € 1.700,00 brutto, insgesamt also € 9.322,58 brutto zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.322,58 brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins aus jeweils

€ 1.700,00 am 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011 und aus € 822,58 seit 15.10.2011.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

sein Friseurgeschäft sei wie beabsichtigt am 03.05.2011 tatsächlich eröffnet worden. Vorsorglich habe seine Ehefrau am 30.04.2011 den Zeugen N. angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Klägerin, wie abgesprochen, am 03.05.2011 morgens zur Arbeit erscheinen solle. Der Zeuge habe darauf hin jedoch mitgeteilt, die Klägerin befinde sich derzeit in B-Land. Die Klägerin habe sich erst Anfang Juli 2011 gemeldet, sei aber dann zu dem vereinbarten Termin am 08.07.2011 um 18.30 Uhr nicht erschienen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2011 (Bl. 39 bis 41 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage darauf hin durch Urteil vom 02.11.2011 - 4 Ca 1289/11 - abgewiesen.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 44 bis 48 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 15.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 28.11.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens eingelegt. Sie hat die beabsichtigte Berufung zugleich begründet.

Durch Beschluss vom 13.02.2012 wurde der Klägerin daraufhin für das beabsichtigte Berufungsverfahren - 5 Sa 664/11 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, X-Stadt, bewilligt für die Zeit ab dem 16.07.2011. Die Klägerin hat darauf hin den Zahlungsanspruch entsprechend reduziert.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihr Lohnanspruch bestehe spätestens ab Einreichung der Klage, so dass eine Lohnzahlungsverpflichtung des Beklagten wenigstens bestehe für die Monate Juli, August, September bis Oktober 2011, denn insoweit habe sich der Beklagte in Verzug befunden, weil er der Klägerin keine Möglichkeit gegeben habe, zu arbeiten.

Aufgrund der Versäumung der Berufungseinlegungs- und Begründungsfrist sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 14.02.2012 (Bl. 83 bis 86 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

der Klägerin wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und Begründungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vo...

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