Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Sicherheitsvorschriften. Verstoß. Verhaltensbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Der nach einschlägiger Abmahnung erfolgte wiederholte Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften (hier: Sicherheitsgurt) kann eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.08.2004; Aktenzeichen 2 Ca 886/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2004 (Az, 2 Ca 886/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.03.2004 nicht fristlos beendet wurde, sondern bis zum 31.05.2004 fortbestanden hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼ zu tragen.

4. Eine Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 25.03.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 03.03.2004, die ihm am 05.03.2004 zugegangen ist.

Die Beklagte begründet die Kündigung im Wesentlichen damit, dass der Kläger am 02.03.2004 trotz Abmahnung wiederholt ohne Sicherheitsgurt gearbeitet und Holz, das unter Verletzung von Ausfuhrbestimmungen von dem Werksgelände ihrer Auftraggeberin verbracht worden sei, in sein Privatfahrzeug umgeladen habe.

Der am 18.05.1945 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.10.1998 als Obermonteur für Montagearbeiten, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt zwischen 3.200,00 und 3.300,00 EUR, beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag enthält in Ziffer 6 folgende Regelung:

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und den Anweisungen seiner Vorgesetzten, auch hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere Tragen von Schutzhelm und Sicherheitsgürtel) strengstens Folge zu leisten. Er hat die auf den Baustellen offen ausliegenden Unfallverhütungsvorschriften zu lesen und danach zu handeln.”

Die Beklagte führt Montagearbeiten, u.a. auf dem Werksgelände der C AG (im Folgenden: C.-AG) in Ludwigshafen, durch. Diese Arbeiten werden in einer Höhe von bis zu 30 m ausgeführt. Teilweise wird von Hebebühnen und Gerüsten aus gearbeitet.

Daneben fallen Arbeiten in einer Werkstatt, die sich am Boden befindet, an. Der Kläger wurde auf dem Gelände der C.-AG, u.a. auch in der Werkstatt, eingesetzt.

Die C.-AG bestimmt in Richtlinien zur Arbeitssicherheit, welche Schutzkleidung diejenigen Arbeitnehmer zu tragen haben, die auf ihrem Werksgelände zum Einsatz kommen. Danach müssen diese Arbeitnehmer u.a. einen Sicherheitsgurt tragen, um gegen einen Absturz gesichert zu sein. Der Gurt besteht aus zwei Schultergurten sowie einem Bauchgurt. An dem Gurt wird mittels eines Karabiners ein Sicherungsseil befestigt.

Die Beklagte wies sämtliche bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer an, stets – d.h. auch bei Arbeiten am Boden – einen Sicherheitsgurt zu tragen und diesen Gurt zu benutzen, sobald Arbeiten in der Höhe durchgeführt werden. Eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung hat der Kläger am 01.03.2004 unterzeichnet.

Dort heißt es u.a:

„Arbeiten, die mit Absturzgefahr verbunden sind, dürfen nur unter Benutzung des Sicherheitsgurts ausgeführt werden … ;”

und durch Fettdruck hervorgehoben:

„Ich bin ferner verpflichtet, immer einen Sicherheitsgurt zu tragen, bei Höhenarbeiten gem. UVV, diesen auch anzuschlagen.”

Hintergrund der Anweisung ist der permanente Wechsel zwischen Arbeiten am Boden und in der Höhe.

Mit Schreiben vom 24.02.2004 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Ihm wurde vorgeworfen, am 23.02.2004 bei Arbeiten in einer Höhe von 4 m ohne Sicherheitsgurt gearbeitet zu haben. Obwohl er von dem Bauleiter der Beklagten deswegen ermahnt und aufgefordert worden sei, vorschriftsmäßig zu arbeiten, sei er auch bei einer zweiten Kontrolle an diesem Tag erneut ohne Sicherheitsgurt angetroffen worden.

Am 02.03.2004 wurde Holz mit einem Fahrzeug der Beklagten von dem Werksgelände der C.-AG verbracht. Das Fahrzeug wurde auf einem Parkplatz außerhalb des Werksgeländes abgestellt. Dort lud der Kläger das Holz in sein Privatfahrzeug. Sofern Gegenstände von dem Werksgelände entfernt werden, muss hierfür ein sogenannter Ausfuhrschein vorliegen. Dieser wird von der C.-AG ausgestellt und gestattet das Entfernen der Gegenstände von dem Werksgelände. Für das Holz lag ein Ausfuhrschein nicht vor.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, Kündigungsgründe lägen nicht vor.

Am 02.03.2004 sei der Zeuge E erst kurz vor 17.00 Uhr auf der Baustelle erschienen und habe ihn – den Kläger – auf dem Weg zur Toilette angetroffen. Deswegen habe er – der Kläger – keinen Sicherheitsgurt tragen müssen. Zudem habe er in einem Bereich gearbeitet, in dem kein Sicherhe...

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