Entscheidungsstichwort (Thema)

Interessenabwägung. Internetnutzung, private. Kündigung. Privatnutzung Internet

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgelastet, verletzt er seine Arbeitspflicht nicht für eine außerordentliche Kündigung ausreichend erheblich, wenn er mehr als zwei Monate lang fast täglich das Internet in einem Umfang zwischen ca. 15 Minuten und knapp drei Stunden verbotswidrig privat nutzt.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 8 Ca 1923/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2004 – 8 Ca 1923/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens 2 AZR 386/05 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung vom 29.6.2004, die insbesondere auf die verbotswidrige private Internetnutzung während der Arbeitszeit verbunden mit dem Aufrufen pornografischer Seiten gestützt wird.

Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen unstreitigen Sachvortrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Berufungsurteil der Kammer vom 09.05.2005 – 7 Sa 68/05 – (Seite 2, 3 = Bl. 242, 243 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrages des Klägers wird auf Seite 3, 4 dieses Urteils (= Bl. 243, 244 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 29.6.2004, ihm zugegangen am 29.6.2004, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages der Beklagten wird auf Seite 5, 6 des Urteils der Kammer vom 09.05.2005 (a.a.O. = Bl. 245, 246 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des Verlaufs des ersten Berufungsverfahrens (7 Sa 68/05) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 des Urteils vom 09.05.2005 (= Bl. 266 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Beklagten im ersten Berufungsverfahren wird auf Seite 6, 7 dieses Urteils (= Bl. 246, 247 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat im ersten Berufungsverfahren beantragt,

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2004 – Az.: 8 Ca 1923/04 – wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages des Klägers im ersten Berufungsverfahren 7 Sa 68/05 wird auf Seite 8 des Urteils vom 09.05.2005 (a.a.O. = Bl. 248 d. A.) Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat sodann durch Urteil vom 09.05.2005 – 7 Sa 68/05 – die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2004 – 8 Ca 1923/04 – auf ihre Kosten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts dieses Urteils wird auf Blatt 242 bis 256 der Akte Bezug genommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat ihm daraufhin durchgeführten Revisionsverfahren durch Urteil vom 27.04.2006 – 2 AZR 386/05 – auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.05.2005 – 7 Sa 68/05 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Inhalts dieser Entscheidung wird auf Blatt 265 bis 271 der Akte Bezug genommen.

Im daraufhin eröffneten zweiten Berufungsverfahren wiederholt die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend seien mehrere Pflichtverstöße des Klägers neben der Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit trotz ausdrücklichem fortlaufend wiederholten Verbot gegeben. Der Kläger habe durch das private Surfen seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht verletzt. Soweit der Kläger behaupte, er sei durch die Arbeit in seinem Team nicht ausreichend ausgelastet gewesen, habe es, falls dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, ihm oblegen, dies bei seinem Vorgesetzten vorzubringen. In diesem Fall sei ein schwerpunktmäßiger Einsatz des Klägers in einem anderen Team möglich gewesen. Keinesfalls könne eine möglicherweise mangelnde Auslastung als Rechtfertigung für privates Surfen herangezogen werden. Zudem habe der Kläger Arbeitsmittel für private Tätigkeiten benutzt und sei sowohl eine abstrakte, als auch eine konkrete Rufschädigung der Beklagten gegeben. Denn ca. 96 % der vom Kläger aufgerufenen Internetseiten seien pornografischen Inhalts gewesen (insoweit wird zur Darstellung der besuchten Internetseiten auf Seite 3 – 34 (= Bl. 335 – 366 d. A.) des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.09.2006 Bezug genommen). Danach habe der Kläger im März 2004 insgesamt 15 Stunden und 21 Minuten, im April 2004 22 Stunden und 12 Minuten und im Mai 2004 12 Stunden und 17 Minuten während seiner Arbeitszeit auf pornografischen Seiten gesurft. Hinzu komme, dass sich auf der Festplatte des Klägers im t...

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