Entscheidungsstichwort (Thema)

Lektoren. Geltungsbereich eines Tarifvertrages. Bereichsausnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Die Nichteinbeziehung von Lektoren in den persönlichen Geltungsbereich des BAT ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 45 AEuV vereinbar.

 

Normenkette

AEUV Art. 45; BAT § 3 Buchst. Q; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 20.01.2010; Aktenzeichen 1 Ca 987/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.01.2010 – 1 Ca 987/09 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist französische Staatsangehörige.

Die Parteien streiten nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 01.10.2006 um die Berechnung ihrer Vergütung und hierbei insbesondere um die Frage, ob ihre Tätigkeit als Lektorin für das beklagte Land bei der Universität D-Stadt mit zwei befristeten Arbeitsverträgen für die Zeit vom 01.10.1992 bis 30.09.1995 und vom 01.10.1995 bis 30.09.1997 in die Bewährungszeit eingerechnet wird. Beide Dienstverträge sahen die Einbeziehung der Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung von Lektoren an den rheinland-pfälzischen Hochschulen (Lektorenvorschrift) vor. Nach Ziffer 5 S. 1 der Lektorenvorschrift wurde die Klägerin unter Hinweis auf § 3 g BAT als außertarifliche Angestellte beschäftigt. Die Lektorenvorschrift verwies weiter auf einzelne Bestimmungen des BAT, in diesen in Bezug genommenen Bestimmungen waren die §§ 22, 23 und 23 a BAT nicht enthalten. Die Klägerin wurde als außertarifliche Angestellte beschäftigt und erhielt eine Vergütung einschließlich Zuwendung, Urlaubsgeld und Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17.05.1982 wie eine Angestellte der Vergütungsgruppe II a BAT.

Ab 01.10.1997 wurde aufgrund Arbeitsvertrag vom 30.06.1997 das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt. Der Klägerin obliegen die Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne des Universitätsgesetzes, unter Einbeziehung der Bestimmungen des BAT und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT.

Vom 11.03.1998 bis 10.09.1998 befand sich die Klägerin in Elternzeit.

Nach Inkrafttreten des TV-L wurde die Klägerin nach dem Tarifvertrag für die Überleitung in die Vergütungsregelung des TV-L übergeleitet. Dabei erfolgte eine Überleitung in die Entgeltgruppe 13 Ü AT. Nach Anfrage der Klägerin wurde mitgeteilt, das Finanzministerium lehne aus grundsätzlichen Erwägungen die Berücksichtigung der Lektorenzeiten für den Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT ab. Die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Vergleichsentgelte nach der Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-Länder lägen nicht vor. Auch ein weiterer Antrag beim Finanzministerium, unterstützt durch die Universität D-Stadt, wurde abschlägig beschieden.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass auch schon ihre Beschäftigungszeiten als Lektorin vom 01.10.1992 bis 30.09.1997 im Rahmen des § 8 TVÜ-L Berücksichtigung finden sollen.

Dem beklagten Land waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine Umstände bekannt, die einer Bewährung der Klägerin, egal in welcher Tätigkeit oder deren tariflicher Qualifizierung, entgegen stehen. Eine förmliche Anfrage vor einer Höhergruppierung aufgrund Bewährung ist allerdings nicht erfolgt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe sich im gesamten Zeitraum ihrer Beschäftigung bewährt. Die bereits im Zeitraum vom 01.10.1992 bis 30.09.1997 zurückgelegte Zeit als Lektorin müsse als Beschäftigungszeit für den Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT berücksichtigt werden. Die in die befristeten Arbeitsverträge einbezogenen Lektorenvorschrift, insbesondere deren Ziffer 5 sei als überraschende und unangemessene Klausel nach den §§ 305 c, 307 BGB unwirksam. Die Herausnahme der Klägerin aus dem BAT und zum anderen zugleich die Anwendbarkeit der meisten Bestimmungen des BAT seien unangemessen. Zudem verstießen sowohl die Lektorenvorschrift in diesem Punkt und § 3 g BAT gegen das durch europäische Verträge niedergelegte Diskriminierungsverbot von EU-Arbeitnehmern. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss von Lektoren aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das Vergleichsentgelt gem. § 5 TVÜ-L mit dem Betrag festzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn die Klägerin bereits ab 01.10.2006 in der Vergütungsgruppe I b BAT höhergruppiert worden wäre.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Nichteinbeziehung der Lektoren in den Geltungsbereich des BAT sei gerechtfertigt und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erst...

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